Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen: — — — — — — — — — — — — aGS II/211
- Das Elektrizitätswerk des Kantons St. Gallen wie folgt:
. Der Übernahmepreis ist der per 30. November 1913 ausgewiesene Buchwert und beträgt ....................... Fr. 5 981 339.41 zuzüglich ein an den Fiskus des Kantons St. Gallen auf den 1. Dez. 1914 als teilweise Rückvergütung an die im Kantonswerk bis zum 30. Nov. 1913 ge- machten ausserordentlichen Rücklagen in bar zu bezahlender Betrag von ........................................... Fr. 450 000.00 Fr. 6 431 339.41
. Das Kantonswerk führt, betreibt und unterhält seine Anlagen bis zum 30. November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen Anlagen des Kantonswerkes auf den 1. Dezember 1914 in demjenigen Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, ohne jegli- che Nachwährschaft des Kantonswerkes und des Kantons St. Gallen.
. Der Kanton St. Gallen ist verpflichtet, das Elektrizitätswerk des Kantons St. Gallen auf den 30. November 1914 aufzulösen und diese Firma im Handelsregister innert gesetzlicher Frist löschen zu lassen. II. Das Elektrizitätswerk Kubel AG wie folgt:
. Der Übernahmepreis ist der per 30. November 1913 ausgewiesene Buchwert und beträgt Fr. 12 322 185.39.
. Das Elektrizitätswerk Kubel führt, betreibt und unterhält seine Anlagen bis zum 30. November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen Anlagen des Elektrizitätswerkes Kubel auf den 1. Dezember 1914 in demjenigen Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, ohne jegliche Nachwährschaft seitens des Kubelwerkes und des Kan- tons St. Gallen.
. Die Aktionäre des Elektrizitätswerkes Kubel, d.h. die Kantone St. Gallen und Appenzell A.Rh., verpflichten sich, die Aktiengesellschaft «Elektrizi- tätswerk Kubel» per 30. November 1914 in Liquidation treten und innert gesetzlicher Frist im Handelsregister löschen zu lassen. III. Die Binnenkanalwerke wie folgt:
. Der Übernahmepreis für die hydro-elektrischen Anlagen samt Inven- tar und Verteilungsanlagen beträgt Val. 30. November 1914 Franken
000 000.–. Gründung der «SAK»; Vertrag mit dem Kanton St. Gallen 751.212
. Der Kanton St. Gallen führt, betreibt und unterhält die Binnenkanalwerke bis zum 30. November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
. Die Binnenkanalunternehmung besorgt den Unterhalt des Binnenkanals auf eigene Rechnung. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke zah- len dagegen an diese Kosten einen vom Kanton St. Gallen noch festzu- setzenden jährlichen Beitrag.
. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen Anlagen der Binnenkanalwerke auf den 1. Dezember 1914 in demjenigen Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, ohne jegli- che Nachwährschaft seitens des Kantons St. Gallen.