Die Konzession wird mit Wirkung ab 24. September 1952 für die Dauer von 50 Jahren erneuert, und zwar von Kote 947,80 m (Wehrkrone) bis zu Kote 867,36 m (Wasserrückgabe) U. K. Cementrohr.
751.223
Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
Präambel
gestützt auf Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte[1] sowie insbesondere auf Art. 141 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB[2],
beschliesst,
der Elektrizitätswerk Urnäsch AG die Konzession zur Ausbeutung der Wasserkräfte der Urnäsch vom bestehenden Wuhr in der Langfluh Kote 947,80 bis zur Wasserrückgabe im mittleren Rossfall Kote 867,36 zu erteilen.
Konzessionsbedingungen
Art. 1
Art. 2
Die Bewilligung zum Weiterbetrieb des Werkes wird erteilt auf Grund des heutigen Umfanges des Werkes mit einem Bruttogefälle von 80,44 m und einer mittleren ausnützbaren Wassermenge von 344.1 I/sec. und unter Behaftung dafür, dass das Werk die Versorgung der Gemeinde Urnäsch und der Umgebung auf appenzell-ausserrhodischem Gebiet mit elektrischer Kraft und Licht bezweckt und dass jede geschäftliche Spekulation ausgeschlossen sei. *
Art. 3
Die Unternehmung hat für die Dauer der Konzession ihren Gesellschaftsund Steuersitz in Urnäsch zu nehmen. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt der Gerichtsstand von Appenzell A.Rh.
Art. 4
Die Elektrizitätswerk Urnäsch AG ist für alle Rechts- und Schadenersatzansprüche, die gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, insbesondere auch für diejenigen des Pächters der Fischerei des Pachtkreises Rev. 1, sowie für alle Schäden aus unvorsichtiger Handhabung des Grundablasses beim Wuhr Langfluh, haftbar. Bei den Spülungen im Stauraum in Langfluh ist auf die Kiesausbeutung des Kantons im Staugebiet Rücksicht zu nehmen. Das Elektrizitätswerk hat dem Tatbestand, dass zeitweise im Stauraum gebaggert wird, Rechnung zu tragen und kann hiefür keine Ansprüche stellen.
Die Haftpflicht der Elektrizitätswerk Urnäsch AG erstreckt sich überdies auf alle eintretenden Schäden, die durch die Anlage inkl. elektrische Leitungen entstehen könnten und deren Entstehungsart hiervor nicht angegeben ist.
Art. 5
Die heutige und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Appenzell A.Rh. über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die elektrische Kraftübertragung sowie die Fischerei bleiben vorbehalten.
Art. 6
… *
Die Dotationswassermenge hat bei der Fassungsstelle im Langfluh mindestens 60 I/sec. zu betragen. Die Auslassöffnung ist so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Dotation stetig gewährleistet bleibt. *
Art. 8
Der Kanton ist nebstdem berechtigt, jährlich einen zusätzlichen Betrag infolge Mindererlös der Fischereipachtgebühr zu erheben und behält sich bei Abänderungen der gesetzlichen Grundlagen das Recht vor, die Höhe des Wasserzinses vor Ablauf der Konzessionsdauer zu erhöhen. Dies gilt auch bei einem Ausbau des Werkes, welcher eine Leistungssteigerung in sich schliesst.[3]
Art. 9
lm Falle gänzlicher Einstellung des Betriebes fällt das Verfügungsrecht über das Wasser an den Staat zurück; ebenso erlischt die Bewilligung, wenn der Betrieb während einer Zeitdauer von 3 Jahren eingestellt ist.
Art. 10
Die Anlagen der Konzessionärin sind während der Konzessionsdauer in gutem Zustand zu erhalten; allfällige bauliche Veränderungen sind dem Departement Bau und Umwelt zu melden.
Art. 11
Als einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession werden Fr. 300.– erhoben.
Egress
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.01.1991 (lf. Nr. 353):
Die einmalige Gebühr für die Anpassung der Konzession beträgt Fr. 7 000.–.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.1952 | 24.09.1952 | Erlass | Erstfassung | aGS II/217 |
| 03.01.1991 | 01.01.1991 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 353 / 1991, S. 15 |
| 03.01.1991 | 01.01.1991 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 353 / 1991, S. 15 |
| 03.01.1991 | 01.01.1991 | Art. 6 Abs. 2 | eingefügt | 353 / 1991, S. 15 |
| 03.01.1991 | 01.01.1991 | Art. 7 | aufgehoben | 353 / 1991, S. 15 |
| 05.01.1993 | 05.01.1993 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 421 / 1993, S. 6 |
| 12.08.1997 | 12.08.1997 | Art. 6 Abs. 1 | aufgehoben | 645 / RRB-1997-203 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.1952 | 24.09.1952 | Erstfassung | aGS II/217 |
| Art. 2 Abs. 1 | 03.01.1991 | 01.01.1991 | geändert | 353 / 1991, S. 15 |
| Art. 6 Abs. 1 | 03.01.1991 | 01.01.1991 | geändert | 353 / 1991, S. 15 |
| Art. 6 Abs. 1 | 05.01.1993 | 05.01.1993 | geändert | 421 / 1993, S. 6 |
| Art. 6 Abs. 1 | 12.08.1997 | 12.08.1997 | aufgehoben | 645 / RRB-1997-203 |
| Art. 6 Abs. 2 | 03.01.1991 | 01.01.1991 | eingefügt | 353 / 1991, S. 15 |
| Art. 7 | 03.01.1991 | 01.01.1991 | aufgehoben | 353 / 1991, S. 15 |