Neubauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten auszurüsten, die den individuellen Wärmeverbrauch für das Warmwasser pro Nutzeinheit erfassen. *
Neubauten, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten auszurüsten, die ihren individuellen Wärmeverbrauch für die Heizung erfassen. *
Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit Geräten auszurüsten, die den individuellen Wärmeverbrauch pro Nutzeinheit im erneuerten System erfassen. *
Bestehende Bauten, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung ihres individuellen Wärmeverbrauchs für die Heizung auszurüsten, wenn an einer oder mehreren Bauten der Gruppe die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird. *
In Bauten und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und/oder Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. *
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung. *