Lexipedia

760.1

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

vom 28.04.1991 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957[1], das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr[2] sowie Art. 30 Ziff. 1 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908[3],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Personen- und Güterverkehr. Er unterstützt die Förderungsmassnahmen des Bundes.

Die Förderung soll Voraussetzungen für eine umweltgerechte Verkehrspolitik sowie angemessene Entwicklungsmöglichkeiten für alle Gemeinden schaffen.

Art. 2 Grundsätze

Der Kanton und die Gemeinden fördern unter volks- und betriebswirtschaftlichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten den öffentlichen Verkehr nach folgenden Grundsätzen:

  1. alle Gemeinden sind hinreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu versorgen;
  2. vom Individualverkehr stark belastete Verkehrsachsen sind durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel zu entlasten;
  3. im Umsteigeverkehr sind möglichst gute Anschlüsse zu gewährleisten;
  4. zum übergeordneten Verkehrsnetz sind angemessene Verkehrsverbindungen sicherzustellen;
  5. die Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Verkehr sind zu verbessern;
  6. die Beförderung von Gütern auf der Schiene und deren Umschlag sind zu erleichtern.

Art. 3 Geltungsbereich

Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Transportleistungen des Personen- und Güterverkehrs, die im Interesse des Kantons erbracht werden.

Der Innerortsverkehr von ausschliesslich lokaler Bedeutung und andere Förderungsmassnahmen, für die kein kantonales Interesse nachgewiesen wird, sind Sache der Gemeinden. Diese können mit den Verkehrsunternehmen Vereinbarungen über entsprechende Transportleistungen abschliessen.

Art. 4 Zusammenarbeit

Der Kanton und die Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen und privaten Verkehr.

Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbarregionen und den Verkehrsunternehmen zusammen.

Art. 5 Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden

Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer gesamten Tätigkeit die Belange des öffentlichen Verkehrs mit dem Ziel, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern und das Umsteigen vom Individualverkehr zu fördern.

II. Förderungsmassnahmen

Art. 6 Arten

Der öffentliche Verkehr wird unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse namentlich gefördert durch

  1. technische Massnahmen,
  2. betriebliche Massnahmen,
  3. kommerzielle Massnahmen.

Art. 7 Technische Massnahmen

Technische Massnahmen sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen, welche die Verkehrsbedienung, die Verkehrssicherheit und die Attraktivität erheblich verbessern,
  2. Private Anschlussgeleise und weitere Einrichtungen des schienengebundenen Güterumschlages,
  3. Zweckgerichtete Parkplätze und Velounterstände an Bahnhöfen und Haltestellen,
  4. Beschaffen von Fahrzeugen.

Art. 8 Betriebliche Massnahmen

Betriebliche Massnahmen sind insbesondere:

  1. Aufrechterhalten, Erweitern und Verdichten des Verkehrsangebotes auf bestehenden Linien,
  2. Ändern bestehender Linien,
  3. Betrieb neuer Linien,
  4. Betriebsumstellungen.

Art. 9 Kommerzielle Massnahmen

Kommerzielle Massnahmen sind insbesondere:

  1. Tarifverbund,
  2. gezielte Tariferleichterungen.

Art. 10 Grenzüberschreitende Massnahmen

Grenzüberschreitende Massnahmen werden gefördert, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen.

Für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons kann ausnahmsweise auf diese Beteiligung verzichtet werden.

Art. 11 Information

Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die Ziele seiner Verkehrspolitik und die Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Art. 12 Vereinbarungen

Neue Förderungsmassnahmen werden schriftlich vereinbart.

Die betroffenen Gemeinden wirken mit.

Kantons- und Gemeindebeiträge können mit Auflagen und Bedingungenverknüpft werden.

III. Kantons- und Gemeindebeiträge

Art. 13 Kostentragung

Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die nicht anderweitig gedeckten Kosten der Förderungsmassnahmen gemeinsam.

Die Kantons- und Gemeindebeiträge bestehen insbesondere in

  1. Beteiligungen am Eigenkapital,
  2. Beiträgen à fonds perdu,
  3. Darlehen.

Sie dienen insbesondere der Finanzierung von Investitionen, der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie der Deckung von Betriebsfehlbeträgen.

Art. 14 Voraussetzungen

Beiträge aufgrund dieses Gesetzes werden nur geleistet, wenn die Förderungsmassnahmen

  1. den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–5), namentlich den Grundsätzen gemäss Art. 2 entsprechen,
  2. bei namhaften Investitionen und Angebotsänderungen einen Bestandteil der längerfristigen Unternehmensplanung darstellen,
  3. mit dem kantonalen Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs übereinstimmen.

Art. 15 Kantonsbeiträge

Jährlich wiederkehrende Kantonsbeiträge sind ins Budget aufzunehmen.

Über einmalige Kantonsbeiträge beschliesst der Regierungsrat im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz. Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben bis maximal 5 Mio. Franken. Über höhere Beiträge beschliessen die Stimmberechtigten. *

Art. 16 Gemeindebeiträge

Die betroffenen Gemeinden erstatten dem Kanton 50 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten gemäss Art. 13 Abs. 1 zurück. Die Gemeindebeiträge gelten als gebundene Ausgaben.

Die Verteilung auf die Gemeinden richtet sich nach einem an der Bevölkerungszahl gemessenen Grundbeitrag sowie an den Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen. *

Näheres regelt die Verordnung. *

IV. Organisation

Art. 17 Kantonsrat

Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.

Er genehmigt auf Antrag des Regierungsrates das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.

Art. 18 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.

Er schliesst die Vereinbarungen gemäss Art. 12 ab und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.

Art. 19 Departement Bau und Volkswirtschaft *

Das Departement Bau und Volkswirtschaft bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht sie und nimmt die nötigen Kontrollen vor. *

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Der Kanton übernimmt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 50 % jener Betriebsbeiträge, die seit dem 1. Januar 1986 zwischen einzelnen Gemeinden und Verkehrsunternehmen vereinbart worden sind, sofern die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden.

Die bisherigen Vereinbarungen sind bis spätestens 31. Dezember 1994 zu überarbeiten und den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. April 1961 über die Einführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[4] aufgehoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 365

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.04.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung 365
24.03.2014 28.05.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert 1269 / 2013, S. 1076
24.03.2014 28.05.2014 Art. 16 Abs. 2 geändert 1269 / 2013, S. 1076
24.03.2014 28.05.2014 Art. 16 Abs. 3 geändert 1269 / 2013, S. 1076
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
31.10.2022 01.06.2023 Art. 20 aufgehoben 1473 / 04.11.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 28.04.1991 01.01.1992 Erstfassung 365
Art. 15 Abs. 2 24.03.2014 28.05.2014 geändert 1269 / 2013, S. 1076
Art. 16 Abs. 2 24.03.2014 28.05.2014 geändert 1269 / 2013, S. 1076
Art. 16 Abs. 3 24.03.2014 28.05.2014 geändert 1269 / 2013, S. 1076
Art. 19 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 31.10.2022 01.06.2023 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Art. 20 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588