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712.11

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 13.09.2004 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. September 2000 über das öffentliche Beschaffungswesen[1],

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beschaffung und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Nicht dieser Verordnung unterstehen Aufträge, wenn:

  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;
  2. der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert;
  3. Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

Art. 2 Begriffe

Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.

Im Staatsvertragsbereich werden die Aufträge auf Grund internationaler Verpflichtungen erfasst.[2]

Die übrigen Aufträge unterstehen dem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich.

Art. 3 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Anbietende werden gleich behandelt und nicht diskriminiert.

Soweit kein Gegenrecht besteht und das Binnenmarktgesetz[3] dies zulässt, kann von den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung abgewichen werden.

Art. 4 Vertraulichkeit

Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden werden vertraulich behandelt. Während des Vergabeverfahrens wird keine Akteneinsicht gewährt.

Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden dürfen ohne deren Einverständnis oder gesetzliche Vorschrift weder genutzt noch Dritten weitergegeben oder bekannt gemacht werden.

Art. 5 Vorbefassung

Haben Personen oder Unternehmen an der Ausschreibung derart mitgewirkt, dass sie den Zuschlag zu ihren Gunsten beeinflussen könnten, dürfen sie sich am Vergabeverfahren nicht beteiligen.

Art. 6 General-, Total- und virtuelle Unternehmen sowie Untervergaben

Wird ein Auftrag an ein Generalunternehmen, ein Totalunternehmen oder sonst ein Unternehmen, das Subunternehmen beizieht, vergeben, muss sowohl jedes beauftragte Unternehmen als auch jedes an der Ausführung beteiligte Unternehmen die Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung einhalten.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Bekanntgabe der Namen aller an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen verlangen.

Art. 7 Selbstdeklaration

Wer Aufträge vergibt, stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration sicher, dass die Anbietenden

  1. die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten,
  2. sämtliche fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben,
  3. sich weder in einem Konkurs noch in einem Nachlassverfahren befinden.

Die Auftraggebenden sind zur Nachprüfung der gemachten Angaben berechtigt.

Art. 8 Ausschluss

Wer Aufträge vergibt, kann den Zuschlag widerrufen, Anbietende vom Vergabeverfahren ausschliessen und sie aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter streichen, wenn diese insbesondere:

  1. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllen;
  2. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt haben;
  3. Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht bezahlt haben;
  4. Arbeitssicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen nicht gewährleisten oder einhalten;
  5. die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleisten;
  6. Abreden getroffen haben, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;
  7. sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz halten, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind;
  8. sich in einem Konkursverfahren befinden oder ihnen der Konkurs angedroht wurde;
  9. sich beruflich fehl verhalten haben und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist;
  10. wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung und des Vergabeverfahrens verletzt haben, wie insbesondere Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschriften, Unvollständigkeit des Angebotes oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.

Bei schweren Verstössen können Anbietende für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden.

Art. 9 Verzeichnis

Wer Aufträge vergibt, kann ein System einrichten, um die generelle Eignung der Anbietenden zu prüfen. Geeignete Anbieterinnen und Anbieter werden in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen.

Wer Aufträge vergibt, veröffentlicht die Einführung des Systems sowie die Aufnahmebedingungen, die Prüfmethoden, die Gültigkeitsdauer und das Verfahren zur Erneuerung.

II. Auftragswert

Art. 10 Berechnung des Auftragswerts, Grundsatz

Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein Auftrag eine feste Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.

Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.

Art. 11 Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge geteilt, gilt:

  1. der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten 12 Monate;
  2. der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den 12 Monaten, die dem Erstauftrag folgen.

Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt:

  1. bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert;
  2. bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Monate.

Art. 12 Bauaufträge

Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro Einzelauftrag massgebend.

Art. 13 Bagatellklausel für Bauaufträge

Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von Fr. 2 000 000.– nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, können nach den kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben werden.

III. Verfahrensarten

Art. 14 Arten und Wahl des Verfahrens

Aufträge werden vergeben im:

  1. offenen Verfahren;
  2. selektiven Verfahren;
  3. Einladungsverfahren;
  4. freihändigen Verfahren.

Bei Aufträgen, die nicht dem Staatsvertragsbereich unterstehen, richtet sich die Wahl des Verfahrens nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

Aufträge, die dem Staatsvertragsbereich unterstehen, können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden.

Ein gewähltes Vergabeverfahren ist unabhängig vom Auftragswert einzuhalten.

Art. 15 Freihändiges Verfahren

Unabhängig vom Wert des Auftrages können Aufträge im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn:

  1. im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote eingehen oder die Anbietenden die Eignungskriterien nicht erfüllen;
  2. im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;
  3. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheit des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt;
  4. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
  5. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;
  6. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;
  7. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartigen Dienstleistungen beschafft, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden;
  8. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde und in der Ausschreibung für das Grundobjekt darauf hingewiesen wurde, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;
  9. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter an Warenbörsen beschafft;
  10. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen;
  11. aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs der Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner geschlossen werden soll, vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und dieser Verordnung entspricht. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter zur Teilnahme. Für die Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen.
  12. die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich ist;
  13. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Studien-, Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes abzuschliessen;
  14. die Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, anderen Kantonen und Gemeinden sichergestellt werden muss.

Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erstellen Auftraggeberinnen oder Auftraggeber über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht mit folgenden Angaben:

  1. Name der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
  2. Ursprungsland der Leistung;
  3. Wert und Art der beschafften Leistung;
  4. die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.

IV. Ausschreibung

Art. 16 Form der Ausschreibung

Im offenen und im selektiven Verfahren werden Aufträge mindestens im kantonalen Amtsblatt ausgeschrieben.

Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren wird direkt zur Angebotsabgabe eingeladen.

Wer Aufträge vergibt und ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter führt, kann Aufträge auch im Rahmen der Veröffentlichung des Verzeichnisses ausschreiben.

Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erfolgt eine Zusammenfassung der Ausschreibung zusätzlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).

Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Ausschreibungen zusätzlich auch im Internet zu erfolgen haben.

Art. 17 Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung oder die direkte Einladung enthalten mindestens:

  1. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
  3. Verfahrensart;
  4. Ausführungs- oder Lieferungstermin;
  5. Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
  6. Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder Gewichtung, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
  7. Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;
  8. Adresse, Frist und allfälliger Preis für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen;

Wird ein Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

  1. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
  2. Adresse und Frist für die Einreichung des Angebotes;
  3. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
  4. Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

Art. 18 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten wenigstens:

  1. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
  3. Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;
  4. Sprache der Angebote und Unterlagen;
  5. Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes;
  6. Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
  7. Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;
  8. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;
  9. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung;
  10. Zahlungsbedingungen.

Art. 19 Auskünfte

Wer Aufträge vergibt, beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anfragenden nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren.

Wichtige Auskünfte an Einzelne müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.

Art. 20 Technische Spezifikationen

Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nur zulässig, wenn es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfes gibt, und in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.

Weichen Anbietende von diesen Anforderungen ab, so haben sie die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.

Art. 21 Fristen

Wer Aufträge vergibt, setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass die Anbietenden genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung und zur Übermittlung des Antrages oder des Angebotes haben.

Ohne besonderen Grund dürfen die Fristen nicht kürzer als 14 Tage sein.

Für Aufträge im Staatsvertragsbereich gelten die in den internationalen Abkommen festgelegten Fristen.[4]

V. Teilnahme

Art. 22 Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können alle Anbietenden ein Angebot einreichen.

Art. 23 Selektives Verfahren

Im selektiven Verfahren können alle Anbietenden einen Antrag auf Teilnahme einreichen.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung jene Anbietenden, die ein Angebot einreichen können. Sie oder er kann deren Zahl beschränken, wenn sie oder er dies im Rahmen der Ausschreibung bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich abgewickelt werden kann. Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, darf die Anzahl nicht kleiner als drei sein.

Führt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbietende, kann sie oder er neben der Ausschreibung aus dem Verzeichnis jene Anbietenden auswählen, die sie oder er zur Angebotsabgabe einlädt.

Art. 24 Einladungsverfahren

Im Einladungsverfahren können die von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber ausgewählten Anbietenden ein Angebot einreichen.

Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, laden die Auftraggebenden mindestens drei Anbietende zur Angebotsabgabe ein.

Art. 25 Freihändiges Verfahren

Im freihändigen Verfahren kann der Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit direkt vergeben werden. Das Einholen einer Konkurrenzofferte ist zulässig.

Art. 26 Gemeinsame Angebote und Varianten

Gemeinsame Angebote von mehreren Anbietenden sind zulässig.

Den Anbietenden steht es frei, zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten einzureichen.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen.

Art. 27 Einreichung der Angebote

Die Anbietenden reichen ihre Anträge auf Teilnahme und ihre Angebote der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle schriftlich, vollständig und fristgerecht ein.

Das Angebot muss mit rechtsgültiger Unterschrift versehen sein.

Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.

Art. 28 Entschädigung

Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt grundsätzlich ohne Entschädigung.

VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag

Art. 29 Öffnung der Angebote

Die Angebote bleiben bis zum Zeitpunkt der Öffnung verschlossen.

Angebote werden durch wenigstens zwei Beauftragte geöffnet.

Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das wenigstens folgende Angaben enthält:

  1. Name und Unterschrift der anwesenden Personen;
  2. Bezeichnung der Anbietenden;
  3. Eingangsdaten der Angebote;
  4. Nettopreise der Angebote.

