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741.1

Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung

(Wasserbaugesetz; WBauG)

vom 25.09.2006 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau[1] sowie Art. 29 und 33 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[2]

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck *

Dieses Gesetz regelt die wasserbaulichen Massnahmen, die Wasserbaupolizei und die Nutzung der Gewässer sowie den Vollzug der einschlägigen Bundesgesetzgebung[3].

Es soll Menschen und erhebliche Sachwerte vor den schädigenden Einwirkungen des Wassers auf der Erdoberfläche schützen, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. *

Es bezweckt die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer. *

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz findet Anwendung bei allen öffentlichen Gewässern, ob stehend, frei fliessend oder eingedolt. Für das Grundwasser gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen[4], ebenso für Aspekte des Gewässerschutzes wie etwa die Wasserqualität[5].

Art. 3 Öffentliche und private Gewässer

Als öffentlich gelten Gewässer, wenn sie dauernd oder periodisch Wasser führen. Dies gilt auch für stehende Gewässer, welche von einem Fliessgewässer durchflossen werden. Öffentlich sind auch Grundwasservorkommen, die ausgedehnte zusammenhängende fliessende (Grundwasserströme) oder stehende (Grundwasserbecken) Gewässer bilden. Vom Grundsatz ausgenommen sind Gewässer, an denen privates Eigentum nachgewiesen ist. Diese gelten als private Gewässer.

Private Gewässer sind insbesondere Quellen mit Ausnahme der Bach- und Flussquellen. Teiche, Kanäle, Staubecken und andere künstlich geschaffene Wasserableitungen und Wasserfassungsanlagen stehen in der Regel im privaten Eigentum. Die Nutzung des Wassers, das aus öffentlichen Gewässern abgeleitet ist, richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

Bei Streitigkeiten über die Rechtsnatur von Gewässern entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

Der Kanton führt ein öffentliches Informationssystem über die oberirdischen öffentlichen Gewässer (Gewässerkataster). *

Art. 4 Gewässerhoheit

Die öffentlichen Gewässer, einschliesslich deren Schutzbauten, unterliegen der Hoheit und dem Verfügungsrecht des Kantons.

Private Quellen sind Bestandteil der Grundstücke, in welchen sie sich befinden[6]. Massgebend bei privaten Quellen ist der Standort der eigentlichen Quellfassung.

Art. 5 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht, das Departement Bau und Volkswirtschaft die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. *

Das Tiefbauamt ist die Fachstelle gemäss diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen. Sie vollzieht das Gesetz, die darauf gestützten Verordnungen sowie generell alle übergeordneten wasserbaulichen Erlasse, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs hat die Fachstelle Verfügungsbefugnis.

Vollzugsaufgaben können gemeinsam mit anderen Kantonen erfüllt oder an diese übertragen werden. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.

Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund zuständig. Er kann die Zuständigkeit für die Fortschreibung von Programmvereinbarungen an das Departement Bau und Volkswirtschaft delegieren. *

2. Abschnitt: Hochwasserschutz und Revitalisierungen *

I. Allgemeines

Art. 7 Hochwasserschutz

Das Hochwasserrisiko ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu begrenzen. Reicht dies nicht aus, sind die notwendigen organisatorischen, ingenieurbiologischen und technischen Massnahmen zu treffen[7]*

Die Massnahmen sind risikobasiert und integral zu planen sowie mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Die Schutzziele richten sich nach den einschlägigen Empfehlungen des Bundes. *

Der natürliche Verlauf der Gewässer ist bei allen Massnahmen möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Die Gewässer und der Gewässerraum sind möglichst naturnah zu gestalten und zu unterhalten[8]*

Art. 8 Revitalisierungen *

Der Kanton sorgt für eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und der Gewässerräume durch Revitalisierung. *

Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. *

Nutzen und Kosten der Revitalisierungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. *

Art. 9 Grundlagen und Planung *

Der Kanton erarbeitet die notwendigen Grundlagen für den Hochwasserschutz und die Revitalisierungen und führt sie periodisch nach. *

Der Regierungsrat erlässt eine Revitalisierungsplanung nach Massgabe des Bundesrechts[9]*

Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Grundlagen des Hochwasserschutzes und die Revitalisierungsplanung in ihrer Richt- und Nutzungsplanung und bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit. *

Art. 9a * Wasserbauprogramm

Der Regierungsrat erlässt ein mehrjähriges Wasserbauprogramm mit Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

Massnahmen, die im Wasserbauprogramm nicht enthalten sind, können beschlossen werden, wenn sie dringlich sind.

