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721.1

Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht

(Baugesetz)

vom 12.05.2003 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung[1] sowie Art. 31 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[2],

beschliessen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz dient der Umsetzung des RPG und bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden.

Es verfolgt folgende Ziele:

  1. eine zweckmässige, insbesondere haushälterische, Nutzung des Bodens;
  2. die Förderung einer sinnvollen und geordneten Entwicklung der Besiedlung;
  3. den Schutz der Ortsbilder, Landschaften und der natürlichen Lebensgrundlagen vor Beeinträchtigung.

Die Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft, inklusive der Landwirtschaft, sollen dabei Berücksichtigung finden.

Es legt ausserdem die baurechtlichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen fest. Das sind insbesondere Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Energieverbrauch, Umweltschutz und Nachbarinteressen.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz ist anwendbar auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Privaten und der öffentlichen Hand. Es regelt insbesondere:

  1. die Raumplanung;
  2. die Erschliessung;
  3. die Baulandumlegung und Grenzbereinigung;
  4. die Eigentumsbeschränkungen;
  5. den Schutz der Natur, der Landschaft sowie von Ortsbildern und Kulturobjekten;
  6. das formelle und das materielle öffentliche Baurecht.

Die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes, namentlich jene über die Verfahrenskoordination, finden stets Anwendung, wenn Planungstätigkeiten wahrzunehmen oder im Rahmen der Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen zu erlassen sind.

Art. 3 Generelle Zuständigkeiten

Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Raumplanung und die Anwendung des öffentlichen Baurechts[3].

Das Departement Bau und Volkswirtschaft fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden oder Stellen übertragen sind. Es kann zur korrekten, einheitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen. Der kantonale Baukoordinationsdienst (BKD) sorgt für die Koordination der erstinstanzlichen Verfahren. Er ist dafür besorgt, dass die beteiligten Ämter und Fachstellen ihren Aufgaben zeitgerecht nachkommen. *

Die Gemeinden erfüllen die Funktion der örtlichen Planungs-, Baubewilligungs- und Baukontrollbehörden.

Die Zuständigkeit von Gemeindeparlamenten gemäss den Reglementen der Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 4 Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben

Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baukontrollbehörde sowie als Vertreter in regionalen Gremien an eine ihm untergeordnete Kommission oder Verwaltungsstelle übertragen.

Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Ausstandsregeln finden Anwendung[4].

2. Kapitel: Planungsrecht

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 5 Grundsätze der Planung

Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden richten sich nach den Grundsätzen des RPG[5] und sorgen insbesondere dafür, dass

  1. der Landwirtschaft das gut geeignete Kulturland erhalten bleibt. Die wirtschaftliche, rationelle Nutzung muss gewährleistet bleiben,
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen bewahrt und aufgewertet werden, insbesondere durch Schutz von Landschaften besonderer Schönheit, Aussichtspunkten, Bachläufen, Grundwasser und Quellen, wertvollen Baumbeständen und Feldgehölzen, Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie durch die Revitalisierung und die Wiederinstandstellung der veränderten natürlichen Lebensräume und Landschaften; beachtet werden dabei die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Verhältnismässigkeit,
  3. die traditionellen Streusiedlungen, der appenzellische Haustyp sowie schützenswerte Ortsbilder und Kulturobjekte erhalten bleiben,
  4. ein angemessenes Angebot an gut geeignetem Bauland, insbesondere durch zeitgerechte Erschliessung und eine aktive Bodenpolitik, sichergestellt wird und
  5. günstige Bedingungen für die Erhaltung und Begründung von Wohnraum und Arbeitsplätzen geschaffen werden.

Die Planungsträger koordinieren ihre Planungen untereinander. Sie stimmen sie nach Möglichkeit insbesondere mit den geografisch benachbarten Planungsträgern ab.

Art. 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

Kantons- und Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen.

Sie lassen die Bevölkerung und nachgeordnete Behörden in geeigneter Weise mitwirken. Zu eingehenden Vorschlägen nehmen sie wenigstens gesamthaft Stellung.

Die Gemeinden regeln Information und Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen.

Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons

I. Richtplanung des Kantons

Art. 7 Ziele

Die Richtplanung des Kantons sorgt für eine optimale Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden, der Regionen und des Kantons. Sie zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebietes auf.

Der Richtplan als Ergebnis der Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen Mitteln die Erreichung des Planungsziels vorgesehen ist.

Art. 8 Elemente der Richtplanung

Als Grundlage für den Erlass des Richtplans liefert die Richtplanung des Kantons Informationen über:

  1. die räumliche Entwicklung des Kantons;
  2. diejenigen Gebiete, die sich für die Landwirtschaft eignen, sowie jene, die besonders schön, wertvoll oder für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
  3. diejenigen Gebiete, die durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Gefahrenhinweiskarten);
  4. den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen;
  5. den Raumbedarf der Gewässer bezüglich der Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen;
  6. Aufwertungsgebiete mit Defiziten im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und mit einem hohen Aufwertungspotenzial.

Die Richtplanung berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.

Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftliche Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 9 Inhalt und Wirkung

Inhalt und Form des Richtplans richten sich nach der Bundesgesetzgebung[6].

Der Richtplan ist für die Behörden des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Gemeinderichtplanungen, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten.

Art. 10 Erfolgskontrolle

Das Departement Bau und Volkswirtschaft überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Verwirklichung. *

Art. 10a * Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

Der Kanton kann einer kantonsübergreifenden beitragsberechtigten Trägerschaft für die vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen gemäss Art. 17a–17d des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer[7] beitreten.

Der Regierungsrat schliesst zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und Gemeinden Vereinbarungen über die Trägerschaft sowie die Planung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme ab.

II. Nutzungsplanung des Kantons

Art. 11 Kantonale Nutzungszonen *

Soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, kann das Departement Bau und Volkswirtschaft kantonale Nutzungszonen zur längerfristigen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien (Abbauzonen), zur Erstellung von Deponien (Deponiezonen) sowie zur Gewinnung von erneuerbaren Energien (Energiezonen) ausscheiden. *

In kantonalen Nutzungszonen besteht Sondernutzungsplanpflicht. Die Sondernutzungspläne regeln in Abbauzonen mindestens den Abbau, die Erschliessung sowie die Grundzüge der Endgestaltung; in Deponiezonen enthalten sie mindestens Aussagen über den Deponietyp nach der Abfallverordnung[8], das Deponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung; in Energiezonen enthalten sie mindestens Aussagen über die Art, Lage und Dimensionierung der Anlagen, die Bau- und Installationsbereiche, die Erschliessung sowie die Mindestabstände. *

In Abbauzonen sind der Abbau von Rohmaterialien wie Steinen, Kies, Lehm, Sand und dergleichen sowie die dafür notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.

In Deponiezonen sind Deponien, Zwischenlager und dergleichen sowie die dafür notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.

Recycling- und Brechanlagen sind in Deponie- und Abbauzonen nur mit einer zeitlichen Beschränkung zugelassen, welche sich an der Geltungsdauer der Betriebsbewilligung orientiert.

In Energiezonen sind die für die Gewinnung von erneuerbaren Energien notwendigen Bauten und Anlagen zulässig. *

Art. 11a * Gewässerraum

Der Kanton erlässt Gewässerraumlinien, die den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer allgemeinverbindlich festlegen.

Die Festlegung erfolgt für ein Gewässer, einen Gewässerabschnitt oder gemeindeweise.

Die Gemeinden berücksichtigen den Gewässerraum in ihrer Richt- und Nutzungsplanung.

Die zulässige Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums richtet sich nach Bundesrecht[9].

III. Erlass und Änderung der kantonalen Pläne

Art. 12 Erlass des kantonalen Richtplans

Die Gemeinden sind vor dem Erlass des Richtplans anzuhören. Der Richtplanentwurf ist vor Erlass während 60 Tagen der Volksdiskussion zu unterstellen.

Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschliessend durch den Kantonsrat genehmigt.

Der Regierungsrat bestimmt nach Vorliegen der Genehmigung des Bundesrats über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Richtplans.

Art. 13 Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans

Der kantonale Richtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht dem Erlassverfahren.

Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist der Regierungsrat zuständig. Er kann dabei die Mitwirkung auf die betroffenen Gemeinden, Planungsträger und Interessenverbände beschränken.

Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisungen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft vorgenommen. Alle aufgelaufenen Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht. *

Art. 14 Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne a) Erlass und öffentliche Auflage *

Kantonale Nutzungszonen und Gewässerraumlinien werden nach Anhörung der betroffenen Kreise durch das Departement Bau und Volkswirtschaft erlassen. Sie treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. *

Die Pläne sind während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen. *

Betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind schriftlich über die Planauflage zu benachrichtigen. *

… *

Art. 14a * b) Einsprache und Rekurs

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen kantonale Nutzungszonen und Gewässerraumlinien schriftlich Einsprache beim Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden. Die Einsprache hat ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten.

Einsprachen werden soweit möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. Bei wesentlichen Änderungen ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Über Rekurse entscheidet der Regierungsrat gleichzeitig mit der Plangenehmigung.

Art. 14b * c) Überprüfung und Änderung

Kantonale Nutzungszonen und Gewässerraumlinien werden unter den Voraussetzungen von Art. 51 überprüft und allenfalls angepasst. Für Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für den Erlass.

3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden

I. Baureglement

Art. 15 Zweck und Inhalt

Das Baureglement stellt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung Normen zur Verwirklichung der Ziele der Raumplanung[10] und der Gefahrenabwehr bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, dem Bestand und der Nutzung von Bauten und Anlagen auf.

Es beinhaltet allgemeine Bauvorschriften für das ganze Gemeindegebiet sowie spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen. Insbesondere werden Vorschriften erlassen über:

  1. Art sowie minimale und maximale Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung;
  2. Bauweise;
  3. Bauhöhe und Geschosszahl;
  4. Grenzabstände und Gebäudeabstände;
  5. Anforderungen an die architektonische Gestaltung von Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone;
  6. Anforderungen an die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung;
  7. Rahmenbedingungen bei Bauarbeiten;
  8. kommunale Schutzvorschriften;
  9. kommunale Erschliessungsvorschriften;
  10. Gebühren, Beiträge und Ersatzabgaben insbesondere für Autoabstellplätze.

