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Richtlinien über die Bemessung der Beitragssätze gemäss Art. 34 und 35 der Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung)

vom 21.06.1994 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. erlässt,

gestützt auf Art. 34 und 35 der Verordnung vom 11. März 1991 über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen[1],

folgende Richtlinien:

Ziff. 1 Beiträge an bauliche Massnahmen (Art. 34)

Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher minimal 40% und maximal 80% der tatsächlichen Erstellungskosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien:

  1. Bedeutung der Massnahme für den Naturschutz
  2. Bedeutung des geschützten Objektes
  3. öffentliches Interesse an der Massnahme
  4. finanzielle Verhältnisse des Grundeigentümers

Ziff. 2 Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs (Art. 35)

Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher maximal 50% der ausgewiesenen Kosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien:

  1. Bedeutung der Massnahme für den ökologischen Ausgleich
  2. ökologischer Wert für die bedrohten Tier- und Pflanzenarten
  3. öffentliches Interesse bzw. materielle Interessen des Grundeigentümers an der Massnahme
  4. finanzielle Verhältnisse des Beitragsempfängers

Ziff. 3 Beitragsschlüssel

Für die Detailumsetzung der Punkte 1 und 2 in Form eines Beitragsschlüssels ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig. *

Ziff. 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit der Annahme durch den Regierungsrat[2] in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 494

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
21.06.1994 21.06.1994 Erlass Erstfassung 494
11.05.2015 01.01.2016 Ziff. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 21.06.1994 21.06.1994 Erstfassung 494
Ziff. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588