Für die Anwendung dieses Bundesratsbeschlusses4) gelten mit Bezug auf Organisation und Verfahren sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Verordnung vom 27. Juni/24. Juli 1944 betreffend den Vollzug des Bundes- ratsbeschlusses vom 1. September 1943 über die Verrechnungssteuer5) .
Die Erfüllung der dem Kanton zugewiesenen Aufgaben wird der als kan- tonale Verrechnungssteuerstelle6) bezeichneten Abteilung der kantonalen Steuerverwaltung übertragen. — — — — — — — — — — — — aGS I/106
. August 1952