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761.113

Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern

vom 16.02.2016 (Stand 01.02.2018)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) vom 14. November 1983[1],

verordnet:

Art. 1 Versteigerungsgegenstand

Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.

Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden.

Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im Eigentum der Behörde.[2]

Art. 2 Form der Versteigerung

Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in Appenzell Ausserrhoden erfüllen.

Art. 4 Versteigerung und Zuschlag

Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindestpreis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.

Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.

Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das ersteigerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsberechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrsamt zu beziehen.

Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer erneuten Versteigerung zugeführt werden.

Art. 5 Bezug des Kontrollschildes

Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag.

Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.

Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätzlich erhoben.

Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.

Art. 6 Nichtbezug des Kontrollschildes

Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden.

Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung gemäss Abs. 3 zurückerstattet.

Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu entrichten.

Art. 6a * Direktverkauf

Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.

Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebührenzuschlag von maximal Fr. 500.-.

Art. 7 Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs zum EG SVG[3] aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1302 / 2016, S. 262

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.02.2016 01.03.2016 Erlass Erstfassung 1302 / 2016, S. 262
23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.02.2016 01.03.2016 Erstfassung 1302 / 2016, S. 262
Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116