Art. 9b * Überwachung und Hochwasserbewältigung

 Der Kanton überwacht die Gewässer und kontrolliert periodisch die risikorelevanten Schutzbauten. 

Die Gemeinden treffen vorsorglich organisatorische Massnahmen zur Hochwasserbewältigung wie Warneinrichtungen und Einsatzplanungen sowie technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze. Bundesbeiträge für solche Massnahmen stehen der Gemeinde zu.    

Bei einem drohenden oder eingetretenen Hochwasserereignis ergreifen die Gemeinden die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadenbegrenzung. Sie arbeiten mit den zuständigen kantonalen Stellen zusammen. 

II. Gewässerunterhalt und Wasserbauprojekte *

Art. 10 Gewässerunterhalt *

Der Gewässerunterhalt gewährleistet die Abflusskapazität, stellt die Funktion der Schutzbauten sicher und trägt dazu bei, die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten und wiederherzustellen. *

Als Gewässerunterhalt gelten alle regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderlichen Massnahmen wie das Zurückschneiden von einengenden Gehölzen, die Entfernung von Fallholz und hinderlichen Ablagerungen, die Leerung von Rückhaltebauten, die Behebung kleinerer Schäden an Schutzbauten und der Ersatz von fehlender oder beschädigter Uferbestockung. *

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke sind zum Gewässerunterhalt verpflichtet. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen in Unterhaltsperimetern. *

Massnahmen des Gewässerunterhalts werden durch den Kanton ausgeführt, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Unterhaltsverpflichtete sind an den Kosten angemessen zu beteiligen. Die Kostenanteile der öffentlichen Hand gelten als gebundene Ausgaben und richten sich sinngemäss nach Art. 16 Abs. 1. *

Art. 11 Wasserbauprojekte *

Wasserbauprojekte umfassen alle über den Unterhalt hinausgehenden Massnahmen, insbesondere Kapazitätserweiterungen (Gerinnevergrösserungen), Rückhaltebauten, Entlastungsgerinne, altersbedingte Erneuerung von Schutzbauten oder deren Ersatz, Sicherungen von Sohle und Ufer, Vorkehrungen gegen Sohlebewegungen sowie Massnahmen zur Revitalisierung. *

Die Realisierung von Wasserbauprojekten obliegt dem Kanton. Er kann die Projektierung und Umsetzung auf Gemeinden oder Dritte übertragen. *

Gemeinden, betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Werke sind jeweils rechtzeitig über anstehende Wasserbauprojekte zu informieren. Es ist ihnen Gelegenheit zur Mitwirkung einzuräumen. *

… *

III. Planauflageverfahren *

Art. 12 Projektbeschluss *

Wasserbauprojekte werden durch den Regierungsrat beschlossen. Er kann die Kompetenz für untergeordnete Projekte an das Departement Bau und Volkswirtschaft delegieren. *

Für Projekte mit neuen Ausgaben von mehr als 1'000'000 Franken ist ein Verpflichtungskredit[10] des zuständigen Organs erforderlich. *

Mit dem Projektbeschluss ist das Projekt zur Durchführung des Auflageverfahrens freigegeben. *

Für den in Ausnahmefällen vorsorglichen Landerwerb zugunsten von Wasserbauprojekten ist der Regierungsrat abschliessend zuständig. *

Art. 13 Auflageverfahren *

Das Projekt ist während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Wo technisch möglich, ist das Projekt während der Auflage zu visieren. *

Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen. Betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind schriftlich über die Auflage zu informieren. *

Wer private Rechte abtreten muss, wird gleichzeitig über das Enteignungsbegehren informiert. Die schriftliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens. *

… *

Art. 14 Einspracheverfahren

Gegen Projekt und Enteignungsbegehren kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten. Die Legitimation richtet sich nach Art. 111 des Baugesetzes[11]*

Einsprachen werden soweit möglich auf dem Weg der Verständigung erledigt. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet die für den Projektbeschluss zuständige Behörde. Bei wesentlichen Änderungen ist die öffentliche Auflage zu wiederholen. *

Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[12]*

Art. 14a * Enteignungsrecht

Mit der rechtskräftigen Erledigung des Planauflageverfahrens steht dem Kanton das Enteignungsrecht für das benötigte Land sowie die übrigen Rechte zu.