Mit Ausnahme der Phase der Baugesuchseinreichung bleibt das Aufstellen von Verfahrensbestimmungen dem kantonalen Recht vorbehalten.

Art. 16 Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen

Folgende Begriffe sind in allen Gemeinden einheitlich anzuwenden:

  1. Intensität der baulichen Nutzung (Ausnützungs-, Baumassenziffer usw.) inklusive Berechnungsgrundlagen und Ausnützungstransfer;
  2. Bauweise;
  3. Vollgeschoss, Untergeschoss, Dachgeschoss;
  4. Niveaupunkt;
  5. Firsthöhe;
  6. Gebäudehöhe;
  7. Mehrlängenzuschlag;
  8. Grenzabstand;
  9. Gebäudeabstand;
  10. Gebäudelänge;
  11. Kleinbauten;
  12. Vorbauten;
  13. An- und Nebenbauten;
  14. unterirdische Bauten;
  15. gewachsenes Terrain;
  16. provisorische Bauten;
  17. Tiefbauten.

Der Regierungsrat legt die aufgeführten Begriffsdefinitionen und einheitliche Messweisen auf dem Verordnungswege fest.

Die kantonal geregelten Begriffe gehen nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der regierungsrätlichen Verordnung den als dann noch bestehenden kommunalen Begriffsbestimmungen vor. Bis zu jenem Zeitpunkt bzw. bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungs- und Messweisen.

II. Richtplanung der Gemeinden

Art. 17

Der Gemeinderichtplan zeigt in den Grundzügen als Planungsziel, wie sich das Gemeindegebiet längerfristig räumlich entwickeln soll.

Er äussert sich zur zeitlichen Abfolge und zu den einzusetzenden Mitteln zur Erreichung dieses Ziels. Er zeigt mindestens:

  1. die längerfristige Abgrenzung und Nutzung des Baugebiets;
  2. die darauf abgestimmte Ausgestaltung der Erschliessung, des Verkehrsnetzes, der Ver- und Entsorgungsanlagen;
  3. die Innenentwicklungsstrategie;
  4. die öffentlichen Bauten und Anlagen;
  5. die Landwirtschaftsgebiete;
  6. die Schutzgebiete und die schützenswerten Einzelobjekte;
  7. die provisorischen und definitiven Grundwasserschutzzonen;
  8. die Fuss- und Wanderwege gemäss den separaten Richtplänen nach der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege[11].

Der Gemeinderichtplan ist behördenverbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Schutz-, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten.

III. Nutzungsplanung der Gemeinden

Art. 18 Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht

Der Zonenplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet.

Er unterscheidet wenigstens Bauzonen und Landwirtschaftszonen. Innerhalb der Bauzonen können auch Schutzzonen gemäss den Art. 79 ff. bezeichnet werden.

Kantonale Nutzungszonen sowie Schutzzonen und -vorschriften, einschliesslich Grundwasserschutzzonen, gehen den Nutzungsplänen der Gemeinden vor. Widersprechende Pläne sind anzupassen.

Art. 19 Zonenarten

Durch den Zonenplan können folgende Arten von Bauzonen ausgeschieden werden:

  1. Kernzonen (K);
  2. Wohnzonen (W);
  3. Wohn- und Gewerbezonen (WG);
  4. Gewerbezonen (GE);
  5. Industriezonen (I);
  6. Kurzonen (KU);
  7. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
  8. Intensiverholungszonen (IE);
  9. Grünzonen im Baugebiet (GRi);
  10. Verkehrsflächen im Baugebiet (VFi).

Durch den Zonenplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden:

  1. Landwirtschaftszonen (L);
  2. Speziallandwirtschaftszonen (SL);
  3. Übriges Gemeindegebiet (ÜG);
  4. Weilerzonen (WZ);
  5. Verkehrsflächen im Nichtbaugebiet (VFa).

Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonenarten überlagert werden:

  1. Schutzzonen der Gemeinde;
  2. Zonen für Wintersport (WS);
  3. Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht;
  4. Gefahrenzonen;
  5. Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa).

Art. 20 Kernzonen

Als Kernzonen können Ortsteile bezeichnet werden, die bestehende oder neu zu schaffende Zentrumsfunktion aufweisen oder dem Ort das Gepräge geben.

Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

Im Baureglement kann ein Mindestanteil an Wohnnutzungen festgelegt werden.

Art. 21 Wohnzonen

Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.

Nichtstörende Betriebe und nichtstörende Ladengeschäfte sind zulässig.

Art. 22 Wohn- und Gewerbezonen

In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig störende Betriebe zulässig.

In den für Wohnzwecke weniger geeigneten Gebieten können für Wohnbauten und bewohnte Gebäudeteile einschränkende baurechtliche Vorschriften und für Betriebe baurechtliche Erleichterungen erlassen werden. Ausserdem kann im Baureglement generell oder im Zonenplan auf einzelne Zonenbezogen ein Mindestanteil an Gewerbenutzungen vorgesehen werden.

Art. 23 Gewerbezonen

In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören.

Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.

Wohnungen sind nur für Betriebsinhabende und betrieblich an den Standort gebundene Angestellte zulässig.

Art. 24 Industriezonen

In den Industriezonen sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zugelassen.

Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.

Wohnungen sind nur für Betriebsinhabende und betrieblich an den Standort gebundene Angestellte zulässig.

Art. 25 Kurzonen

In den Kurzonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Kurbetrieb und der Erholung dienen.

Das Baureglement kann weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels, Ferienwohnungen, Ladengeschäfte, Kliniken usw. zulassen.

Art. 26 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.

Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.

Das Baureglement bestimmt, inwieweit die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen auch Sekundärnutzungen und privaten Trägerschaften offen stehen.

Art. 27 Intensiverholungszonen

Intensiverholungszonen sind bestimmt für Sport- und Erholungsanlagen, Campingplätze sowie für Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen und dergleichen.

Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.

Art. 28 Grünzonen

Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen der:

  1. Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum Zweck der Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, der Freihaltung von Aussichtslagen und von Waldrändern;
  2. Erhaltung und Schaffung von Erholungsanlagen;
  3. Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach Art. 79 ff.;
  4. Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.

Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.

Kleinbauten und Anlagen wie Gartenhäuser, Schrebergärten und dergleichen sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen.

Ebenfalls statthaft sind unterirdische Parkierungsanlagen inklusive der erforderlichen Zufahrt. Erschliessungsanlagen und Eingriffe ins Gelände und den Naturhaushalt sind zulässig, soweit damit die Erfüllung des Zonenzwecks nicht beeinträchtigt wird.

Wo es der Zweck der Zone erfordert, sind weitergehende Schutzmassnahmen nach Art. 79 ff. zu erlassen. Werden Grünzonen zur Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen ausgeschieden, sind gleichzeitig die Schutzmassnahmen nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz zu treffen.

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet richtet sich im Übrigen nach Art. 31. *

Art. 30 Verkehrsflächen

Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen bezeichnet. *

Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen. Das Über- oder Unterbauen von Verkehrsanlagen bedarf der Zustimmung der zuständigen Strassenbaubehörde. Die Bewilligung kann mit einem Mehrwertrevers verbunden werden. Die Bestandesgarantie von Art. 94 findet Anwendung.

Der Regierungsrat regelt die Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen in Zusammenhang mit der Ausnützungsberechnung auf dem Verordnungswege.

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen auf Verkehrsflächen im Nichtbaugebiet richtet sich im Übrigen nach Art. 31. *

Art. 31 Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihrer verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.

Als Landwirtschaftszonen sind Gebiete auszuscheiden, die sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignen und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt werden oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden sollen.

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung[12]*

Art. 32 Speziallandwirtschaftszonen

In Speziallandwirtschaftszonen sind auch Bauten und Anlagen zulässig, welche über eine innere Aufstockung hinausgehen und überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängig produzieren.

Die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen ist ausgeschlossen:

  1. in Schutzgebieten nach Bundesrecht sowie in Gebieten mit kantonalen und kommunalen Schutzfestlegungen, sofern sie mit deren Zielsetzungen nicht vereinbar ist;
  2. in Fruchtfolgeflächen;
  3. in Gefahrengebieten;
  4. im Falle möglicher Gefährdung des Grundwassers.

Der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen sowie der Bewilligung von Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 3 RPG hat eine sorgfältige Interessenabwägung vorauszugehen. Diese orientiert sich an den Zielen und Grundsätzen des RPG. Von besonderem Gewicht sind dabei:

  1. die gestalterische Einordnung der Bauten und Anlagen in die Landschaft;
  2. der Immissionsschutz hinsichtlich nachbarschaftlicher Nutzungen;
  3. die Ausrichtung auf bestehende Infrastrukturanlagen wie Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen usw.;
  4. der Anschluss an bestehende Hofgruppen oder Siedlungsteile, soweit dies zumutbar ist.

Der Bestand bestehender Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG hinausgehen, bleibt gewährleistet. Erweiterungen setzen voraus, dass eine Speziallandwirtschaftszone ausgeschieden wurde.

Die Gemeinde ist in Speziallandwirtschaftszonen von der Erschliessungspflicht entbunden.

Art. 33 Übriges Gemeindegebiet

Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorgesehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist.

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen nach Art. 31 erfüllt sind und
  2. eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

Art. 33a * Weilerzonen

Weilerzonen dienen der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen[13]. Sie umfassen vom Hauptsiedlungsgebiet klar abgetrennte Kleinsiedlungen, bestehend aus mindestens fünf bewohnten Gebäuden in enger räumlicher Beziehung.

