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763.111

Gebührentarif für die Prüfung und Bewilligung der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge

vom 12.04.1976 (Stand 12.04.1976)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 8 der Verordnung vom 3. November 1975 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte[1],

verordnet:

Ziff. 1 Seilbahnen für Waren- und Personaltransport

Es werden die Gebühren gemäss Konkordat[2] ohne Zuschlag erhoben.

Ziff. 2 Feste Skilifte

Zu den Gebühren gemäss Konkordat wird bei neuen Anlagen oder grundlegenden Änderungen ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Dazu kommen Staatsgebühren nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren durch die richterlichen und administrativen Behörden[3] sowie allfällige weitere Kosten.

Ziff. 3 Demontable Kleinskilifte

Es werden die Gebühren gemäss Konkordat sowie die folgenden kantonalen Gebühren erhoben:

  1. erstmalige Bewilligung für neu in Betrieb kommende Lifte Fr. 80.–
  2. Gebühr in den Kontrolljahren gemäss Konkordat Fr. 60.–
  3. Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung (alle drei Jahre) Fr. 30.–

Ziff. 4 Schrägaufzüge

Es werden die gleichen Gebühren erhoben wie bei den festen Skiliften (Ziff. 2).

Ziff. 5

Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. aGS V/707

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.04.1976 12.04.1976 Erlass Erstfassung aGS V/707

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 12.04.1976 12.04.1976 Erstfassung aGS V/707