Es werden die Gebühren gemäss Konkordat[2] ohne Zuschlag erhoben.
763.111
Gebührentarif für die Prüfung und Bewilligung der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge
vom 12.04.1976 (Stand 12.04.1976)
Präambel
gestützt auf Art. 8 der Verordnung vom 3. November 1975 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte[1],
verordnet:
Ziff. 1 Seilbahnen für Waren- und Personaltransport
Ziff. 2 Feste Skilifte
Zu den Gebühren gemäss Konkordat wird bei neuen Anlagen oder grundlegenden Änderungen ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Dazu kommen Staatsgebühren nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren durch die richterlichen und administrativen Behörden[3] sowie allfällige weitere Kosten.
Ziff. 3 Demontable Kleinskilifte
Es werden die Gebühren gemäss Konkordat sowie die folgenden kantonalen Gebühren erhoben:
- erstmalige Bewilligung für neu in Betrieb kommende Lifte Fr. 80.–
- Gebühr in den Kontrolljahren gemäss Konkordat Fr. 60.–
- Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung (alle drei Jahre) Fr. 30.–
Ziff. 4 Schrägaufzüge
Es werden die gleichen Gebühren erhoben wie bei den festen Skiliften (Ziff. 2).
Ziff. 5
Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.
Egress
Lf. Nr. / Abl. aGS V/707
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 12.04.1976 | 12.04.1976 | Erlass | Erstfassung | aGS V/707 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.04.1976 | 12.04.1976 | Erstfassung | aGS V/707 |