Die dem Kanton durch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zugewiesenen Aufgaben werden den folgenden Organen übertragen:
| 1. | dem Departement Finanzen; | ||
| 2. | der Kantonalen Steuerverwaltung; | ||
| 3. | dem Obergericht. | ||
625.21
gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer[1] sowie Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000[2],
Die dem Kanton durch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zugewiesenen Aufgaben werden den folgenden Organen übertragen:
| 1. | dem Departement Finanzen; | ||
| 2. | der Kantonalen Steuerverwaltung; | ||
| 3. | dem Obergericht. | ||
Das Departement Finanzen sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften und übt die Aufsicht über die Kantonale Steuerverwaltung aus.
Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Behörde zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für:
Das Obergericht amtet als kantonale Rekurskommission nach Art. 54 Abs. 2 und 58 Abs. 2 VStG.
Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular bei der Kantonalen Steuerverwaltung frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die verrechnungsteuerbelasteten Leistungen fällig wurden, einzureichen.
Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Person, welche die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Geltendmachung durch den Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 lit. a StG zusteht. *
Der Antrag auf Rückerstattung, der gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG vorzeitig geltend gemacht wird, ist zu begründen.
Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steuern.
Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.
Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 205 StG. Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.
Bei vorläufiger Rechnungstellung nach Art. 204 StG kann gleichzeitig eine vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewiesen ist.
In Erbfällen und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel in bar ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern.
Der nach Art. 11 dieser Verordnung festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt als verrechnet:
Hat die antragstellende Person eine Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer einzureichen, gilt die Einreichefrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt Art. 6 dieser Verordnung.
Die Einreichefrist kann erstreckt werden. Vorbehalten bleibt Art. 32 VStG.
Die Kantonale Steuerverwaltung prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch.
Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. *
Vorbehalten bleibt ein selbständiger Entscheid in besonderen Fällen nach Art. 6 dieser Verordnung sowie bei einer Rückerstattung in bar.
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 VStG.
Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und der Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren und für das Rekursverfahren Art. 172 f. und Art. 188 f. StG sowie das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit[3] sinngemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 VStG.
Eine Einsprache oder eine Beschwerde durch die Gemeinde ist ausgeschlossen.
Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu Fr. 500.– ahnden.
Für Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis und mit 31. 12. 2000 erfolgt eine Rückerstattung in der Regel in bar.
Soweit eine derartige Rückerstattung in bar erfolgt, wird Art. 9 dieser Verordnung nicht angewendet.
Es erfolgt ein selbständiger Entscheid über den Rückerstattungsanspruch.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 19.12.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | 746 |
| 07.01.2002 | 07.01.2002 | Art. 11 Abs. 2 | geändert | 765 / 2002, S. 12 |
| 02.12.2003 | 01.01.2004 | Art. 9 Abs. 1, a) | geändert | 851 / 2003, S. 1250 |
| 02.12.2003 | 01.01.2004 | Art. 9 Abs. 1, b) | geändert | 851 / 2003, S. 1250 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 1241 / 2012, S. 1504 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 9 Abs. 1, a) | geändert | 1534 / 28.11.2025 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 9 Abs. 1, b) | geändert | 1534 / 28.11.2025 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 9 Abs. 1, c) | geändert | 1534 / 28.11.2025 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | 746 |
| Art. 6 Abs. 1 | 11.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | 1241 / 2012, S. 1504 |
| Art. 9 Abs. 1, a) | 02.12.2003 | 01.01.2004 | geändert | 851 / 2003, S. 1250 |
| Art. 9 Abs. 1, a) | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 1534 / 28.11.2025 |
| Art. 9 Abs. 1, b) | 02.12.2003 | 01.01.2004 | geändert | 851 / 2003, S. 1250 |
| Art. 9 Abs. 1, b) | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 1534 / 28.11.2025 |
| Art. 9 Abs. 1, c) | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 1534 / 28.11.2025 |
| Art. 11 Abs. 2 | 07.01.2002 | 07.01.2002 | geändert | 765 / 2002, S. 12 |