Im offenen und selektiven Verfahren werden die eingegebenen Offertsummen nach der Offertöffnung den Anbietenden mitgeteilt. Nach der Eröffnung des Zuschlages werden die bereinigten Offertsummen den Anbietenden mitgeteilt.

Art. 30 Prüfung der Angebote

Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft.

Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler werden korrigiert.

Sind Angaben eines Angebotes unklar, können Erläuterungen von den Anbietenden verlangt werden, die schriftlich festgehalten werden.

Art. 31 Ungewöhnlich niedrige Angebote

Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen zu prüfen.

Art. 32 Verhandlungen

Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe oder Änderungen des Leistungsinhaltes sind nicht gestattet.

Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

Art. 33 Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind insbesondere:

  1. Preis;
  2. Qualität;
  3. Termin;
  4. Garantie- und Unterhaltsleistungen;
  5. Kundendienst;
  6. Betriebskosten;
  7. Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung;
  8. Innovationsgehalt;
  9. Ästhetik;
  10. Umweltverträglichkeit;
  11. Erfahrung;
  12. Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Die Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit ihrer Gewichtung bekannt gegeben.

Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

Art. 34 Eröffnung

Der Zuschlag wird den Anbietenden mit einer kurzen Begründung eröffnet.

Bei Aufträgen, die der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen[5] unterstehen, eröffnet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Anbietenden auf Gesuch hin die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung.

Nicht eröffnet werden Angaben, soweit:

  1. öffentliche Interessen verletzt werden;
  2. berechtigte Interessen der Anbietenden oder der lautere Wettbewerb verletzt werden.

Art. 35 Veröffentlichung

Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich veröffentlicht die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Zuschlag im kantonalen Amtsblatt innert 72 Tagen mit folgenden Angaben:

  1. Art des Vergabeverfahrens;
  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
  3. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
  4. Datum des Zuschlages;
  5. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;
  6. Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.

Art. 36 Abbruch des Verfahrens

Wer Aufträge vergibt, kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen, insbesondere wenn:

  1. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;
  2. aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbshindernisse günstigere Angebote zu erwarten sind;
  3. eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde;
  4. die gültigen Angebote den Kostenrahmen erheblich überschreiten.

Den Anbietenden wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt.

Art. 37 Vertragsschluss

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag geschlossen werden, wenn:

  1. die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;
  2. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde.

Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Obergerichts mit.

VII. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Art. 38 Arten

Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen:

  1. als Ideenwettbewerb zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben;
  2. als Projektwettbewerb zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der teilweisen oder umfassenden Realisierung der Lösung.

Gesamtleistungswettbewerbe werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung durchgeführt.

Art. 39 Verfahren

Die Auftraggebenden regeln das Verfahren im Einzelfall. Sie können auf Bestimmungen und Empfehlungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche im Grundsatz diesem Erlass nicht widersprechen.

Sie schreiben den Wettbewerb im offenen oder selektiven Verfahren aus, wenn der Wert des Auftrages die Beträge für dieses Verfahren nach dem Anhang zu diesem Erlass erreicht.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 40 Statistik

Wer Aufträge im Staatsvertragsbereich erteilt, erstellt gemäss Weisungen des Departements Bau und Volkswirtschaft jährlich eine Statistik über die meldepflichtigen Aufträge. *

Die Statistik ist dem Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen, welches die einzelnen Angaben zusammenfasst und gesamthaft an das interkantonale Organ zu Handen des Bundes weiterleitet. *

Art. 41 Archivierung

Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten während mindestens dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Zu den Vergabeakten gehören:

  1. die Ausschreibung;
  2. die Ausschreibungsunterlagen;
  3. das Offertöffnungsprotokoll;
  4. Korrespondenz und Verfügungen des Vergabeverfahrens;
  5. das berücksichtigte Angebot.

Art. 42 Zuschlagskompetenzen

Für kantonale Vergaben gelten unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Regelungen folgende Zuständigkeiten:

  1. bei einem Auftragswert bis Fr. 250 000.– das zuständige Departement;
  2. bei einem Auftragswert über Fr. 250 000.– bis Fr. 5 000 000.– die jeweils zuständige Ressortkommission;
  3. in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.

Das Departement ist berechtigt, seine Vergabekompetenz bis Fr. 50 000.– zu delegieren.

Gemeinden, Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Dritte, soweit sie Träger öffentlicher Aufgaben sind, regeln die Zuschlagskompetenzen selbständig.

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Die Verordnung vom 13. November 2000 über das öffentliche Beschaffungswesen[6] wird aufgehoben.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[7]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 881

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 881
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 13.09.2004 01.01.2005 Erstfassung 881
Art. 40 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 40 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588