In Weilerzonen können bestehende Gebäude zu Wohnzwecken oder zu mässig störenden Betrieben umgenutzt werden. Neubauten sind nicht zulässig. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, können Erweiterungen im Umfang von maximal 30 % der bestehenden Bruttogeschossfläche zugelassen werden. Im Übrigen gilt Art. 31.

Der kantonale Richtplan weist die möglichen Gebiete für Weilerzonen aus.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 34 Zonen für Wintersport

Zur Offenhaltung von Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.

Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegen stehen.

Art. 35 Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht *

Als Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Erschliessung, Überbauung oder Erneuerung für die Entwicklung der Gemeinde besonders bedeutsam sind. Die Gemeinde legt im Zonenplan den Zweck des Sondernutzungsplans fest. *

Die Erstellung von Bauten und Anlagen in Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht setzt einen rechtskräftigen Sondernutzungsplan voraus. *

Art. 36 Gefahrenzonen

Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen nur beschränkt und unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Es gelten die Bestimmungen von Art. 115a. *

Die Gemeinden legen die Gefahrenzonen auf der Grundlage der kantonalen Gefahrenkarten fest und weisen im Zonenplan die Gefahrenstufen aus. *

IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden

Art. 37 Allgemeines

Sondernutzungspläne regeln die Erschliessung, die Überbauung oder die Erneuerung von zusammenhängenden Teilgebieten. *

Als Sondernutzungspläne gelten:

  1. Baulinienpläne;
  2. Überbauungspläne;
  3. Erneuerungspläne.

… *

Sondernutzungspläne sind vom Gemeinderat nach zehn Jahren zu überprüfen und, falls notwendig, an geänderte Verhältnisse anzupassen. *

Rechtskräftige Sondernutzungspläne können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 38 Baulinienplan *

Durch den Baulinienplan wird die Erschliessung bestimmter Teilgebiete geregelt und ihre Überbaubarkeit mit Hilfe von Baulinien, Höhenangaben und Richtungspunkten begrenzt.

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern und Aussichtslagen. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Pflichtbaulinien schreiben das Bauen an die Baulinie vor.

Insbesondere in folgenden Fällen können Baulinien festgelegt werden:

  1. zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen;
  2. zur Begründung von Freiräumen innerhalb des Baugebietes;
  3. für unterirdische Bauten;
  4. zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen und dergleichen;
  5. zur Bestimmung der Lage von Bauten und Anlagen (Pflichtbaulinien);
  6. zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren und Aussenräumen;
  7. zur Abgrenzung des überbaubaren Gebietes zu Gewässern und Wäldern.

Mit Hilfe von Niveaulinien entlang von Strassenachsen oder von Niveaupunkten, die der Höhe des Schwerpunktes des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden entsprechen, kann die Höhenlage von Bauten und Anlagen bezeichnet werden.

Zwischen Richtungspunkten kann dergestalt Raum freigehalten werden, dass eine möglichst direkte Verkehrsverbindung möglich ist.

Art. 39 Überbauungsplan *

Der Überbauungsplan regelt die Überbauung eines Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften. *

Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Überbauungsplans auf. *

Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften. Durch Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden: *

  1. Bauweise (offen, geschlossen);
  2. Anordnung und Gliederung der Bauten;
  3. Grösse und Abstände der Bauten;
  4. Firstrichtung und Dachformen;
  5. Materialwahl und Fassadengestaltung;
  6. Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen;
  7. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;
  8. Freihaltung von Aussichtspunkten und -lagen;
  9. Nutzungsintensität;
  10. Versorgung und Entsorgung;
  11. Landumlegung und Grenzbereinigung;
  12. Kostenregelungen, insbesondere Perimeterbeiträge für Gemeinschaftsanlagen;
  13. Festlegung gemeinsamer Energieversorgungsanlagen und Anschluss an Energieverteilnetze.

… *

Art. 40 Erneuerungsplan *

Der Erneuerungsplan regelt die Erneuerung eines weitgehend überbauten Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften. Das betreffende Teilgebiet muss im Zonenplan als Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zum Zweck der Erneuerung ausgeschieden sein. *

Der Erneuerungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Erneuerungsplans auf. *

Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften. Der Inhalt der Sonderbauvorschriften richtet sich nach Art. 39 Abs. 3. *

Art. 41 Verhältnis der Sonderbauvorschriften zu den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften *

Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Abweichungen von den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften sind unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkungen zulässig: *

  1. Mittels Überbauungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss und bei der Intensität der Nutzung höchstens um 10 % abgewichen werden.
  2. Mittels Erneuerungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss abgewichen werden.

Abweichungen bei der Geschosszahl und bei der Intensität der Nutzung dürfen nur gewährt werden, wenn *

  1. die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind,
  2. die Grösse des Grundstückes die Abweichungen rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und
  3. in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie auf die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eine wesentliche Qualitätssteigerung nachgewiesen ist.

Wird mittels Überbauungs- oder Erneuerungsplan bei der Geschosszahl oder bei der Intensität der Nutzung von den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften abgewichen, so ist in der öffentlichen Auflage ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Abweichungen sind in geeigneter Weise mit Plänen oder Modellen darzustellen. Der Gemeinderat kann zusätzlich die Visierung anordnen. *

Art. 42 Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

Der Gemeinderat erarbeitet und erlässt Sondernutzungspläne von Amtes wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört.

… *

Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen. Sie haben den Gemeinderat vorgängig über die Inangriffnahme der Planung in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinderat orientiert nach Absprache mit weiteren betroffenen Behörden über diejenigen Rahmenbedingungen, welche ihn im konkreten Fall bei der Prüfung des Plans leiten werden.

V. Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen

Art. 43 Erlass des Gemeinderichtplans

Der Gemeinderichtplan wird vom Gemeinderat erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Er ist vorgängig dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. *

Der Gemeinderat bestimmt nach vorliegender Genehmigung des Regierungsrates über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Gemeinderichtplans.

Art. 44 Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

Der Gemeinderichtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht demjenigen zum Erlass des Plans.

Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist der Gemeinderat zuständig. Solche Anpassungen sind dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. *

Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisungen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Gemeinderat vorgenommen. Diese Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht.

VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen

Art. 45 Vorprüfung

Baureglemente und Zonenpläne sind dem Departement Bau und Umwelt, Sondernutzungspläne dem Amt für Raum und Wald vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. *

Art. 46 Öffentliche Auflage

Nutzungspläne und Zonenvorschriften des Baureglements sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Bei der Auflage von Sondernutzungsplänen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke im Plangebiet oder nicht mehr als 30 m vom Plangebiet entfernt liegen, schriftlich zu benachrichtigen. *

Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.

Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.

Art. 47 Einspracheverfahren

Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, so versucht der Gemeinderat, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständigen. Falls die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber gleichzeitig mit seinem Beschluss zum Erlass des Nutzungsplans bzw. der Zonenvorschriften des Baureglements. Er eröffnet der Einsprecherin oder dem Einsprecher seinen begründeten Einspracheentscheid unter Einräumung einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Einspracheentscheids, innert welcher bei Zonenplänen und Zonenvorschriften des Baureglements beim Regierungsrat bzw. bei Sondernutzungsplänen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs angemeldet werden kann. *

Mit der Rekursanmeldung sind Anträge zu stellen.

Art. 48 Erlass des Plans oder des Baureglements

Nutzungspläne und Baureglemente werden durch den Gemeinderat erlassen und unterstehen dem fakultativen Referendum. *

… *

Art. 49 Rechtsschutz und Genehmigung

Die Rekursinstanz nach Art. 47 setzt den Rekurrierenden eine angemessene Frist zur Begründung des angemeldeten Rekurses. Sie entscheidet über den Rekurs zusammen mit dem Beschluss über die Genehmigung. Zum Rekurs ist nur legitimiert, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat. *

Baureglemente und Zonenpläne sind dem Regierungsrat, Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan bzw. das Reglement den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. *

Werden nur einzelne Teile des Zonenplans und der Zonenvorschriften des Baureglements mit Rekurs angefochten, kann der Regierungsrat auf Antrag des Gemeinderates die unangefochtenen Teile genehmigen, soweit sich diese nicht auf bestrittene Teile auswirken. *

Art. 50 Inkrafttreten

Nutzungspläne und Baureglemente treten nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheides in Kraft.

… *

Art. 51 Überprüfung und Änderungen

Baureglemente und Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen als geboten erscheint.

Für Änderungen an Nutzungsplänen und Baureglementen ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.

Art. 52 Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

… *

Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen unterstehen nicht dem Referendum. Sie sind vor der öffentlichen Auflage dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. *

Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn

  1. damit keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden,
  2. damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und
  3. davon eine kleine Fläche betroffen ist.

4. Abschnitt: Regionale Zusammenarbeit

Art. 53

Zum Zwecke der gemeinsamen, koordinierten Planung und der Erfüllung regionaler öffentlicher Aufgaben können Gemeinden institutionalisierte Zusammenarbeit betreiben.

Insbesondere können Gemeinden im Rahmen regionaler Bausekretariate die Administration im Baubewilligungsverfahren zusammenlegen.

Die Genehmigungspflicht für Statuten, Vereinbarungen und Pläne sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit richten sich nach den Art. 28 ff. des Gemeindegesetzes[14].

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente

1. Abschnitt: Vorsorgliche planerische Massnahmen

Art. 54 Zweck und Wirkung von Planungszonen

Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden. Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt im Einzelnen, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Geltungsdauer der Planungszone zu unterlassen sind.

Planungszonen können für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder einzelne Grundstücke beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung der laufenden oder beabsichtigten Planung verunmöglichen oder erschweren könnten. Unter Planung sind der Erlass oder die Änderung von Richt- und Nutzungsplänen und den dazugehörigen Reglementen zu verstehen.

Art. 55 Verfahren zum Erlass von Planungszonen

Zuständig für den Erlass von Planungszonen ist:

  1. der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen Planung erforderlich ist;
  2. das Departement Bau und Volkswirtschaft, wenn die Planungszone aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist.

