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711.1

Gesetz über die Zwangsabtretung

(Enteignungsgesetz)

vom 27.04.1902 (Stand 01.01.1995)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zwangsabtretungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erfordert, und es ist in diesem Falle volle Entschädigung zu leisten.

Die Abtretungen können sich auf bewegliche und unbewegliche Sachen oder Rechte an denselben beziehen und sind entweder dauernde oder vorübergehende.

In allen Fällen der Zwangsabtretung soll das Privateigentum soviel geschont werden, als es ohne Gefährdung des beabsichtigten Zweckes geschehen kann.

Art. 2

Staat und Gemeinden können Zwangsabtretungen jederzeit durchführen, wenn das öffentliche Wohl es erfordert, insbesondere wenn einer der nachstehenden Zwecke vorhanden ist:

1. Anlegung neuer oder Korrektion bestehender Strassen[1];
2. Korrektion von Flüssen und Bächen[2];
3. Aufführung neuer oder Erweiterung schon bestehender, öffentlichen Zwecken dienender Staats- oder Gemeinde-Gebäude;
4. Erwerbung der für den Strassenunterhalt erforderlichen Kiesgruben und Erstellung der nötigen Zufahrten zu denselben[3],
5. Errichtung neuer sowie Verlegung schon bestehender Brunnen-, Wasser-, Gas- und elektrischer Leitungen;
6. Anlegung neuer oder Erweiterung bestehender Friedhöfe;
7. Vorkehrungen sanitäts- und sicherheitspolizeilicher Natur;
8. Erwerbung von Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder für wesentliche Bedürfnisse einer grössern Anzahl von Wohnungen oder Grundstücken erforderlich ist.

Art. 3

Wenn Korporationen, Gesellschaften oder Private ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk ausführen wollen, ist das Abtretungsbegehren vom Kantonsrat zu erledigen.

Für Zwangsabtretungen zugunsten von Eisenbahnunternehmungen, Telegraphen- und Telephon-Leitungen gelten die Bestimmungen des einschlägigen Bundesgesetzes.[4]

II. Die Abtretung

Art. 4

Niemand ist verpflichtet, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benützung des zu erstellenden Werkes erforderlich ist.

Art. 5

Der Abtretungspflichtige kann die Übernahme des Ganzen verlangen:

1. wenn durch die Abtretung eines Gebäudeteiles der verbleibende Teil erheblich verunstaltet oder in seiner Benützungsweise wesentlich beschränkt würde;
2. wenn Komplexe von Gebäuden und Liegenschaften, welche in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, durch eine teilweise Abtretung gar nicht mehr oder nur mit grossen Schwierigkeiten in bisheriger Weise benutzt oder verwertet werden könnten;
3. wenn bei einem Grundstück dem Abtretungspflichtigen nur ein so kleiner Teil übrig bleibt, dass die Nutzbarkeit desselben wesentlich vermindert würde.

Art. 6

Verlangt der Abtretungspflichtige die Gesamtübernahme, so hat er dies zu tun, bevor das Schätzungsverfahren begonnen hat. Immerhin steht ihm frei, von diesem Verlangen innert 14 Tagen, vom Tage der Mitteilung des Entscheides der Schätzungskommission an gerechnet, zurückzutreten, wenn der Preis für die Gesamtübernahme ihm nicht genügt.

Im Weitern finden auch hier die Bestimmungen der Art. 20 ff. Anwendung.

Art. 7

Abgetretenes Eigentum oder abgetretene Rechte an demselben können gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Entschädigung von dem frühern Inhaber oder dessen Rechtsnachfolgern wieder zurückgefordert werden, wenn:

1. binnen zwei Jahren, vom Tage der Abtretung an, das öffentliche Werk, für welches die Abtretung stattfand, ohne hinreichende Gründe nicht in Angriff genommen worden ist; das Rückforderungsrecht muss aber innert 30 Tagen geltend gemacht werden;
2. das abgetretene Eigentum oder Recht nicht zu dem angegebenen Zwecke verwendet werden sollte.