Das Enteignungsrecht kann auf Gemeinden oder Dritte übertragen werden.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz[13].

Art. 14b * Vereinfachtes Verfahren

Bei untergeordneten Wasserbauprojekten mit wenigen Einspracheberechtigten kann auf die öffentliche Auflage und Visierung verzichtet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Enteignungs- und Perimeterverfahren.   

Einspracheberechtigte sind unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen über das Projekt sowie über den Verzicht auf Auflage und Visierung zu informieren.

IV. Finanzierung

Art. 15 Kostentragung

Die Kosten von Wasserbauprojekten sind, soweit nicht durch Beiträge der öffentlichen Hand gedeckt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern perimeterpflichtiger Grundstücke und Werkanlagen zu tragen. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Beiträgen nach Abs. 4. *

Perimeterpflichtig sind Grundstücke und Anlagen, wenn sie im Schutzbereich (Perimeter) des Wasserbauprojekts liegen. Die Beiträge werden nach Massgabe der Vorteile berechnet, die den Grundstücken und Anlagen aus den Massnahmen erwachsen. *

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre Nutzungsanlagen wie Einleitungen, Werkleitungen, Dämme, Brücken, Stege, Durchlässe, Mauern usw. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupassen. *

Durch Wasserbauprojekte erlangte Sondervorteile sind auszugleichen. Als Sondervorteile gelten Vorteile, die über den Nutzen im Sinne von Abs. 2 hinausgehen. Die Beitragspflicht ist nicht an den Perimeter gebunden. *

… *

Art. 16 Beiträge der öffentlichen Hand

Der Kanton übernimmt 72 % und die Gemeinde 14 % der Gesamtkosten von Hochwasserschutzmassnahmen in Wasserbauprojekten. Die Kantonsbeiträge werden um allfällige Bundesbeiträge gekürzt. Die Gemeinde kann ihren Anteil erhöhen. Die Gemeindebeiträge gelten als gebundene Ausgaben. *

Der Kanton übernimmt 80 % und die Gemeinde 20 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten von Revitalisierungsmassnahmen in Wasserbauprojekten. Allfällige Beiträge des Bundes und Dritter werden vorab von den Gesamtkosten abgezogen. *

… *

Die Finanzierung im Falle von Hochwasserereignissen bemisst sich nach Art. 25 des Bevölkerungsschutzgesetzes.

Art. 17 Perimeterverfahren

Die anteilsmässige Höhe der Perimeterbeiträge wird auf Basis der Grundstücksfläche oder eines Schätzungswertes durch die Perimeterkommission festgelegt. Sie setzt die Beitragsanteile für Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, nach der Anstosslänge fest. Für alle beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen definiert die Perimeterkommission zudem nach Gefährdung abgestufte Beitragsquoten.

Das Perimeterverfahren wird durch die Perimeterkommission durchgeführt. Diese erstellt einen Kostenverteiler, der zusammen mit dem Wasserbauprojekt unter schriftlicher Anzeige an die Beitragspflichtigen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt wird. Die Beitragspflichtigen können während der Auflage Einsprache erheben. Die Kommission entscheidet über nicht gütlich bereinigte Einsprachen. Rekursinstanz ist der Regierungsrat. *

Der Kantonsrat erlässt eine Perimeterverordnung[14], in der er die Bestellung und Aufgabe der Perimeterkommission, die Einzelheiten der Beitragspflicht und -berechnung sowie das Perimeterverfahren regelt.

3. Abschnitt: Wasserbaupolizei

Art. 18 Grundsatz

Vorkehrungen, welche die Zugänglichkeit zu den öffentlichen Gewässern gefährden oder beeinträchtigen, sind verboten.

Der freie Abfluss öffentlicher Gewässer darf nicht durch Bauten, Anlagen, Ablagerung von Material oder sonstwie behindert oder gefährdet werden.