Planungszonen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren erlassen. Aus wichtigen Gründen kann die Geltungsdauer durch die erlassende Behördeum längstens zwei weitere Jahre verlängert werden. Werden Pläne oder Reglemente nach Art. 54 Abs. 1 während der Geltungsdauer der Planungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Planungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Reglemente.

Der Erlass von Planungszonen ist öffentlich bekannt zu machen und der betroffenen Grundeigentümerschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Einsprachefrist von 30 Tagen anzusetzen.

Planungszonen treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Über Einsprachen entscheidet die erlassende Behörde. Gegen den Einspracheentscheid kann bei kommunalen Planungszonen beim Departement Bau und Volkswirtschaft bzw. bei kantonalen Planungszonen beim Regierungsrat innert 20 Tagen Rekurs erhoben werden. Gegen Planungszonen erhobene Einsprachen und Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. *

Planungszonen sind im Grundbuch anzumerken. Sie sind bei Rechtskraft der zu sichernden Planung mit öffentlicher Anzeige aufzuheben und beim Grundbuchamt zur Löschung anzumelden.

2. Abschnitt: Förderung der Überbauung (Baulandbeschaffung)

Art. 56

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Bauzonen durch geeignete Massnahmen ihrer Bestimmung zugeführt werden. *

Sie können insbesondere Verträge mit den Grundeigentümern abschliessen, Einzonungen an Bedingungen knüpfen, sich ein Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht an Bauland einräumen lassen oder die entschädigungslose Planänderung vereinbaren. *

Wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, kann der Gemeinderat eine angemessene Frist für die bestimmungsgemässe Überbauung setzen. Verstreicht die Frist für diese Bauverpflichtung ungenutzt, steht der Gemeinde ein gesetzliches Kaufsrecht zum Verkehrswert zu. *

Die Bauverpflichtung und andere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken. *

… *

2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich *

Art. 56a * Mehrwertabgabe

Die Mehrwertabgabe dient dem angemessenen Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen.

Sie wird erhoben, wenn der entstandene Mehrwert mindestens Fr. 20 000.– beträgt.

Art. 56b * Abgabetatbestand

Der Mehrwertabgabe unterliegen die Vorteile, die durch die Zuweisung eines Grundstücks aus einer Nichtbauzone in eine Bauzone (Einzonung) entstehen.

Die Vorteile, die durch die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone gemäss Art. 11 entstehen, unterliegen nicht der Mehrwertabgabe.

Art. 56c * Bemessung des Mehrwerts

Der Mehrwert eines Grundstücks entspricht der Differenz seines Bodenwertes mit und ohne Planungsmassnahme.

Massgeblich für die Entstehung der Mehrwertabgabeforderung und die Bemessung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.

Die massgeblichen Bodenwerte werden von der Grundstückschätzungsbehörde nach anerkannten Schätzungsmethoden ermittelt.

Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert fünf Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

Art. 56d * Höhe der Abgabe

Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.

Art. 56e * Abgabepflicht

Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.

Von der Abgabepflicht befreit sind der Kanton und die Gemeinden.

Art. 56f * Festsetzung der Abgabe

Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Planungsmassnahme setzt der Gemeinderat die Mehrwertabgabe fest und lässt sie im Grundbuch anmerken.

Für die Mehrwertabgabe besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.– stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[15]).

Art. 56g * Fälligkeit der Abgabe

Die Mehrwertabgabe wird mit der Überbauung oder der Veräusserung des Grundstücks fällig.

Bei der Überbauung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Beginn der Bauarbeiten ein.

Bei der Veräusserung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Übergang des Eigentums auf einen neuen Rechtsträger ein. Als Veräusserung gelten Eigentumswechsel und Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem Eigentumswechsel gleichkommen. Ausgenommen sind Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung sowie unter Ehegatten zur Abgeltung von güter- und scheidungsrechtlichen Ansprüchen.

Bei der Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die Mehrwertabgabe anteilig fällig.

Art. 56h * Meldepflicht

Die Gemeindebaubehörde teilt dem Gemeinderat den Beginn der Bauarbeiten mit.

Das Grundbuchamt meldet dem Gemeinderat jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteten Vertrags und jede Handänderung, sofern eine festgesetzte Mehrwertabgabe angemerkt ist.

Art. 56i * Bezug der Abgabe

Nach dem Eintritt der Fälligkeit verfügt der Gemeinderat den Bezug der Mehrwertabgabe und stellt Rechnung.

Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Rechnungsstellung. Auf dem Abgabebetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ein Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Verzugszinses entspricht dem Verzugszinssatz für Staats- und Gemeindesteuern.

Die Abgabeforderung verjährt 10 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Art. 56j * Kantonaler Mehrwertabgabefonds

Die Mehrwertabgabe fliesst in einen kantonalen Fonds, aus dem zweckgebundene Beiträge an die Gemeinden ausgerichtet werden. Der Fonds ist Bestandteil der Staatsrechnung.

Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans zur Zuweisung eines Grundstücks aus einer Bauzone in eine Nichtbauzone (Auszonung) verpflichtet sind und dafür aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder einer vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigten Vereinbarung eine Entschädigung nach Art. 76 Abs. 2 zu leisten haben.

Nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel können weitere Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1ter RPG unterstützt werden, sofern sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

3. Abschnitt: Erschliessung

Art. 57 Grundsatz

Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen Erschliessungsanlagen verantwortlich.

Die Erschliessungspflicht der Gemeinden umfasst mindestens die Verkehrsanlagen und die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasseranlagen.

Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungswerke, wie Flurgenossenschaften, abtreten. In diesem Fall obliegen die Erschliessungspflichten dem Versorgungswerk.

Art. 58 Erschliessungsübersicht

Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bauzone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder voraussichtlich binnen fünf Jahren baureif gemacht werden können.

Die Erschliessungsübersicht ist öffentlich.

Art. 59 Erschliessungsprogramm

Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, welches die zeitliche Abfolge der Erstellung aller für die Bauzonenerschliessung notwendigen Anlagen aufzeigt.

Das Erschliessungsprogramm

  1. ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert,
  2. berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland,
  3. ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt,
  4. basiert auf der Erschliessungsübersicht und den Erschliessungskonzepten wie dem Generellen Entwässerungsprojekt (GEP) und der generellen Wasserversorgungsplanung.

Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich, im Verfahren für Gemeinderichtpläne zu erlassen, laufend mit der Finanzplanung zu koordinieren und zu veröffentlichen. Ändert die Nutzungsplanung, ist es entsprechend anzupassen.

Art. 60 Erschliessungsreglement

Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Soweit nicht Spezialreglemente wie Strassen-, Wasser- oder Abwasserreglemente die entsprechenden Bestimmungen enthalten, regeln sie darin mindestens:

  1. die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für die Grundeigentümerbeiträge an Erschliessungsanlagen;
  2. die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge (Schuldpflicht, Fälligkeit, Stundung usw.);
  3. die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde.

Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass ausreichende Rechtsgrundlagen im Sinne von Abs. 1 vorhanden sind, wenn Erschliessungsaufgaben an Versorgungswerke übertragen werden.

Die Erschliessungsreglemente gemäss Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 61 Kostenverteilung

Die Gemeinden regeln in ihren Reglementen die Verteilung der Erschliessungskosten.

Der Gemeindeanteil an Erschliessungsanlagen gilt als gebundene Ausgabe, sofern die Gemeinden in ihren Reglementen nichts anderes vorsehen.

Art. 62 Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung von Erschliessungsanlagen Sondervorteile, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angemessene Beiträge zu entrichten.

Die Erschliessungsbeiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Anlagekosten nicht übersteigen.

Einzelheiten regeln die Gemeinden im Reglement. Zu beachten ist die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.

Art. 63 Perimeterplan

Der Gemeinderat erstellt für jedes Erschliessungsprojekt einen Perimeterplan, in welchem die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie deren Beitrag bezeichnet werden. Bei Erschliessungsprojekten, welche die Beitragspflicht von weniger als sechs Grundstücken zur Folge haben, kann darauf verzichtet werden.

Der Perimeterplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflageist öffentlich bekannt zu machen. Die beitagspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind anzuschreiben. Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Der rechtskräftige Perimeterplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils.

Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.

Art. 64 Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Die Gemeinde kann Erschliessungsanlagen unter zinsloser Bevorschussung durch bauwillige Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vor dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt erstellen, wenn:

  1. ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;
  2. ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Finanzierung vorliegt, welcher auch die Modalitäten der Beitragsrückzahlung regelt;
  3. der Gemeindebeitrag für die Rückfinanzierung bewilligt ist, es sei denn, die Grundeigentümerschaft verzichtet von Anfang an auf die Rückerstattung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag wird festgelegt, dass die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Bewilligung des Gemeindebeitrags erfolgt.

Art. 65 Selbsterschliessung

Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt selbst zu projektieren und zu erstellen, wenn:

  1. ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;
  2. ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Modalitäten wie den Zeitpunkt der Übernahme von Rechten und Pflichten durch die Gemeinde, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinanzierung der Nachbarn, Enteignungsfragen usw. vorliegt;
  3. keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.

Betreffend die Regelung der Finanzierung der durch Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer projektierten und erstellten Erschliessungsanlagen ist Art. 64 anwendbar.

Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nach Massgabe von Art. 19 Abs. 3 RPG ein Anspruch auf Selbsterschliessung zu.

Art. 66 Benützung bestehender Erschliessungsanlagen *

Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn können vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage zu benutzen, wenn: *

  1. dies raumplanerisch zweckmässig ist;
  2. die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Wege nicht zumutbar und zweckmässig ist;
  3. dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint.

Der Gemeinderat verfügt nach Anhörung aller Betroffenen auf Gesuch derjenigen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer hin, welche das Recht beanspruchen wollen.

Belastete Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, wird diese durch das Obergericht nach Rechtskraft der Ermächtigungsverfügung festgesetzt.

