Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher minimal 40% und maximal 80% der tatsächlichen Erstellungskosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Bedeutung der Massnahme für den Naturschutz
- Bedeutung des geschützten Objektes
- öffentliches Interesse an der Massnahme
- finanzielle Verhältnisse des Grundeigentümers