… *

Art. 19 Wasserbaupolizeiliche Bewilligung *

Einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung bedürfen: *

  1. Bauvorhaben im Gewässerraum;
  2. Bauvorhaben, die den Gewässerabstand nach Art. 114 Abs. 1 des Baugesetzes[15] unterschreiten;
  3. Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit Hochwasserrisiko.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. *

Ordentliche Unterhaltsarbeiten und Wasserbauprojekte sind nicht im Sinne dieser Bestimmung bewilligungspflichtig.

… *

4. Abschnitt: Gewässernutzung

I. Private Gewässer

Art. 21 Nutzung

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines privaten Gewässers kann darüber verfügen, solange die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden[16].

Art. 22 Wasserkraftnutzung

Die Nutzung der Wasserkraft eines privaten Gewässers bedarf der Bewilligung des Departements Bau und Volkswirtschaft. Die Fachstelle sorgt dafür, dass die wasserbaupolizeilichen und naturschutzrelevanten Vorschriften des Bundes und des Kantons beachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden[17]*

II. Öffentliche Gewässer

Art. 23 Gemeingebrauch

An und in öffentlichen Gewässern dürfen private Freizeitbetätigungen ausgeführt werden. Vorausgesetzt ist, dass der Zugang ohne Verletzung privaten Grundeigentums möglich ist und die weiteren gesetzlichen Vorgaben und die polizeiliche Ordnung (z.B. in den Bereichen Natur-, Gewässer- und Umweltschutz, Fischerei) respektiert werden.

Art. 24 Materialentnahmen

Das Recht zur Entnahme von Steinen, Kies, Sand und Schlamm aus öffentlichen Gewässern steht, soweit es ohne nachteilige Folgen für das Gewässer ausgeübt werden kann, für den eigenen, nicht gewerblichen Bedarf den unterhaltspflichtigen Anstösserinnen und Anstössern zu. Vorgängig ist eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen. Diese kann Bedingungen zur Materialentnahme festlegen.

Im Rahmen des Gewässerunterhalts und -ausbaus darf der Kanton im obigen Sinne Material aus öffentlichen Gewässern entnehmen.

Art. 25 Gebrauchswassernutzung für den Eigenbedarf

Ohne Konzession oder Bewilligung sind direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, einem öffentlichen Gewässer das für den landwirtschaftlichen, häuslichen und gewerblichen Eigenbedarf nötige Wasser zu entnehmen, sofern die natürliche Wasserführung dadurch nicht spürbar nachteilig beeinflusst wird.

Solche Wassernutzungen sind auf die Bedürfnisse anderer Nutzungsberechtigter abzustimmen.

Der Regierungsrat kann Einschränkungen verfügen.

Art. 26 Weitere Nutzungen der Gewässer

Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzession des Regierungsrates oder einer Bewilligung der Fachstelle. Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern können nur durch Konzession des Regierungsrates erworben werden.

Einer Bewilligung der Fachstelle bedürfen:

  1. die bloss vorübergehende Nutzung von Gebrauchswasser, wie für die Ausführung von Bauarbeiten, zur Behebung momentaner Wassernot sowie zur zeitweiligen Bewässerung;
  2. gewerbliche Nutzungen im Anwendungsbereich von Art. 23.

Einer Konzession des Regierungsrates bedürfen:

  1. das Recht zur Ausnutzung von Wasserkräften;
  2. das Recht zur Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Verwendung als Trink- oder Gebrauchswasser und
  3. das Recht zur Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Verwendung bei Wärmepumpen.

Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über die Konzessionierungs- und Bewilligungsverfahren sowie den Inhalt und die Dauer von Konzessionen und Bewilligungen. Für Konzessionsübertragungen und Konzessionsänderungen ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig. *

Ausreichende öffentliche Interessen vorausgesetzt, gewährt der Regierungsrat den Konzessionsnehmern das Recht zur Enteignung[18]. Die regierungsrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 27 Vorbestehende Nutzungsrechte

Nutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss damaligem Recht begründet wurden, bleiben anerkannt.

