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712.1

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 24.09.2000 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1], Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt[2] und Art. 3 der interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen[3],

beschliessen:

Anhänge

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck,

  1. den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken;
  2. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern;
  3. die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten;
  4. die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen

  1. die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.
  2. die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.
  3. Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen[4].

Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

Art. 3 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

Wer Aufträge vergibt, darf nur Anbietende berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.

Art. 4 Rechtsschutz

Gegen anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.[5]

Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes. *

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung unter der Voraussetzung von Art. 17 IVöB[6]. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde.

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung.[7] In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen. *

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001. *

Art. 5 Anfechtbare Verfügungen

Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich:

  1. Ausschreibung des Auftrages;
  2. Abbruch des Vergabeverfahrens;
  3. Ausschluss vom Vergabeverfahren;
  4. Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren;
  5. Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem Verzeichnis;
  6. Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages.

Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages kurz begründet.

Art. 6 Haftung

Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.

Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Art. 7 Kompetenzen des Kantonsrates

Der Kantonsrat kann internationale und interkantonale Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abschliessen sowie bestehende Vereinbarungen anpassen.

Der Kantonsrat regelt Grundzüge und Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens durch Verordnung.

Art. 8 Kompetenzen des Regierungsrates

Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug.

Der Regierungsrat kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Der Regierungsrat kann vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen ständig beratenden Kommissionen Vergabekompetenzen übertragen. *

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. August 1919 über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat[8] sowie die Verordnung vom 23. Juni 1998 über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen[9] werden aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[10]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 740

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 740
14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 4 geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 884 / 2004, S. 249
13.09.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 2 geändert 1173 / 2010, S. 1124

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.09.2000 01.01.2001 Erstfassung 740
Art. 2 Abs. 1, a) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 2 Abs. 1, b) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 4 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 4 Abs. 4 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 4 Abs. 5 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249
Art. 8 Abs. 3 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249