Die Verordnung dient der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung des Fuss- und Wanderwegnetzes.
731.31
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege
Präambel
gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [1] sowie auf Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung[2],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton und die Gemeinden fördern die Planung, die Anlage und die Erhaltung von zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzen. Sie nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fussgänger und beachten die Verkehrssicherheit.
Art. 3 Begriffe a) Fusswegnetz
Das Fusswegnetz erschliesst und verbindet insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
Zum Fusswegnetz gemäss Art. 2 FWG gehören auch Wege ausserhalb des Siedlungsgebietes, insbesondere wenn sie ständig besiedelte Ortsteile oder Weiler mit dem Dorf verbinden oder vorwiegend einem Kurbetrieb dienen.
Art. 4 b) Wanderwegnetz
Das Wanderwegnetz erschliesst die für die Erholung bedeutsamen Gebiete und verbindet sie mit den Siedlungsschwerpunkten, den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, grösseren Parkierungsanlagen und den touristischen Einrichtungen.
Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen.
2. Planung und Verfahren
Art. 5 Grundsatz
Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 21 EG zum RPG. Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen (vgl. Art. 14) nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende öffentliche Wege.
Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision der Ortsplanung zu überprüfen und auf deren Instrument gemäss Art. 20 EG zum RPG abzustimmen.
Art. 6 Mitwirkung
Bei der Planung, Änderung und Anpassung der Wanderwegnetze ist die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege beizuziehen.
Art. 7 Bekanntmachung
Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist vor dem Erlass durch den Gemeinderat allgemein bekanntzumachen. Während einer Frist von 30 Tagen kann jedermann dazu schriftlich zu Handen des Gemeinderates Stellung nehmen. Diese Eingaben werden gesamthaft und summarisch beantwortet.
Art. 8 * Vorprüfung
Der Planentwurf ist vor der allgemeinen Bekanntmachung dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. *
Art. 9 Erlass
Für den Erlass des Richtplanes über die Fuss- und Wanderwege gelten die Vorschriften von Art. 21 Abs. 3 EG zum RPG.
Vor allfälligen Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat sind die Betroffenen anzuhören.
Art. 10 * Planänderungen
Als Planänderungen gelten die Neuanlage, Aufhebung oder Verlegung von Fuss- und Wanderwegen.
Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Ausgenommen sind geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden. Die Änderungen sind dem Departement Bau und Volkswirtschaft bekanntzugeben. Die Gemeinden können Auflagen und Bedingungen verfügen. *
Art. 11 Rechtswirkungen
Die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege sind für die Behörden verbindlich.
Art. 12 Kantonale Zusammenfassung
Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG zusammen.
Art. 13 Inhalt der Pläne
Über den Inhalt der Pläne erstellt die Fachstelle (vgl. Art. 21 Abs. 2) Richtlinien.
3. Anlage, Erhaltung und Begehbarkeit
Art. 14 Neuanlage
Soweit die Wege nicht bereits bestehen, sorgen die Gemeinden für die Erstellung der in den Plänen festgehaltenen Fuss- und Wanderwege.
Art. 15 Unterhalt und Instandstellung
Der ordentliche Unterhalt der Fuss- und Wanderwege richtet sich nach dem EG zum ZGB[3]. Die Gemeinden bestimmen nach Massgabe ihrer Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Sicherheit, für welche Wege sie den Winterdienst gewährleisten. Bei Vernachlässigung des ordentlichen Unterhalts ordnet die Gemeinde das Nötige an oder besorgt ihn auf Kosten des Pflichtigen selber.
Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Fuss- und Wanderwege, soweit diese die ordentliche Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 übersteigt. Instandstellungsarbeiten sind insbesondere: Entwässerungen, Einbau von Stufen, Massnahmen zur Sicherung von Anlagen und deren Benützung, Erneuerung von Brücken und Stegen sowie Behebung von Schäden als Folge von Naturereignissen.
Art. 16 Markierung
Die Gemeinden sorgen für die Markierung und Signalisation der Fuss- und Wanderwege nach den Vorschriften und Richtlinien des Bundes[4].
Sie ziehen für die Markierung der Wanderwege und für Zusatzmarkierungen die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege bei.
Die Gemeinden können die Markierung geeigneten Organisationen übertragen.
Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Einfriedungen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Markierungen dürfen nicht verschmutzt, überklebt, verstellt oder sonstwie beeinträchtigt oder beschädigt werden.