Ein Rückforderungsrecht ist ausgeschlossen für den Fall, dass der frühere Eigentümer vom Ausdehnungsrechte (Art. 5 und 6) Gebrauch gemacht hat.

Art. 8

Sind am abgetretenen Eigentum inzwischen Veränderungen eingetreten, welche den Wert desselben für den frühern Besitzer erhöhen oder vermindern, so ist die Rückforderung im ersteren Falle nur gegen Erstattung der hierauf verwendeten Auslagen zulässig und im letztern Falle ist der eingetretene Minderwert abzurechnen.

Art. 9

Wenn ein abgetretenes Eigentum oder Recht um einen niedrigeren Betrag, als den für die Abtretung bezahlten, vom neuen Eigentümer veräussert werden will, so ist der frühere Eigentümer befugt, die Rückerstattung gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräusserung beabsichtigt war, zu verlangen.

Art. 10

Streitigkeiten über die Anwendung der Art. 7–9 sind von den Gerichten zu entscheiden.[5]

Art. 11

Ist die Abtretung bzw. die Beschränkung des Eigentumsrechtes bloss eine vorübergehende, so darf dieselbe wider den Willen des Eigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten und ist ebenfalls voll zu entschädigen.

III. Die Entschädigung

Art. 12

Die Entschädigung muss der volle Ersatz sein für alle Vermögensnachteile, welche dem Abtretungspflichtigen ohne seine Schuld aus der Abtretung erwachsen.

Art. 13

Für die Feststellung der Entschädigung hat der volle Verkehrswert als Grundlage zu dienen.

Alle nachweisbar nur zum Zwecke der Erzielung einer grösseren Entschädigung vorgenommenen Handlungen oder Veränderungen des Abtretungsgegenstandes müssen nicht entschädigt werden.

Art. 14

Als Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung gilt die öffentliche Bekanntmachung des Abtretungsplanes (Art. 16–17), als Zeitpunkt für die Bezahlung derjenige der eingetretenen Rechtskraft des Entscheides über die Höhe der Entschädigung (Art. 23).

Art. 15

Anspruch auf volle Entschädigung hat auch derjenige Eigentümer, von welchem zwar keine Abtretung verlangt wird, dessen Liegenschaft aber infolge von Aufdammungen, Abgrabungen oder andern Schädigungen einen Minderwert erfährt oder nicht mehr in bisheriger Weise benutzt werden kann. Es sind dem so Geschädigten ebenfalls alle Vermögensnachteile zu vergüten.[6]

IV. Das Verfahren

Art. 16

Wenn der Staat oder eine Gemeinde Zwangsenteignungen vornehmen wollen (Art. 2), so hat der Regierungsrat, bzw. der Gemeinderat, genaue Pläne, die namentlich den Umfang des Werkes erkennen lassen, unter Kenntnisgabe an die Eigentümer öffentlich bekannt zu machen und während 30 Tagen aufzulegen.[7]

Bestreitet einer derselben das öffentliche Interesse des von einer Gemeinde geplanten Werkes, so hat er innert der genannten Frist den Regierungsrat anzurufen. *

Läuft die anberaumte Frist unbenützt ab, so wird die Abtretung zur gesetzlichen Pflicht.[8]

Art. 17

Handelt es sich um eine Abtretung im Sinne des Art. 3 dieses Gesetzes, so hat der Unternehmer genaue Pläne des Werkes mit Angabe der abzutretenden Gegenstände dem Regierungsrate einzureichen, welcher das Projekt öffentlich bekannt macht und sowohl allgemein, wie insbesondere den Eigentümern eine Einsprachefrist von mindestens 30 Tagen einräumt.

Auf Gutachten des Regierungsrates entscheidet alsdann der Kantonsrat über das Abtretungsbegehren.