Art. 67 Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke

Unter den in Art. 66 aufgeführten Voraussetzungen kann der Gemeinderat Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Enteignungsrecht zur Beanspruchung benachbarter Grundstücke für eigene Erschliessungsanlagen einräumen. Das Recht kann nur für Erschliessungsanlagen beansprucht werden, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 66.

4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung

Art. 68 Zweck

Die Baulandumlegung soll die bestehende Parzellenordnung in der Weise auf die Nutzungsplanung abstimmen, dass sich die Grundstücke in Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eignen.

Insbesondere dient die Baulandumlegung:

  1. der optimalen Umsetzung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;
  2. als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung;
  3. der Erschliessung von Bauzonen;
  4. der Ausscheidung von Land für Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.

Art. 69 Umlegungsgebiet

Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können auch anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung und Entflechtung einbezogen werden.

Art. 70 Einleitung der Baulandumlegung

Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren ein, wenn

  1. ein oder mehrere Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dies beantragen,
  2. die Realisierbarkeit der Nutzungsplanung eine Umlegung erfordert oder
  3. der Gemeinderat dies als zweckmässig erachtet.

Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen mit dem Umlegungsperimeter angefochten werden.

Art. 71 Verfahren

Der Umlegungsperimeter wird durch den Gemeinderat bestimmt. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Perimeters oder unmittelbar daran angrenzend liegen, können innert der Auflagefrist von 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erheben. Sobald über allfällige Rekurse rechtskräftig entschieden ist, gilt die Baulandumlegung als beschlossen. Bleibt der Perimeter unangefochten, erklärt der Gemeinderat die Baulandumlegung als beschlossen. *

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des rechtskräftigen Perimeters liegen, sind zur Teilnahme an der Baulandumlegung verpflichtet. Der Einbezug der Grundstücke in den Umlegungsperimeter wird im Grundbuch angemerkt.

Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Einzelheiten der Durchführung der Baulandumlegung. Er regelt dabei mindestens die folgenden Gegenstände:

  1. Vollzugsorgan;
  2. Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung;
  3. Modalitäten der Neuzuteilung;
  4. Wertausgleich;
  5. Flächen für den Gemeinbedarf;
  6. massgebender Wert;
  7. Bereinigung der Rechte und Lasten;
  8. Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans;
  9. Genehmigung durch des Departements Bau und Volkswirtschaft und Eintrag im Grundbuch;
  10. Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten;
  11. Baulandumlegung nach Vereinbarung.

Art. 72 Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung

Behindert der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Überbauung oder eine andere Nutzung eines Grundstücks, nimmt der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag einer Eigentümerin oder eines Eigentümers die Grenzregulierung vor, sofern dem betroffenen Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.

Die Grenze wird dabei unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen Grundstücke angepasst.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss anzuwenden.

5. Abschnitt: Enteignung

I. Formelle Enteignung

Art. 73 Enteignungsbefugnis

Mit der Genehmigung der Nutzungspläne erhält die Gemeinde das Enteignungsrecht für:

  1. das innerhalb genehmigter Baulinien für Verkehrs- und Erschliessungsanlagen, Freiflächen und öffentliche Anlagen erforderliche Land;
  2. Land, welches in genehmigten Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen liegt.

Zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzwecks in genehmigten Schutzzonen sowie an geschützten Einzelobjekten können Kanton und Gemeinden das Eigentum und Dienstbarkeiten an Grundstücken durch Enteignung erwerben.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsabtretung[16], insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung von Entschädigungen.

Die Gemeinde kann die Ausübung der Enteignung an Dritte einschliesslich Private übertragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 74 Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder in Grünzonen können verlangen, dass dort, wo der Boden vor der Umzonung rechtlich überbaubar war, für den Entzug der Baufreiheit bis zur Übernahme durch die Gemeinde Schadenersatz geleistet, oder dass der Boden sofort von der Gemeinde übernommen werde. Sind die Voraussetzungen von Art. 5 des Gesetzes über die Zwangsabtretung[17] erfüllt, können sie die Übernahme des ganzen Grundstücks verlangen.

Der als Strassenareal ausgeschiedene Boden braucht nicht expropriiert zu werden, bevor die Strasse gebaut wird. Nach Ablauf von zehn Jahren kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer jedoch verlangen, dass, wenn der Boden weiterhin für den Bau der Strassen reserviert bleiben muss, die Expropriation durchgeführt oder für den weiteren Entzug der Baufreiheit Schadenersatz geleistet werde.

Der Schadenersatz und der Übernahmepreis werden im Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz über die Zwangsabtretung[18] festgelegt.

Schadenersatz und Entschädigungen im Sinne dieser Bestimmung gelten als gebundene Ausgaben.

Art. 75 Vorherige Inanspruchnahme des Bodens

Die Gemeinden oder andere Erschliessungsträger sind berechtigt, schon vor dem Bau einer Strasse Leitungen in die künftige Strassenfläche zwischen den Baulinien einzulegen, ohne zum Ersatz des Schadens, ausser dem verursachten Sach- und Kulturschaden, verpflichtet zu sein.

II. Materielle Enteignung

Art. 76 Voraussetzungen

Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Gesetz, den Baureglementen, den Nutzungsplänen sowie Schutzzonenplänen und -verordnungen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Kommen Eigentumsbeschränkungen in ihren Wirkungen einer Enteignung gleich, verpflichten sie zu voller Entschädigung.

Art. 77 Entschädigungspflichtige

Allfällige Entschädigungen sind vom Gemeinwesen zu leisten, das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat. Vorbehalten bleiben die Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer[19] betreffend die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.

Liegt eine vom Kanton verfügte Eigentumsbeschränkung vorwiegend im Interesse einer Gemeinde, hat sich diese angemessen an allfälligen Entschädigungsleistungen zu beteiligen.

Art. 78 Verfahren

Über Entschädigungsansprüche entscheidet auf verwaltungsgerichtliche Klage hin das Obergericht. *

Für die Bemessung der Entschädigung gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der eigentumsbeschränkenden Massnahme; die Verzinsung läuft von der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs aus materieller Enteignung an.

Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung. Entschädigungspflichtige können geleistete Entschädigungszahlungen im Grundbuch anmerken lassen.

6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz

Art. 79 Schutzwürdige Gegenstände

Zur Erhaltung, Förderung und Aufwertung von Natur und Landschaft sind insbesondere Massnahmen zum Schutze der folgenden Gegenstände zu treffen:

  1. besonders schöne oder naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
  2. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen;
  3. Aufwertungs- und Pufferflächen;
  4. kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, Baugruppen, Einzelbauten und -anlagen;
  5. ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Standorte von Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie markanten Einzelbäumen;
  6. stehende und fliessende Gewässer inklusive ihrem Uferbereich;
  7. Findlinge und Geotope;
  8. Kulturdenkmäler sowie historisch oder künstlerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen, Bauteile und deren Umgebung sowie Anlagen wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen.

Nutzungen und Massnahmen, die dem Schutz dieser Flächen und Objekte zuwiderlaufen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von schutzwürdigen Gegenständen darf nur bewilligt werden, wenn sich ein überwiegendes, das Interesse an der Erhaltung übersteigendes Bedürfnis nachweisen lässt. Nicht vermeidbare Eingriffe sind in der Regel auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen sind vor dem Eingriff auszuführen bzw. sicherzustellen.

Art. 80 Zuständigkeiten und Schutzinstrumente

Der Kanton ist ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, den Weilerschutz sowie den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen.

Dafür stehen dem Kanton folgende Instrumente zur Verfügung:

  1. kantonaler Richtplan;
  2. kantonaler Schutzzonenplan;
  3. kantonale Schutzverordnungen;
  4. Einzelverfügungen;
  5. (Bewirtschaftungs-)Vereinbarungen.

Die Gemeinden sind ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzonen, ausgenommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.

Die Gemeinden verfügen über die folgenden Instrumente:

  1. Gemeinderichtplan;
  2. Zonenplan;
  3. Sondernutzungsplan;
  4. kommunale Schutzverordnungen;
  5. Einzelverfügungen;
  6. Vereinbarungen.

Die regierungsrätliche Verordnung regelt Inhalt und Form der kantonalen und kommunalen Instrumente.

Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen in den Bereichen des Naturschutzes sowie des Kulturobjekt- und Ortsbildschutzes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,8 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. *

Art. 81 Eigentumsbeschränkungen und Leistungspflichten

Mit dem kantonalen Schutzzonenplan sowie mit kantonalen und kommunalen Schutzverordnungen, Einzelverfügungen und Vereinbarungen können Eigentumsbeschränkungen wie Bauverbote, Abbruchverbote und Baubeschränkungen sowie Vorschriften und Leistungspflichten zur Nutzung, Bewirtschaftung, Bepflanzung, den Zutritt und den Unterhalt erlassen werden.

Art. 82 Landschaftsschutzzonen

Landschaftsschutzzonen umfassen besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften.

In Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art. 112 haben Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen.

Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.

Sport- und Erholungsanlagen, grosse Rutschbahnen, Campingplätze, Schwimmbassins und andere Bauten, die nicht direkt der Bewirtschaftung des Bodens dienen, sind nicht zulässig. Kleinere Sport- und Erholungsanlagen wie kleine Skilifte können bewilligt werden, wenn sie mit dem Schutzzweck der Zone vereinbar sind und die Erschliessung geregelt ist.

Art. 83 Naturschutzzonen

Naturschutzzonen umfassen Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen sowie Gebiete, die vor zusätzlichen Beeinträchtigungen und Einwirkungen geschützt werden oder als Aufwertungsgebiete, dem ökologischen Ausgleich, der Vernetzung oder der Pufferung bestehender Naturschutzzonen dienen sollen.

Naturschutzzonen können differenziert werden, insbesondere in Zonen für Streuwiesen, Magerheuwiesen, Wiesen/Weiden mit seltenen Pflanzenbeständen, extensiv genutzte Weiden sowie übrige Naturschutzzonen mit natürlicher Vielfalt oder natürlichen Prozessen. Zum Schutz frei lebender Wildtiere können Wildruhezonen ausgeschieden und mit Beschränkungen der Zugänglichkeit, insbesondere mit Weggeboten, belegt werden.

Nutzungen und Massnahmen, die den Schutzbestrebungen zuwider laufen und insbesondere die geschützte Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen könnten, sind unzulässig. Untersagt sind namentlich schädigende Eingriffe in den Wasserhaushalt und in die Bodenbeschaffenheit. Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Naturschutzzonen gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, die Schutzwürdigkeit der Gebiete langfristig zu erhalten.

Bauten und Anlagen dürfen in den Naturschutzzonen nur bewilligt werden, soweit sie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind, den natürlichen Wert des Gebietes nicht beeinträchtigen und nicht ausserhalb der Schutzzonen erstellt werden können.

Art. 84 Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

Ortsbildschutzzonen dienen dem Schutz besonders schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder.

Die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume soll gewahrt bleiben.

Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie die Farbgebung und die Art der Materialien anzupassen. Abweichende Lösungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind.

Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.

Art. 85 Häusergruppen und Weiler

Als «Häusergruppe, Weiler» werden besonders schöne, kulturgeschichtlich und historisch wertvolle Ansammlungen von Bauten bezeichnet.

Der ursprüngliche Charakter der Bauten, Häusergruppen und ihrer Umgebung soll gewahrt, verbessert oder wiederhergestellt werden.

Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart, insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.

Abbrüche werden, soweit sie aufgrund des RPG zulässig sind, nur bewilligt, wenn kein historischer Wert vorliegt und wenn die entstehende Lücke die Häusergruppe oder den Weiler nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.

Art. 86 Natur- und Kulturobjekte

Als Naturobjekte sind ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Baumgruppen, Hecken, markante Einzelbäume, Teiche, Wasserfälle, Findlinge und Einzelgeotope und dergleichen zu bezeichnen.

Als Kulturobjekte sind Kulturdenkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen und Bauteile sowie Anlagen wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen zu bezeichnen.

Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten.

Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung beantragen.

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie geschützte Natur- und Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht widersprechen.

Art. 87 Instand- und Wiederherstellung

Ist der Weiterbestand eines Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gefährdet, so kann die zuständige Behörde nach vorangegangener Mahnung den Bau auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers soweit instandstellen lassen, dass sein Weiterbestand gesichert ist.

Werden Schutzobjekte zerstört oder beeinträchtigt, kann in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet werden. Zuständig ist diejenige Behörde, welche die Unterschutzstellung erlassen hat.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Ersatzvornahme im Sinne dieses Artikels angedroht wird, können verlangen, dass das verfügende Gemeinwesen das Schutzobjekt übernimmt.

Art. 88 Verfahren

Kantonale Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft erlassen und sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Das Verfahren zum Erlass und zur Änderung richtet sich nach Art. 14. *

Kommunale Schutzverordnungen werden vom Gemeinderat erlassen und sind vom Departement Bau und Volkswirtschaft zu genehmigen. Das Verfahren zum Erlass richtet sich im Übrigen nach den Art. 45–49, jenes zur Änderung nach den Art. 51 und 52. *

Die Schutzzonenpläne und -verordnungen werden mit ihrer Auflage rechtswirksam. Geschützte Kulturobjekte sind im Grundbuch anzumerken.

Zuständig zum Erlass von Einzelverfügungen und dem Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 80 sind der Gemeinderat bzw. das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

Art. 89 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:

  1. Inhalt und Form der in Art. 80 aufgeführten Schutzinstrumente;
  2. das Feststellungsverfahren nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz[20];
  3. die Zuständigkeiten im Bereich des Natur- und Heimatschutzes;
  4. die Fachstellen gemäss Art. 26 Abs. 1 NHV;
  5. das Verfahren für die Erstellung von Solaranlagen nach Art. 18a RPG.

7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen

Art. 90 Grundsätze der Kostentragung

Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.

Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie der Erschliessungsübersicht und des Erschliessungsprogramms.

Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne gehen zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen dadurch Vorteile erwachsen. Die Gemeinden können sich an diesen Kosten beteiligen.

Die gemäss dieser Bestimmung auf die Gemeinden entfallenden Kosten gelten als gebundene Ausgaben.

Der Regierungsrat koordiniert das Beitragswesen in den Bereichen Denkmalpflege, Forstwirtschaft, Heimatschutz, Landwirtschaft, Naturschutz, Raumplanung und Umwelt. Er kann zu diesem Zweck sowie zum Zusammenspiel der Beitragsgewährung mit dem Baubewilligungsverfahren Richtlinien erlassen.

Art. 91a * Förderung von Arealentwicklungen

Der Kanton kann die Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- und Wohnbauarealen von kantonalem Interesse unterstützen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Dienstleistungen Dritter für Arealentwicklungsprozesse mitfinanzieren oder Projektbeiträge gewähren.

Art. 91b * Förderung von Altbausanierungen

Zur Förderung der Sanierung von Altbauten können Kanton und Gemeinden die Analyse der baulichen Substanz und die Entwicklung von Sanierungskonzepten mit Beiträgen unterstützen. Die geförderten Projekte müssen überwiegend Wohnzwecken dienen.

Der Unterstützungsbeitrag des Kantons beträgt maximal ein Drittel der anfallenden Kosten, höchstens aber 3‘000 Franken.

Art. 92 Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe der kantonsrätlichen Verordnung Beiträge an folgende Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen:

  1. Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Landschaftsbilder;
  2. Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten und anderen Flächen mit erheblichem naturschützerischem Interesse;
  3. Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs;
  4. Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Abs. 1 lit. a und b unterstützt werden. Ferner werden ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Ertragsausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abgegolten.

Beiträge der Gemeinden an Unterhalt und Instandstellung gemäss Abs. 1 lit. a und b gelten als gebundene Ausgaben.

Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft[21] werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet:

1. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag);
2. Zusatzbeitrag nach Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft[22];
3. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach der kantonsrätlichen Beitragsverordnung (Beitrag für Bewirtschaftungserschwernisse).

Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Direktzahlungsverordnung werden Grundbeiträge und Beiträge für Bewirtschaftungserschwernisse nach der kantonsrätlichen Beitragsverordnung ausgerichtet.

Bei gleichzeitiger Beitragsberechtigung für Beitragsleistungen nach der Waldgesetzgebung liegt die Anspruchspriorität auf jenen Beiträgen.

4. Kapitel: Bauordnungsrecht

1. Abschnitt: Voraussetzungen des Bauens

Art. 93 Bewilligungspflicht

Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen sind baubewilligungspflichtig. Insbesondere gilt dies für:

  1. die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich der wesentlichen Zweckänderung) und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten und Anlagen;
  2. wesentliche Terrainveränderungen.

Sofern es sich nicht um Arbeiten an einem Schutzobjekt oder in der Ortsbildschutzzone handelt, bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes:

  1. Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;
  2. Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind, soweit in diesen Verfahren sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der kantonalen und kommunalen Ausführungserlasse eingehalten werden;
  3. Unterhaltsarbeiten;
  4. geringfügige Bauvorhaben;
  5. für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.

Art. 94 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen

Der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, bleiben gewährleistet.

Eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung kann bei Bauten gemäss Abs. 1 gewährt werden, wenn:

  1. die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden;
  2. der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird;
  3. keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden.

Der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs. 1, die durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört wurden, ist innert fünf Jahren seit dem zerstörenden Ereignis zulässig, wenn dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden. Unter denselben Bedingungen zulässig ist der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau.

Vorkehren nach Massgabe dieser Bestimmung bedürfen in jedem Fall einer Baubewilligung.

Art. 95 Baureife

Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.

Die Baureife setzt voraus, dass sich die Lage, Form und Beschaffenheit des Grundstücks für eine gesetzeskonforme Bebauung eignen, die erforderlichen Nutzungspläne vorliegen, eine allenfalls erforderliche Landumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder verunmöglicht wird und das Grundstück erschlossen ist.

Ein Grundstück gilt als im Sinne dieser Bestimmung erschlossen, wenn folgende Erschliessungsanlagen bestehen oder diese gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden:

  1. eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte, auch den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen[23] genügende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeuge;
  2. ein gut begehbarer, direkter Zugang;
  3. die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen (vorhanden bzw. so nahe heranführend, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist).

Ausserhalb der Bauzone richtet sich das Erfordernis der Baureife, insbesondere der Erschliessung, im Einzelnen nach der vorgesehenen Nutzung sowie hinsichtlich der Anschlusspflicht an das Ver- und Entsorgungsnetz nach der Spezialgesetzgebung.

Art. 96 Sondernutzungsplanpflicht *

Grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke dürfen nur bebaut werden, wenn ein rechtskräftiger Baulinien- oder Überbauungsplan vorliegt. *

Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für die Benützerinnen und Benützer sowie die Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Sondernutzungsplan. *

… *

2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften

I. Baubewilligungsverfahren

Art. 97 Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

Alle nach Massgabe von Art. 93 baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde.

Einer raumplanerischen Bewilligung des Amtes für Raum und Wald bedürfen zusätzlich: *

  1. Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone;
  2. Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzobjekten gemäss Art. 79 ff.

Bei Bauvorhaben, die unter Abs. 2 fallen, überprüft das Amt für Raum und Wald die grundsätzliche raumplanerische Zulässigkeit und die Einhaltung der kantonalen Schutzvorschriften. Die Gemeinde kontrolliert in jedem Fall die Einhaltung der kommunalen Baupolizeivorschriften. *

Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich nach der Spezialgesetzgebung, insbesondere jener über den Gewässerschutz, den Umweltschutz, die Fischerei, die Energie, den Feuerschutz, die Strassenbaupolizei, den Zivilschutz, die Wasserbaupolizei, die Forstpolizei oder die Gewerbepolizei.

Der Regierungsrat erlässt abschliessend Vorschriften über die Bewilligungspflicht und das Verfahren.

