Diese Verordnung regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren sowie den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und welche Zusatzinformationen Inhalt des Katasters sind.
723.104
Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(kÖREBKV)
Präambel
gestützt auf die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009[1] und Art. 21–24 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 26. März 2012[2],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Katasterführung
Das Amt für Raum und Wald ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG nach durchgeführter Prüfung in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als Auszug via Katasterportal zur Verfügung.
Es erlässt die für die Katasterführung erforderlichen Weisungen.
Art. 3 Inhalt
Art. 4 Zusatzinformationen
Die Anhänge 1 und 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung bezeichnen die Geobasisdaten, zu denen Informationen über laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Kataster dargestellt werden.
Das Amt für Raum und Wald kann weitere Zusatzinformationen bezeichnen.
Art. 5 Aufnahmeverfahren
Die zuständige Stelle nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG stellt dem Amt für Raum und Wald die erhobenen und nachgeführten Daten nach Art. 3 und 4 in elektronischer Form zur Verfügung.
Gleichzeitig bestätigt sie dem Amt für Raum und Wald, dass die Daten die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 ÖREBKV erfüllen.
Die Daten sind spätestens 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zur Verfügung zu stellen. Die Daten über laufende Änderungen spätestens mit dem Beginn der öffentlichen Auflage. Liegen besondere Umstände vor, kann das Amt für Raum und Wald auf Gesuch hin eine angemessene Fristverlängerung gewähren.
Das Amt für Raum und Wald prüft die Daten. Weist die Datenlieferung Mängel auf, lässt es diese beheben, bevor es die Daten in den Kataster aufnimmt.
Art. 6 Zugang und Auszug
Der Inhalt des Katasters wird elektronisch durch das Katasterportal zugänglich gemacht.
Der Katasterauszug enthält die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 ÖREBKV. Das Amt für Raum und Wald kann zusätzliche Informationen festlegen, die Inhalt des Katasterauszugs sind.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | 1418 / 20.12.2020 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | 1418 / 20.12.2020 |