Diese Verordnung regelt Geltungsbereich, Vollzug, Verfahren und Zuständigkeiten für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 70 EG zum RPG.
Mit Beiträgen werden unterstützt:
- Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Landschaftsbilder;
- Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten;
- Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs;
- Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Bst. a und b unterstützt werden. Ferner werden ausgewiesene landwirtschaftliche Ertragsausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abgegolten.