Art. 98 Koordinationspflicht

Der Umfang der Pflicht zur materiellen Koordination von Rechtsakten (Verfügungen, Mitberichten, Einspracheentscheiden usw.), welche in Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erforderlich sind, bestimmt sich nach Art. 25a RPG.

Nicht der Koordinationspflicht gemäss Abs. 1 unterstehen Rechtsakte, die

  1. in Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten und gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des geplanten Bauvorhabens haben, wie etwa Subventionsverfügungen, oder
  2. die aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. der Änderung der betreffenden Baute oder Anlage erlassen werden können.

Art. 99 Zweck und Grundsätze der Koordination

Die Koordination dient der inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide und der zügigen Abwicklung der Verfahren.

Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Art. 98 der Mitwirkung mehrerer Behörden, so sind diese zur gegenseitigen zeitgerechten Information und Koordination verpflichtet. Bewilligungsinstanzen des Bundes sind in das Verfahren einzubeziehen.

Art. 100 Zuständigkeiten der Koordinationsorgane

In folgenden Fällen ist der Baukoordinationsdienst Koordinationsorgan:

  1. sofern durch ein Bauvorhaben das Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist;
  2. sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei kantonalen Behörden liegt.

Koordinationsorgan ist in folgenden Fällen die Gemeindebaubehörde:

  1. sofern nur kommunale Bewilligungen zu erteilen sind;
  2. sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei der Gemeinde liegt.

Über Zuständigkeitskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet der Regierungsrat abschliessend.

Art. 101 Bauermittlungsverfahren

Zur Abklärung wichtiger, konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kann von der oder dem Bauwilligen mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ein Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.

Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht anfechtbar. Steht die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskussion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vorentscheides einräumen.

Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Entscheids eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind.

Der Bauermittlungsentscheid verliert jegliche Verbindlichkeit zugunsten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, sobald eine legitimierte Drittperson eine dem Bauermittlungsentscheid entsprechende Baubewilligung anficht.

Art. 102 Einleitung des Bewilligungsverfahrens

Das Baubewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuchs bei der Gemeindebaubehörde eingeleitet. Gleichzeitig sind die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens zu visieren.

Die Gemeindebaubehörde nimmt die formelle Prüfung des Baugesuchs vor. Werden die Unterlagen oder die Visierung auch nach Fristansetzung nicht angepasst, verweigert die Behörde die Anhandnahme des Gesuchs.

Sind zur Ausführung des Vorhabens kantonale Bewilligungen erforderlich oder sind noch weitere Gemeinden vom Vorhaben betroffen, leitet die Gemeindebaubehörde die erforderliche Anzahl an Gesuchssätzen an den Baukoordinationsdienst weiter.

Baugesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen, kann die Gemeindebaubehörde mit Zustimmung des Koordinationsorgans vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen.

Art. 103 Öffentliche Auflage und Einsprachen

Das Baugesuch ist nach dessen formeller Überprüfung während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt liegen.

Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich mit bestimmten, begründeten Begehren bei der Gemeindebaubehörde einzureichen. Diese prüft, ob die Einsprachen den formellen Voraussetzungen entsprechen.

Die Gemeindebaubehörde übermittelt eingegangene Einsprachen unverzüglich der Bauherrschaft sowie dem Baukoordinationsdienst, sofern dieser nach Art. 100 das Koordinationsorgan ist.

Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.

Einsprachen sind möglichst auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen befinden diejenigen Behörden in ihrem Entscheid über das Baugesuch, deren Zuständigkeit durch Einsprachepunkte berührt wird.

Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.

Art. 104 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen können im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewickelt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berührt sind.

Beim vereinfachten Verfahren entfällt die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Aufstellung von Visieren. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer deren Grundstücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt liegen. Einsprachen können innert 20 Tagen erhoben werden.

Enthält ein Baugesuch oder eine Projektänderung im vereinfachten Verfahren die Unterschriften sämtlicher gemäss Abs. 2 zu benachrichtigenden Personen, entfallen die Anzeigepflicht und das Einspracheverfahren.

Geringfügige Bauvorhaben, welche keine Auswirkungen auf Dritte haben, können in einem Meldeverfahren bewilligt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungswege.

Art. 105 Eröffnung der Entscheide

Die Gemeindebaubehörde eröffnet die aus dem erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren hervorgehenden Rechtsakte gleichzeitig und unter Angabedes einheitlichen Rechtsmittels an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sowie an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher.

Die Gemeinden können die Eröffnung der Rechtsakte im Anwendungsbereichvon Art. 100 Abs. 1 generell dem Baukoordinationsdienst übertragen. Die regierungsrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

II. Nebenaspekte des Bewilligungsverfahrens

Art. 106 Auflagen und Bedingungen

Bewilligungsentscheide können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Insbesondere sind zulässig:

  1. Auflagen und Bedingungen, welche geringfügige Verstösse gegen das materielle Bauordnungsrecht zu korrigieren vermögen, soweit dadurch nicht die Rechte allfälliger Einspracheberechtigter geschmälert werden;
  2. ein Mehrwertrevers, wenn für eine als Ausnahme bewilligte wertvermehrende Aufwendung im Enteignungsfall keine Entschädigung geschuldet wird;
  3. ein Beseitigungsrevers, wenn eine Ausnahmebewilligung nur für eine bestimmte Zeitdauer oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wird und die Baute entschädigungslos zu entfernen sein wird;
  4. ein Zweckentfremdungsverbot, wenn eine Bewilligung nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden kann;
  5. ein Abparzellierungsverbot, wenn eine Bewilligung nur unter der Voraussetzung der betrieblichen Einheit erteilt werden kann;
  6. ein Sondernutzungsplanrevers, wenn eine Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass sich die Eigentümerin oder der Eigentümer an einem künftigen Sondernutzungsplan beteiligt;
  7. eine Kautionsverpflichtung oder ein Finanzierungsnachweis für Pflichten, die mit der Bewilligung verbunden sind.

Die Bewilligungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen im Grundbuch anmerken lassen.

Art. 107 Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerschaft des betroffenen Grundstücks; für deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig war.

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb zweier Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft und unter Berücksichtigung der Dauer allfälliger Zivilprozesse begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr eingestellt bleiben.

Aus wichtigen Gründen kann die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängert werden.

Bei provisorischen Bauten kann die Geltung von Baubewilligungen befristet werden.

Art. 108 Entfernung vorschriftswidriger Bauten

Werden Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von einer Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt, verfügt die Gemeindebaubehörde die Baueinstellung und setzt eine angemessene Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs an. *

Wird innert angesetzter Frist kein Baugesuch eingereicht, verfügt die Gemeindebaubehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. *

Können die erstellten Bauten oder Anlagen nicht nachträglich bewilligt werden, verfügt die zuständige Baubewilligungsbehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. Sind mehrere Baubewilligungsbehörden zuständig, erfolgt die Koordination durch das gemäss Art. 100 zuständige Koordinationsorgan. *

Die verfügende Behörde beachtet die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes. *

Wird eine Wiederherstellungsverfügung nicht befolgt, kann die verfügende Behörde auf Kosten der oder des Fehlbaren die Ersatzvornahme anordnen. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.– stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[24]). *

Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Bauruinen, welche die Sicherheit der Bevölkerung gefährden oder das Orts- und Landschaftsbild stören.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *

III. Behandlungsdauer (Ordnungsfristen)

Art. 109

Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungsweg Fristen für die Behandlung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Behörden fest.

Behörden, die diese Fristen nicht einhalten können, haben dies vor Ablauf der Frist unter Angabe von Gründen schriftlich dem Koordinationsorgan zuhanden der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers mitzuteilen und eine neue Frist für die Erledigung anzugeben.

IV. Rechtsschutz

Art. 110 Rechtsmittelinstanzen

Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen wie folgt Rekurs erhoben werden:

  1. gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an den Gemeinderat, sofern mit dem kommunalen Entscheid nicht gleichzeitig kantonale Verfügungen zu eröffnen sind;
  2. gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an das Departement Bau und Volkswirtschaft, sofern mit dem kommunalen Entscheid gleichzeitig mindestens eine kantonale Verfügung zu eröffnen ist;
  3. gegen Beschlüsse der Gemeinderäte an das Departement Bau und Volkswirtschaft;
  4. gegen Verfügungen von Ämtern und Fachstellen des Departements Bau und Volkswirtschaft an das Departement Bau und Volkswirtschaft;
  5. gegen Verfügungen von nicht dem Departement Bau und Volkswirtschaft unterstehenden kantonalen Ämtern an das Departement Bau und Volkswirtschaft, sofern die angefochtenen Verfügungen im Sinne von Art. 98 koordinationspflichtig sind.

Gegen Anordnungen in Richtplänen kann erst im Rahmen der Nutzungsplanung rekurriert werden.

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung[25]. In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen.

Art. 111 Legitimation

Zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungserlassen ist befugt, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Zur Wahrung eigener öffentlicher lnteressen steht das Einsprache- und Rekursrecht auch den Gemeinden zu. *

Zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. und Nutzungspläne nach Art. 14 oder 18 sind auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. *

Zu Eingaben mit blosser Bedeutung von kritischen Hinweisen oder Verbesserungsvorschlägen ist jede Person befugt.

Die Rekursbehörde überprüft die angefochtenen Verfügungen oder Beschlüsse auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit und raumplanerische Zweckmässigkeit.

3. Abschnitt: Materielle Bauvorschriften

I. Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten

Art. 112 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen. Untergeordnete Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen sind zulässig, soweit damit das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt.

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die von ihrem Zweck her anbestimmte Formen, Materialien oder Abmessungen gebunden sind, haben sich möglichst gut ins Landschaftsbild einzuordnen, insbesondere durch sorgfältige Standortwahl, Farbgebung und Bepflanzung.

