Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gallen und Zürich die Kon- trolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden Private Kontrolle).
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Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich
Präambel
Interkantonale Vereinbarung
über den Vollzug der Privaten Kontrolle im
Energiebereich
vom 13. Dezember 2005
Art. 1 Zweck
Art. 2
Kontrollbefugnis
- Fachbereiche
Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachberei- che:
- Wärmedämmung;
- Heizungsanlagen;
- Klima- und Belüftungsanlagen.
Art. 3 b) Umfang und Geltungsbereich
Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben:
- den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
- nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstel- lung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen.
Art. 4 c) Voraussetzungen
Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
- sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis aus- weisen;
- den Einführungskurs besucht haben;
- die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
- nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eig- nung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
Art. 5 d) Entzug
Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone ent- zogen werden bei:
- Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
- Missbrauch;
- grober oder wiederholter Unsorgfalt;
- Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
- verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
- Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
Art. 6 e) Verzeichnis und Veröffentlichung
Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Personen.
Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.
Art. 7
Vollzug
- Vollzugsstelle
Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
Die Vollzugsstelle:
- erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle;
- erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
- stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher; Ausserrhodische Gesetzessammlung 750.211
- bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
- sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Vereinba- rungskantonen;
- erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssiche- rung und Finanzen;
- legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
- erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Be- fugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Ent- züge sowie besondere Ereignisse.
Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.
Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt.
Art. 8
b) Steuerungskommission
. Aufgaben
Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jah- resbericht der Vollzugsstelle.
Art. 9 2. Organisation und Stimmrecht
. Organisation und Stimmrecht
Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungs- kantone an.
Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
.211 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 10
Finanzierung
- Gebühren
Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine:
- einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.– für einen Fachbereich und Fr. 200.– für jeden weiteren Fachbereich;
- wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.– bis 250.– je Fachbereich und Jahr.
Art. 11 b) Kostendeckung
Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.
Art. 12 Anwendbares Verfahrensrecht
Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz
Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Kantonen
Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben.
Art. 14 Änderungen
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinba- rungskantone.
Art. 15 Beitritt weiterer Kantone
Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Bei- trittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande, wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
Art. 189
Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung, SR 101 Ausserrhodische Gesetzessammlung 750.211
Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.
Art. 16 Austritt und Auflösung
Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen
Art. 18 Vollzugsbeginn
Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewendet.
Art. 48
Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101