Nutzungsrechte, die seit unvordenklicher Zeit als solche ausgeübt und anerkannt waren, gelten als wohlerworben und geniessen den Schutz der Eigentumsgarantie in dem Umfange, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeübt wurden. Vorbehalten bleibt Art. 80 GSchG.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann vorbestehende Nutzungsrechte mit Verfügung aufheben, sofern die Berechtigten das Interesse an der Nutzung verloren haben oder öffentliche Nutzungsinteressen entgegenstehen. Von der Verfügung Betroffene sind vorgängig anzuhören. *

Art. 28 Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander

Alle am gleichen öffentlichen oder privaten Wasserlauf Nutzungsberechtigten, unabhängig von der Art der Nutzungsberechtigung, sind in der Ausübung ihrer Rechte zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und dürfen die öffentliche Wasserversorgung nicht beeinträchtigen.

Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Nutzungsberechtigten unter sich über den Bestand, Inhalt und Umfang ihrer Rechte ist grundsätzlich das Kantonsgericht zuständig. Bei direkter Beteiligung von Konzessions- oder Bewilligungsnehmenden gemäss Art. 26 liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28a * Zutrittsrecht

Mit dem Vollzug betraute Stellen dürfen private Grundstücke zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben betreten und vorübergehend nutzen.

Art. 29 Gebühren

In Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren nach diesem Gesetz können die zuständigen kantonalen Behörden Verwaltungsgebühren erheben. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[19].

Für konzessions- und bewilligungspflichtige Gewässernutzungen dürfen zusätzlich zur Staatsgebühr folgende Abgaben erhoben werden:

  1. für Konzessionserteilungen eine einmalige Konzessionsgebühr in der Höhe von höchstens Fr. 10 000.–, bemessen nach dem Nutzen für die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer;
  2. für die Nutzung der Wasserkräfte jährlich höchstens der maximal zulässige Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung[20];
  3. für die Wasserentnahme aus Gewässern höchstens Fr. 0.50/m³.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er kann gewisse Gewässernutzungen von der Gebührenpflicht befreien.

Art. 30 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungserlasse oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 50 000.– bestraft.

Die Bezahlung der Busse entbindet nicht von der behördlich angeordneten Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Bauteile oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[21]*

Die Strafbestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 31 Ersatzvornahme

Wird eine gestützt auf die Wasserbaugesetzgebung des Bundes oder auf dieses Gesetz erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 60 ff. VRPG.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anwendbar. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren.

Von der Regelung nach Art. 16 abweichende, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen über die Kostenverteilung an den Unterhalt der Gewässer bleiben gültig.

Art. 33 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB[22]) wird wie folgt geändert:

Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei[23] wird aufgehoben.

Die Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung[24]) wird wie folgt geändert:

Art. 34 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 35 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[25].

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[26].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 960

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 960
13.09.2010 01.01.2011 Art. 30 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
16.06.2025 01.10.2025 Art. 1 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 1 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 3 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 3 Abs. 4 eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 6 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Titel 2. geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 7 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1, c) aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1, d) aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 9 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 9 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 9a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 9b eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Titel 2.2. geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 10 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 10 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 10 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 10 Abs. 4 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Titel 2.3. geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 12 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 12 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 12 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 13 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 13 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14b eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15 Abs. 4 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15 Abs. 5 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 17 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 19 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 19 Abs. 1, a) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 19 Abs. 1, b) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 19 Abs. 1, c) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 19 Abs. 4 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 20 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 28a eingefügt 1514/19.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 25.09.2006 01.01.2007 Erstfassung 960
Art. 1 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 1 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 1 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 3 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 6 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Titel 2. 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 7 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 7 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 7 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 8 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 8 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 8 Abs. 1, a) 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 8 Abs. 1, b) 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 8 Abs. 1, c) 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 8 Abs. 1, d) 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 8 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 8 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 9 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 9 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 9 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 9 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 9a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 9b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Titel 2.2. 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 10 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 10 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 10 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 10 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 10 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 11 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 11 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 11 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 11 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Titel 2.3. 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 12 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 12 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 12 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 12 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 13 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 13 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 13 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 13 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 13 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 14b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 15 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 15 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 15 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 15 Abs. 5 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 16 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 16 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 16 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 17 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 18 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 19 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 19 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 19 Abs. 1, a) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 19 Abs. 1, b) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 19 Abs. 1, c) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 19 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 19 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 20 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 22 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 26 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 27 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 28a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 30 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124