Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
626.33
Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Präambel
gestützt auf Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000[1],
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Rückerstattung und Verrechnung
Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern verrechnet werden.
Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern[2] verbleibende Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person belastet.
Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatteten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.
Art. 4 Organisation und Verfahren
Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 2000[3] Anwendung.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 11.02.2020 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 1394 / 2020, S. 185 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.02.2020 | 01.01.2020 | Erstfassung | 1394 / 2020, S. 185 |