Lexipedia

760.11

Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

(V GöV)

vom 12.12.1991 (Stand 01.07.2014)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1991 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs[1],

verordnet:

Art. 1 Hinreichende Versorgung (Art. 2 lit. a GöV)

Die hinreichende Versorgung einer Gemeinde mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet, wenn

  1. in beiden Richtungen täglich mindestens acht Fahrten angeboten werden, die erste vor 08.00 Uhr und die letzte nach 19.00 Uhr;
  2. der überwiegende Teil der Bevölkerung in der Bauzone im Umkreis von etwa 400 bzw. 800 m Luftdistanz über eine Bus- bzw. Bahnhaltestelle verfügt;
  3. der Komfort an den Haltestellen und in den Fahrzeugen den üblichen Anforderungen entspricht.

Art. 2 Entlastung stark belasteter Verkehrsachsen (Art. 2 lit. b GöV)

Das Angebot auf stark belasteten Achsen des lndividualverkehrs im Sinne von Art. 2 lit. b hat die Bewältigung der Verkehrsmenge sicherzustellen. In der Regel – namentlich auf längeren Strecken – stehen den Fahrgästen Sitzplätze zur Verfügung.

Art. 3 Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr (Art. 2 lit. e GöV)

Zu den Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und privaten Verkehr im Sinne von Art. 2 lit. e gehören namentlich: Bahnhofvorfahrten, Bahnhofparkplätze, Park-and-Ride-Anlagen sowie Veloabstellanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen.

Art. 4 Schienengebundener Güterverkehr (Art. 2 lit. f GöV)

Zu den förderungswürdigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem schienengebundenen Güterverkehr gehören namentlich

  1. der Bau von Anschlussgeleisen,
  2. die Sicherstellung der Endtransporte mit rationellen Güterumschlagsmitteln, Containern und Wechselbehältern sowie
  3. die Gewährleistung der Stückgutvermittlung in alle Gemeinden.

Art. 5 Kantonales/lokales Interesse (Art. 3 GöV)

Der Innerortsverkehr hat in der Regel bloss lokale Bedeutung. Ausnahmsweise kommt ihm eine kantonale Bedeutung zu, wenn er auch kantonale Gebäude und Einrichtungen (wie beispielsweise in Herisau) erschliesst.

Bei einem vorwiegend touristischen Angebot ist ausnahmsweise ein kantonales Interesse gegeben, wenn gleichzeitig eine stark belastete Verkehrsachse vom Individualverkehr entlastet werden kann.

Art. 6 Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden (Art. 5 GöV)

Zu den übrigen Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 gehören insbesondere

  1. die Koordination mit dem Strassenbau,
  2. die Gewährleistung der Erschliessbarkeit der Baugebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  3. die zweckmässige Erschliessung von Bahnhöfen und Haltestellen für Fussgänger und Radfahrer,
  4. die Sicherstellung des Übergangs auf das Wanderwegnetz und die touristischen Transportanlagen.

Die Anliegen gemäss Abs. 1 sind im Mitberichtsverfahren sicherzustellen.

Art. 7 Inhalt von Vereinbarungen (Art. 12 GöV)

Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 enthalten das von den Verkehrsunternehmen im Auftrag des Kantons zu erbringende Angebot und umfassen insbesondere: Liniennetz, Haltepunkte, Fahrplanangebot, Art des Verkehrsmittels, Platzangebot, Tarife, Rechnungsablage, Recht auf Einsicht in Betrieb und Rechnung, Bekanntgabe des Angebotes, Verkehrserhebungen, allfällige spezielle Dienstleistungen sowie Kündigungsfrist.

Solche Vereinbarungen werden in der Regel für zwei Jahre abgeschlossen. Sofern eine Vereinbarung grössere Investitionen erfordert, sollen längere Fristen vorgesehen werden.

Art. 8 Unternehmensplanung (Art. 14 lit. b GöV)

Die Unternehmensplanung im Sinne von Art. 14 lit. b umfasst namentlich die Unternehmens- und Leistungsziele, die vorgesehenen Infrastrukturanpassungen, die Rollmaterialbeschaffungen sowie die grösseren Angebotsveränderungen.

Die Unternehmensplanung gibt Auskunft über den zeitlichen Ablauf, den Mittelbedarf sowie die finanzielle Belastung für den Kanton und die Gemeinden.

Die langfristige Unternehmensplanung erstreckt sich bei Bahnunternehmen auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren und bei Busbetrieben auf einen solchen von fünf Jahren. Sie ist periodisch zu aktualisieren.

Art. 9 Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Art.14 lit. c, Art.17 Abs. 2, Art.18 Abs.1 sowie Art. 20 Abs. 3 GöV)

Das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 14, 17, 18 und 20 basiert auf den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes. Es umfasst die kurz- und längerfristigen Vorstellungen über den öffentlichen Verkehr sowie die davon ableitbaren Massnahmen zu dessen Förderung.

Das Leitbild enthält insbesondere eine Erfolgskontrolle der bisherigen Massnahmen, eine Mängelliste, konzeptionelle Überlegungen zum zukünftigen Angebot sowie Angaben zur Finanzierung und Organisation.

Das Leitbild wird mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt und ist behördenverbindlich, es wird ferner periodisch aktualisiert und im Abstand von etwa zehn bis 12 Jahren totalrevidiert.

Die Kosten für die Erarbeitung, Aktualisierung und Revision des Leitbildes trägt der Kanton.

Art. 10 Verteilung des Gemeindebeitrages a) Grundsatz *

Für die Berechnung der Gemeindebeiträge werden gewichtet: *

  1. die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen 60 Prozent;
  2. die Bevölkerungszahl 40 Prozent.

Die Gemeindeanteile werden für ein Fahrplanjahr berechnet. *

Das zuständige Departement legt die Gemeindebeiträge fest. *

Art. 10a * b) Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen

Die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen werden nach der Anzahl aller gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten auf den Linien des öffentlichen Verkehrs bemessen.

Gezählt werden die Abfahrten auf dem Gemeindegebiet je Fahrplanjahr. Massgebend ist das offizielle Kursbuch, allenfalls die Fahrpläne der Transportunternehmen.

Die Anzahl der gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten wird für eine einjährige Fahrplanperiode erhoben und jährlich aktualisiert.

Die Abfahrten der Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet:

  1. IR/Voralpen-Express 16
  2. Regionalzüge (SOB, Thurbo) 12
  3. Regionalzüge (AB) 8
  4. Regionalbusse 1

Das zuständige Departement kann eine Haltestelle mehreren Gemeinden oder einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zuordnen. Die betroffenen Gemeinden werden vorab angehört.

Das zuständige Departement kann für linienverkehrsähnliche Fahrten, insbesondere Fahrten auf Verlangen (Publicar), die Abfahrten nach dem Nutzen der erschlossenen Gemeinden festlegen. Die betroffenen Gemeinden werden vorab angehört.

Art. 10b * c) Bevölkerungszahl

Die Bevölkerungszahl einer Gemeinde wird nach der ständigen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahrs des Fahrplanjahrs bemessen.

Grundlage ist die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP).

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 382

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung 382
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Titel geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10a eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10b eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 12.12.1991 01.01.1992 Erstfassung 382
Art. 10 24.03.2014 01.07.2014 Titel geändert 1270 / 2014, S. 349
Art. 10 Abs. 1 24.03.2014 01.07.2014 geändert 1270 / 2014, S. 349
Art. 10 Abs. 1, a) 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349
Art. 10 Abs. 1, b) 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349
Art. 10 Abs. 2 24.03.2014 01.07.2014 geändert 1270 / 2014, S. 349
Art. 10 Abs. 3 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349
Art. 10a 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349
Art. 10b 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349