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751.3

Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung

vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung[1] sowie Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung[2],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.

Art. 2 Netzgebietszuteilung[3] a) Zuständigkeit

Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze ein.

Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden werden vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.

Art. 3 b) Aufgabe der Netzbetreiber

Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Departement Bau und Volkswirtschaft einen Plan im Massstab 1:10 000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersichtlich sind. *

Art. 4 c) Grundsätze

Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.

Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 5 Anschluss ausserhalb des Netzgebiets[4]

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist. *

Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

Art. 6 Anschluss ausserhalb der Bauzone[5] a) Anschlusspflicht

Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn:

  1. eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist;
  2. der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 7 b) Kostentragung

Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für:

  1. die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;
  2. die allfällige erforderliche Netzverstärkung.

Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

Art. 8 Bestehende Anschlüsse

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben bestehen.

Art. 9 Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten

Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

Art. 10 Leistungsaufträge[6]

Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für:

  1. die Sicherstellung der Grundversorgung;
  2. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen;
  3. die Steigerung der Energieeffizienz;
  4. das Erbringen von Energiedienstleistungen.

Art. 11 Netznutzungstarife[7]

Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.

Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig angehört.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1097

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 1097
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung 1097
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588