Art. 18

Die zur Aufnahme der in Art. 16 und 17 geforderten Pläne notwendigen Aussteckungen und Vermessungen hat jedermann gegen volle Entschädigung des hieraus erwachsenden Schadens geschehen zu lassen. Die Arbeit darf jedoch nicht begonnen werden, bevor dem betreffenden Besitzer Anzeige gemacht und Sicherheit für die Bezahlung der Entschädigung geleistet ist.

Art. 19

Ist die Dringlichkeit eines Werkes nachgewiesen, so kann, wenn ausser der Festsetzung der Entschädigungssumme keine Streitfragen vorliegen und diese selbst in keiner Weise erschwert wird, der Regierungsrat gegen genügende Sicherheitsleistung den Beginn der Arbeiten gestatten.

In diesem Falle ist ein Rücktrittsrecht des Unternehmers ausgeschlossen.

Art. 20

Kommt eine gütliche Einigung in Bezug auf die zu bezahlende Entschädigung nicht zustande, so wählt der Regierungsrat auf Begehren eines Beteiligten eine Schätzungskommission.

Art. 21

Die Schätzungskommission ist aus drei Mitgliedern zu bestellen; sie hat das Recht, nötigenfalls Experten beizuziehen.

Art. 22

Die Schätzungskommission lässt sich von beiden Parteien die nötigen Aufschlüsse über den Wert der in Frage kommenden Grundstücke und hiemit zusammenhängenden Rechte geben.

Ihren Entscheid hat sie den Beteiligten mit eingehender Begründung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Art. 23

Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung Beschwerde an das Obergericht geführt werden. *

Der Richter hat, wenn der Abtretungspflichtige die Gesamtübernahme (Art. 5 und 6) begehrt hat, die Entschädigung sowohl für das Ganze, wie für den abtretungspflichtigen Teil allein, festzustellen.

Während der Beschwerdefrist kann der Unternehmer vom Abtretungsbegehren zurücktreten. *

Geschieht innert der anberaumten Frist weder das eine noch das andere, so tritt der Entscheid der Schätzungskommission für beide Teile in Rechtskraft.

Art. 24

Die Kosten des Schätzungsverfahrens sind von demjenigen zu bezahlen, der die Abtretung verlangt hat. Kommt die Festsetzung der Entschädigungssumme vor den Richter, so entscheidet dieser auch über die Kostentragung.

Im Falle des Rücktritts (Art. 23) hat der Unternehmer für alle dem Eigentümer verursachten Schädigungen aufzukommen. Wird eine gütliche Einigung darüber nicht erzielt, so entscheidet der Richter.

Art. 25

Die Entschädigungssumme muss in jedem Falle dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde übermittelt werden, in deren Gebiet das abgetretene Eigentum gelegen ist.

… *

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26

Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 27

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Annahme durch die Landsgemeinde[9] in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. aGS I/56

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.04.1902 27.04.1902 Erlass Erstfassung aGS I/56
01.01.1902 01.01.1912 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben 1911, S. 107
24.04.1955 24.04.1955 Art. 23 Abs. 1 geändert 1955, S. 155
25.04.1993 01.01.1995 Art. 16 Abs. 2 geändert 441 / 1993, S. 299
25.04.1993 01.01.1995 Art. 23 Abs. 1 geändert 441 / 1993, S. 299
25.04.1993 01.01.1995 Art. 23 Abs. 3 geändert 441 / 1993, S. 299

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 27.04.1902 27.04.1902 Erstfassung aGS I/56
Art. 16 Abs. 2 25.04.1993 01.01.1995 geändert 441 / 1993, S. 299
Art. 23 Abs. 1 24.04.1955 24.04.1955 geändert 1955, S. 155
Art. 23 Abs. 1 25.04.1993 01.01.1995 geändert 441 / 1993, S. 299
Art. 23 Abs. 3 25.04.1993 01.01.1995 geändert 441 / 1993, S. 299
Art. 25 Abs. 2 01.01.1902 01.01.1912 aufgehoben 1911, S. 107