Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundes- und kantonsrechtlichen Bestimmungen über:
- die amtliche Vermessung;
- die geografischen Namen;
- die Gebäudeadressierung.
723.105
gestützt auf die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992[1], die Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008[2] und das kantonale Geoinformationsgesetz vom 26. März 2012[3],
Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundes- und kantonsrechtlichen Bestimmungen über:
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das kGeoIG und die kantonale Geoinformationsverordnung[4].
Zuständiges Departement im Sinne des kGeoIG sowie dieser Verordnung ist das Departement Bau und Volkswirtschaft. *
Das Amt für Raum und Wald führt eine Fachstelle für Vermessung. *
Die Fachstelle für Vermessung ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit Vermessungsarbeiten nicht an Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer oder an qualifizierte Vermessungsfachleute vergeben werden.
Sie kann fachtechnische und administrative Weisungen erlassen.
Kantonale Vermessungsaufsicht ist die Eidgenössische Vermessungsdirektion.
Das Departement Bau und Volkswirtschaft regelt mit der zuständigen Stelle des Bundes die Einzelheiten der Aufgaben der Vermessungsaufsicht und den Ersatz der Kosten durch Vereinbarung. *
Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet in einen oder mehrere Nachführungskreise. Er berücksichtigt die Anliegen der Gemeinden.
Der Regierungsrat teilt einen oder mehrere Nachführungskreise einem Geometerunternehmen zu, das die Ausführung der Arbeiten durch eine Ingenieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Register eingetragen ist, gewährleisten kann.
Die Zuteilung der Nachführungskreise erfolgt auf eine Dauer von höchstens zehn Jahre.
Das zuständige Departement schliesst mit dem Geometerunternehmen sowie der Ingenieur-Geometerin oder dem Ingenieur-Geometer einen Vertrag ab.
Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien.
Die für die Nachführung zuständige Stelle ist insbesondere zuständig für:
Als kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes werden folgende Informationen bestimmt:
Der Kanton und die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Luftbilder und Orthofotos erstellen.
Die Fachstelle für Vermessung ist die zuständige Stelle nach Art. 8 kGeoIG für Luftbilder und Orthofotos von kantonalem Interesse.
Die Fachstelle für Vermessung kann mit dem Bund und anderen Kantonen die gemeinsame Erstellung, Nachführung und Sicherstellung der Verfügbarkeit von Luftbildern, Orthofotos sowie daraus abgeleiteten Produkten vereinbaren.
Der Kanton stellt die historischen Karten von kantonalem Interesse zur Verfügung.
Die Fachstelle für Vermessung ist die zuständige Stelle nach Art. 8 kGeoIG.
Die Änderung von Gemeindegrenzen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Bereinigungen der Kantonsgrenze sind Sache des Regierungsrates.
Im Rahmen der Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Liegenschaften sind unzweckmässige Grenzlinien nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt nach Möglichkeit zu bereinigen.
Die Bereinigung der Grenzlinien bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Die für die Nachführung zuständige Stelle behebt Widersprüche zwischen den Plänen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen selbst von Amtes wegen.
Die Behebung von Widersprüchen ist öffentlich aufzulegen. Art. 18 und 19 gelten sinngemäss.
Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken.
An wichtigen Punkten der Kantonsgrenze und der Gemeindegrenzen sind besondere Grenzzeichen anzubringen.
Die Fachstelle für Vermessung bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.
Auf das Anbringen von Grenzzeichen ist in der Regel zu verzichten:
Die Vermessungsaufsicht kann in Absprache mit der Fachstelle für Vermessung weitere Fälle bestimmen, in denen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.
Die für die Nachführung zuständige Stelle ersetzt fehlende oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen.
Die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit sie nicht dem Verursachenden belastet werden können.
Berühren Erneuerungsarbeiten und besondere Anpassungen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten, legt das zuständige Departement den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung öffentlich auf.
Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Die betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, sind schriftlich über die öffentliche Auflage und das ihnen zustehende Rechtsmittel zu benachrichtigen. Die Anzeige enthält den Liegenschaftsbeschrieb.
Den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten betroffen sind, schriftlich zustimmen.
Wer durch das Vermessungswerk in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist beim zuständigen Departement schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Der Regierungsrat genehmigt nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle.
Der für die Nachführung zuständigen Stelle melden Veränderungen an Nachführungsobjekten[5]:
Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer melden der für die Nachführung zuständigen Stelle die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten.
Die Meldung erfolgt innert 14 Tagen nach Abschluss:
Die Informationsebene Liegenschaften ist sofort, die projektierten Gebäude sowie Gebäudeadressen innert einem Monat und die übrigen Ebenen in der Regel innert drei Monaten seit deren Meldung nachzuführen.
Die Informationsebene Fixpunkte ist im Rahmen der periodischen Nachführung nachzuführen.
Das Grundbuchamt erteilt Mutationsaufträge für die Informationsebenen Liegenschaften und Dienstbarkeiten an die für die Nachführung zuständige Stelle.