Ausserhalb der Bauzone obliegt die Anwendung dieser Schutzvorschriften ausschliesslich dem Amt für Raum und Wald. Die Gemeinden können in diesem Zusammenhang Anträge stellen. Für das Gebiet innerhalb der Bauzone können die Gemeinden weitergehende Vorschriften aufstellen. *

Art. 113 Verhältnis zum Wald

Bauten und Anlagen haben gegenüber Waldrändern und Waldgrundstücken einen Abstand von 20 m einzuhalten.

Wo es die Interessen des Waldes zulassen, kann das Amt für Raum und Wald für unbewohnbare Bauten und Anlagen sowie für Strassen, Wege und unterirdische Anlagen einen reduzierten Abstand bewilligen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Waldabstand für bewohnbare Bauten bis auf 12 m reduziert werden. *

Die Bestandesgarantie bleibt im Umfang von Art. 94 und Art. 118 sinngemäss gewährleistet.

Die Gemeinden können in Nutzungsplänen den Waldabstand mit Zustimmung des Amtes für Raum und Wald bis auf 12 m verringern, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zulassen und weder Interessen des Waldes noch andere öffentliche Interessen entgegenstehen. *

Die Waldabstandsfläche soll in der Regel nicht in die ausnützungsfähige Bauzone eingeschlossen werden.

Art. 114 Gewässerabstand *

Ist kein Gewässerraum festgelegt, gilt für Bauten und Anlagen ein beidseitiger Gewässerabstand von fünf Metern. Der Abstand bemisst sich ab der Uferlinie des Gewässers. *

Die Unterschreitung des Abstandes ist zulässig, wenn: *

  1. die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;
  2. der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind;
  3. keine ökologischen Interessen entgegenstehen.

… *

Art. 115 Grenzabstände von Tiefbauten

Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Grenzabstände von Tiefbauten im Allgemeinen; im Besonderen regelt die Verordnung ausserdem die Grenzabstände von:

  1. Grabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen;
  2. Ablagerungen und Aufschichtungen;
  3. Abfall- und Düngergruben.

II. Schutz vor Naturereignissen und technische Ausgestaltung *

Art. 115a * Bauvorhaben in Gefahrengebieten

Als Gefahrengebiete gelten alle Standorte, an denen Menschen oder erhebliche Sachwerte durch Überschwemmungen, Lawinen, Rutschungen, Erosion oder Steinschlag bedroht sind.

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten haben Bauwillige nachzuweisen, dass die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden (Objektschutznachweis).

Nach dem Grad der Gefährdung gelten in Gefahrengebieten folgende Baubeschränkungen:

  1. Gebiete mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenstufe rot): Die Errichtung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist verboten. Umbauten und Zweckänderungen sind zulässig, wenn sie das Schadenpotenzial mindern. Standortgebundene Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.
  2. Gebiete mit mittlerer Gefährdung (Gefahrenstufe blau): Bauvorhaben können nur bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.
  3. Gebiete mit geringer Gefährdung (Gefahrenstufe gelb): Bauvorhaben für grössere Menschenansammlungen oder hohe Sachwerte können nur bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.

Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis erbracht werden, dass eine in Zonenplan oder Gefahrenkarte ausgewiesene Gefahrenstufe unzutreffend ist.

Art. 115b * Kantonale Gefahrenkarten

Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt Gefahrenkarten, die für Gefahrengebiete im Siedlungsbereich die Art der Gefahr, die räumliche Ausdehnung und den Grad der Gefährdung (Gefahrenstufe) ausweisen.

Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarten in ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.

Art. 116 Sicherheit und Gesundheit

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.

Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.

Art. 117 Vorkehren für Personen mit Behinderungen

Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.

Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine behindertengerechte Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.

Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen. Die Zugänge zu den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen sind rollstuhlgängig zu gestalten. In schwierigen topografischen Verhältnissen können Ausnahmen gewährt werden.

Für Bauten, die wenigstens sechs für Behinderte geeignete Arbeitsplätze enthalten, gilt Abs. 3 sinngemäss.

Wo es die Verkehrsverhältnisse erfordern, sind bei Parkplätzen von öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit erheblichem Publikumsverkehr ausreichend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.

III. Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften

Art. 118

Von den Vorschriften dieses Gesetzes, der Baureglemente oder der Nutzungspläne abweichende Bewilligungen können erteilt werden, wenn:

  1. die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung eines Bauwerkes dies nötig macht und öffentliche Interessen dadurch nicht verletzt werden;
  2. unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen;
  3. eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann.

In allen Fällen darf die Ausnahme nur bewilligt werden, wenn keine Nachbarin oder kein Nachbar dadurch in seiner aus der bestehenden Bauordnungsich ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt wird.

Die privaten Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn bleiben auch gegenüber jeder Ausnahmebewilligung vorbehalten.

IV. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

Art. 119 Grundsatz

Die Zulässigkeit von baubewilligungspflichtigen, zonenwidrigen Bauvorhaben und Vorkehren ausserhalb der Bauzonen bestimmt sich nach den Vorschriften des RPG.

5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 122 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die Baureglemente der Gemeinden sowie andere Ausführungserlasse werden mit Busse von Fr. 500.– bis zu Fr. 50 000.– geahndet. Strafbar sind insbesondere auch die Ausführung von Bauten ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen.

Die Bezahlung der Busse entbindet nicht von der behördlich angeordneten Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Bauteile oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[26]*

Art. 122a * Ersatzvornahme

Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zur Zuweisung eines Grundstücks aus einer Bauzone in eine Nichtbauzone (Auszonung) aufgrund der Vorgaben des kantonalen Richtplans trotz Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, kann der Regierungsrat das Verfahren zum Erlass bzw. zur Änderung des Zonenplans an Stelle und auf Kosten der Gemeinde durchführen.

Er entscheidet über allfällige Einsprachen zusammen mit dem Beschluss über die Planänderung.

Art. 123 Anpassung von Plänen und Reglementen ans neue Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende Bestimmungen in kommunalen Erlassen aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Richt-, Schutz- und Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.

Altrechtliche Weilerzonen gelten als Weilerzonen gemäss Art. 33a. *

Altrechtliche Quartier- und Gestaltungspläne gelten als Überbauungspläne gemäss Art. 39. *

Altrechtliche Gewässerraumkarten bleiben bis zum rechtskräftigen Erlass von Gewässerraumlinien in Kraft. Die Gemeinden berücksichtigen sie in ihrer Richt- und Nutzungsplanung. *

Art. 124 Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren

Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anzuwenden. *

Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzesüber die Raumplanung (EG zum RPG)[27] wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung)[28] wird aufgehoben.

Die Art. 99 bis 106 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[29] werden aufgehoben.

Art. 127 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem obligatorischen Referendum.[30]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[31]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 841

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.05.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung 841
24.09.2007 01.01.2008 Art. 80 Abs. 6 eingefügt 1016 / 2007, S. 995
26.10.2009 01.02.2010 Art. 10a eingefügt 1132 / 2009, S. 1426
13.09.2010 01.01.2011 Art. 122 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 49 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 49 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 52 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 55 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 3, i) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, d) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, e) geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 97 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 97 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 112 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 113 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91 aufgehoben 1323 / 2016, S. 1477
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91a eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91b eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
20.03.2017 01.01.2018 Art. 108 Abs. 4 geändert 1334 / 2017, S. 325
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 6 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 2, bbis) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 1, j) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 1, k) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 2, d) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 2, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 3, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 6 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 29 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 31 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 33a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, a) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, b) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, c) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 2, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 2, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 4 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 5 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 38 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, i) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, j) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, k) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, l) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, m) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, c) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1bis eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 49 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 50 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 1 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 3, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 3, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 5 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 6 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Titel 3.2a. eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56b eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56c eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56d eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56e eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56f eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56g eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56h eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56i eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56j eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 66 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 66 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 78 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 89 Abs. 1, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 106 Abs. 2, f) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 2bis eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 6 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 113 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 113 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 120 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 121 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 122a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 123 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 123 Abs. 4 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 126 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1, c) geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14b eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 36 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 111 Abs. 1bis eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 111 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2, a) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2, b) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2, c) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 3 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 4 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Titel 4.3.2. geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 115a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 115b eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 123 Abs. 5 eingefügt 1514/19.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 12.05.2003 01.01.2004 Erstfassung 841
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1, c) 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 10 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10a 26.10.2009 01.02.2010 eingefügt 1132 / 2009, S. 1426
Art. 11 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 11 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 11 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 11a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 13 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 14a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 14b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 17 Abs. 2, bbis) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 1, j) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 1, k) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 2, d) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 2, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 28 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 29 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 30 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 30 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 31 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 33 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 33a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 36 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 36 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 37 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 38 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, i) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, j) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, k) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, l) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, m) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 42 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 42 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 43 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 44 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 44 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 45 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 45 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 46 Abs. 1bis 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 47 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 47 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 48 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 48 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 49 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 49 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 49 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 49 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 50 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 52 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 3, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 55 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 55 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 56 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 56 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Titel 3.2a. 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56b 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56c 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56d 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56e 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56f 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56g 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56h 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56i 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56j 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 66 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 66 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 71 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 71 Abs. 3, i) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 78 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 80 Abs. 6 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1016 / 2007, S. 995
Art. 88 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 88 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 88 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 89 Abs. 1, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 91 31.10.2016 13.01.2017 aufgehoben 1323 / 2016, S. 1477
Art. 91a 31.10.2016 13.01.2017 eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
Art. 91b 31.10.2016 13.01.2017 eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
Art. 96 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 96 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 96 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 96 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 97 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 97 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 106 Abs. 2, f) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 2bis 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 4 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325
Art. 108 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 110 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 110 Abs. 1, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 110 Abs. 1, d) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 110 Abs. 1, e) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 111 Abs. 1bis 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 111 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 112 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 113 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 113 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 113 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 114 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 2, a) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 2, b) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 2, c) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Titel 4.3.2. 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 115a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 115b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 120 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 121 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 122 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 122a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 123 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 123 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 123 Abs. 5 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 124 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 126 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872