Art. 17 Sicherstellung
Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können.
Sie sorgen ferner für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, indem sie die erforderlichen Rechte erwerben. Kommt keine freiwillige Regelung zustande, leitet die Gemeinde das Enteignungsverfahren ein[5].
Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt sichergestellt, doch ist auf die öffentliche Begehbarkeit Rücksicht zu nehmen.
Art. 18 Eingriffe
Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt. Dem Gesuch ist ein Mitbericht der Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege beizulegen. *
Eingriffe ins Fusswegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
Als Eingriffe gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen.
Art. 19 Ersatzpflicht
Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht gemäss Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig.
Die Gemeinden entscheiden über die Ersatzpflicht.
Sie sind zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen befugt.
4. Zuständigkeiten
Art. 20 Gemeinden
Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwege sind Sache der Gemeinden.
Art. 21 Kanton
Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über die Fuss- und Wanderwege aus. *
Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG ist das kantonale Tiefbauamt. *
Art. 22 Private Fachorganisation
Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege gilt als private Fachorganisation im Sinne von Art. 8 FWG.
Sie unterstützt die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung sowie beim Ersatz des Wanderwegnetzes, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.
5. Finanzierung
Art. 23 Kantonsbeiträge
… *
Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege erhält nach Massgabe ihrer Leistungen für das Wanderwegnetz einen jährlichen Pauschalbeitrag.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 * Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Departements Bau und Volkswirtschaft kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden[6]. *
Art. 25 Legitimation
Zu Rekursen, die Fragen des Wanderwegnetzes betreffen, ist auch die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege legitimiert[7].
Art. 26 Strafbestimmungen
Wer gegen diese Verordnung oder darauf abgestützte Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft.
Art. 27 Übergangsbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle noch hängigen Verfahren, die Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz zum Gegenstand haben, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
Pläne über die Fuss- und Wanderwege sind bis Ende Juni 1990 bei der Volkswirtschaftsdirektion zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung einzureichen. Bis zur Genehmigung durch den Regierungsrat bleibt der als Übergangsregelung festgelegte Richtplan Übersicht Nr. 2 verbindlich.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft[8].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.1989 | 20.11.1989 | Erlass | Erstfassung | 682 |
| 24.10.1994 | 01.01.1995 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 527 / 1994 S. 887 |
| 24.10.1994 | 01.01.1995 | Art. 24 | totalrevidiert | 527 / 1994 S. 887 |
| 07.04.1997 | 01.05.1997 | Art. 8 | totalrevidiert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| 07.04.1997 | 01.05.1997 | Art. 10 | totalrevidiert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| 07.04.1997 | 01.05.1997 | Art. 21 Abs. 1 | geändert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| 07.04.1997 | 01.05.1997 | Art. 23 Abs. 2 | geändert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| 07.04.1997 | 01.05.1997 | Art. 24 | totalrevidiert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Art. 23 Abs. 1 | aufgehoben | 1029 / 2007, S. 1012 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Art. 23 Abs. 2 | aufgehoben | 1029 / 2007, S. 1012 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 10 Abs. 2 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 21 Abs. 1 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 24 Abs. 1 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 26.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 21 Abs. 2 | geändert | 1316 / 2016, S. 1296 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.11.1989 | 20.11.1989 | Erstfassung | 682 |
| Art. 8 | 07.04.1997 | 01.05.1997 | totalrevidiert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| Art. 8 Abs. 1 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 10 | 07.04.1997 | 01.05.1997 | totalrevidiert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| Art. 10 Abs. 2 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 18 Abs. 1 | 24.10.1994 | 01.01.1995 | geändert | 527 / 1994 S. 887 |
| Art. 21 Abs. 1 | 07.04.1997 | 01.05.1997 | geändert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| Art. 21 Abs. 1 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 21 Abs. 2 | 26.09.2016 | 30.09.2016 | geändert | 1316 / 2016, S. 1296 |
| Art. 23 Abs. 1 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 1029 / 2007, S. 1012 |
| Art. 23 Abs. 2 | 07.04.1997 | 01.05.1997 | geändert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| Art. 23 Abs. 2 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 1029 / 2007, S. 1012 |
| Art. 24 | 24.10.1994 | 01.01.1995 | totalrevidiert | 527 / 1994 S. 887 |
| Art. 24 | 07.04.1997 | 01.05.1997 | totalrevidiert | 635 / 1997, S. 263, 268 |
| Art. 24 Abs. 1 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |