Werden Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von einer Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt, verfügt die Gemeindebaubehörde die Baueinstellung und setzt eine angemessene Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs an. *
Wird innert angesetzter Frist kein Baugesuch eingereicht, verfügt die Gemeindebaubehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. *
Können die erstellten Bauten oder Anlagen nicht nachträglich bewilligt werden, verfügt die zuständige Baubewilligungsbehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. Sind mehrere Baubewilligungsbehörden zuständig, erfolgt die Koordination durch das gemäss Art. 100 zuständige Koordinationsorgan. *
Die verfügende Behörde beachtet die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes. *
Wird eine Wiederherstellungsverfügung nicht befolgt, kann die verfügende Behörde auf Kosten der oder des Fehlbaren die Ersatzvornahme anordnen. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.– stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs). *
Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Bauruinen, welche die Sicherheit der Bevölkerung gefährden oder das Orts- und Landschaftsbild stören.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *