Zwangsabtretungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erfordert, und es ist in diesem Falle volle Entschädigung zu leisten.
Die Abtretungen können sich auf bewegliche und unbewegliche Sachen oder Rechte an denselben beziehen und sind entweder dauernde oder vorübergehende.
In allen Fällen der Zwangsabtretung soll das Privateigentum soviel geschont werden, als es ohne Gefährdung des beabsichtigten Zweckes geschehen kann.