Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck,
- den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken;
- den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern;
- die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten;
- die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.