Diese Verordnung gilt für die Benützung und Bewirtschaftung von kantonseigenen und vom Kanton gemieteten Parkplätzen.
Die Bewirtschaftung umfasst alle Aufgaben, welche für die Beschaffung, Zuteilung und Verwaltung von Parkplätzen erforderlich sind.
Die Verordnung ist nicht anwendbar:
- auf Parkplätze selbständiger Anstalten;
- auf Parkplätze, die Bestandteil von Kantonsstrassen sind oder mit ihnen im Zusammenhang stehen;
- soweit die Parkplatzbenützung zwischen dem Kanton und der Benutzerin oder dem Benutzer in einem Mietvertrag geregelt ist.