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761.114

Verordnung über die Organisation des Strassenverkehrsamtes

vom 26.08.2025 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 29. November 2004[1] und Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr[2],

verordnet:

Art. 1 Zuständiges Departement

Das Strassenverkehrsamt steht unter der Aufsicht des Departementes Inneres und Sicherheit.

Art. 2 Externe Kundenschalter

Das Strassenverkehrsamt kann bei geeigneten Dritten externe Kundenschalter eröffnen.

Externe Kundenschalter können mit folgenden Geschäften beauftragt werden:

  1. Deponierung, Austausch und Vernichtung von Kontrollschildern;
  2. Wechselschilderöffnung;
  3. Annullierung von Fahrzeugausweisen;
  4. Fahrzeugwechsel;
  5. (Wieder-)Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern.

Externe Kundenschalter werden mit einer Leistungsvereinbarung geführt, die der Genehmigung des Departementes bedarf. Die Vollzugsaufsicht muss sichergestellt sein.

Für Dienstleistungen, die an externen Kundenschaltern erbracht werden, kann eine Zusatzgebühr von 20 Franken erhoben werden.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1529 / 29.08.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.08.2025 01.09.2025 Erlass Erstfassung 1529 / 29.08.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 26.08.2025 01.09.2025 Erstfassung 1529 / 29.08.2025