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626.33

Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

vom 11.02.2020 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000[1],

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

Art. 2 Rückerstattung und Verrechnung

Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern verrechnet werden.

Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern[2] verbleibende Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person belastet.

Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatteten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.

Art. 4 Organisation und Verfahren

Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 2000[3] Anwendung.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1394 / 2020, S. 185

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.02.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung 1394 / 2020, S. 185

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.02.2020 01.01.2020 Erstfassung 1394 / 2020, S. 185