Die Fachstelle für Vermessung bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht den sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt der periodischen Nachführung der einzelnen Informationsebenen.
Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene Liegenschaften in Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden.
Die Grundbuchämter und die für die Nachführung zuständigen Stellen sind dafür verantwortlich, dass Grundbuch und Vermessungswerk genau übereinstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
Im Übrigen kann das zuständige Departement Weisungen über den Geschäftsverkehr zwischen den für die Nachführung zuständigen Stellen und dem Grundbuchamt erlassen.
Die Fachstelle für Vermessung erlässt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht Weisungen über:
Die Archivierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung richtet sich nach dem Archivgesetz[6].
Die Fachstelle für Vermessung gewährleistet den Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung sowie deren Nutzung und gibt Auszüge und Auswertungen ab.
Die Fachstelle für Vermessung kann weitere Datenabgabestellen bestimmen.
Die für die Nachführung zuständige Stelle beglaubigt Auszüge aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form.
Die für die Nachführung zuständige Stelle fordert die Kosten bei der Gemeinde ein, welche den Einzug bei der Verursacherin oder beim Verursacher resp. bei der Grundeigentümerin oder beim Grundeigentümer besorgt.
Gegen die Festsetzung der Nachführungskosten durch die Gemeinde kann innert 20 Tagen seit der Zustellung der Rechnung beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.
Die Gebühren für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung bemessen sich nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und des Vereins Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS) über die Honorarordnung 33, Stand 2009 (HO 33).
Nachführungsarbeiten, die nicht in der HO 33 enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt. Auftragsbedingte Fremdkosten werden weiterverrechnet. Es gelten die Stundenansätze für die einzelnen Kategorien, wie sie von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) zur Anwendung empfohlen werden.
Die Tarife werden jährlich den von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion resp. der KBOB publizierten Anwendungsfaktoren resp. Stunden-Ansätze angepasst.
Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.
Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Nomenklaturkommission. Sie besteht aus Fachpersonen der Namensforschung und der amtlichen Vermessung.
Die Nomenklaturkommission ist die kantonale Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung. Sie überprüft diese Namen im Sinne von Art. 9 GeoNV. Sie hört die betroffene Gemeinde an.
Das zuständige Departement genehmigt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung und Genehmigung nach der GeoNV.
Er teilt dem Bundesamt für Landestopografie Veränderungen nach Art. 18 GeoNV mit.
Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest. Er meldet die Änderungen des Perimeters dem Bundesamt für Landestopografie.
Er unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vorgesehene Festlegungen und Änderungen von Ortschaftsnamen zur Vorprüfung und Genehmigung nach der GeoNV.
Die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten (z.B. nach Flurnamen benannte Gebiete) müssen innerhalb der Ortschaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
Die Schreibweise von Strassennamen richtet sich nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
Die zuständige Gemeindebehörde beschliesst neue oder geänderte Strassennamen.
Jedem Gebäude innerhalb des Gemeindegebiets, in dem Menschen wohnen oder arbeiten, wird mindestens eine Gebäudeadresse zugeteilt.
Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus einem Strassennamen, einer Hausnummer und einer Ortschaft. Die Kombination Strassenname und Hausnummer muss pro Ortschaft eindeutig sein.
Für Hausnummern sind eigene Nummern und nicht Versicherungsnummern zu verwenden.
Die Vergabe und die Schreibweise von Hausnummern richtet sich im Übrigen nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
Die Gemeinde teilt neue oder geänderte Gebäudeadressen (Strassennamen und Hausnummern) innert 14 Tagen nach der Erteilung der Baubewilligung resp. dem entsprechenden Beschluss insbesondere folgenden Stellen mit:
Die Fachstelle für Vermessung teilt die festgelegten Strassennamen der kantonalen Vermessungsaufsicht sowie dem Bundesamt für Statistik mit[7].
Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Strassennamen und Hausnummern.
Die Strassentafeln sind für alle Benutzer der Strasse gut sichtbar anzubringen.
Die Hausnummern sind am Gebäude so anzubringen, dass sie von der Strasse aus gut sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet werden, müssen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.
Die Zuteilung der Nachführungskreise der amtlichen Vermessung erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2017 oder auf den Zeitpunkt einer vorzeitig entstehenden Vakanz.
Die für die Nachführung zuständigen Stellen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig sind, üben ihre Aufgaben bis zum Zeitpunkt gemäss Abs. 1 aus.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 23.10.2012 | 01.11.2012 | Erlass | Erstfassung | 1234 / 2012, S. 1254 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 27.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| 27.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 21 Abs. 1, c) | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.10.2012 | 01.11.2012 | Erstfassung | 1234 / 2012, S. 1254 |
| Art. 3 Abs. 1 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 4 Abs. 1 | 27.09.2016 | 30.09.2016 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| Art. 5 Abs. 2 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 21 Abs. 1, c) | 27.09.2016 | 30.09.2016 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |