Als Anpassung eines bestehenden Bahnüberganges gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Rangs, namentlich der Ersatz von Andreaskreuzen durch eine Blinklichtanlage oder der Ersatz einer Blinklichtanlage durch eine Schrankenanlage.
Nicht als Anpassung gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung gleicher Art, namentlich der Ersatz aufgrund von Materialermüdungen, technischer Anpassungen sowie technischer Neuerungen.