Lexipedia

764.1

Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 764.1

Verordnung

über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen1)

vom 18. November 1952

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

verordnet:

Art. 4

Kantonale Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt ist der Regierungsrat ( LG2) ). Er nimmt Stellung:

  1. zur Regelung der Benutzung der Gewässer und des darüberliegenden

Art. 20

Luftraumes durch Luftfahrzeuge ( b) zu Konzessionsgesuchen für Lu LG); ftverkehrslinien sowie zur ganzen oder

Art. 28

teilweisen Übertragung bestehender Konzessionen an Dritte ( und

LG);

Art. 37

c) zu Gesuchen betreffend Anlage und Betrieb von Flugplätzen ( LG).

Art. 2

Das Kantonsingenieurbüro ist unter Aufsicht der Baudirektion zuständig für die baulichen Belange, insbesondere zur Entgegennahme und Weiterlei- tung der Anmeldungen von:

Art. 68

a) Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen ( VVO z. LG3) );

Art. 69

b) der Verlegung oder wesentlichen Veränderung solcher Anlagen ( VVO z. LG). — — — — — — — — — — — — aGS I/76

Art. 74

die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse ( VVO z. LG).

Art. 3

Der Polizeidirektion obliegt die Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilli- gung:

Art. 87

a) öffentlicher Flugveranstaltungen ( VVO z. LG);

Art. 103

b) des Steigenlassens von Fesselballonen ( VVO z. LG);

Art. 115

c) von Reklame und Propaganda mit Luftfahrzeugen ( VVO z. LG).

Art. 4

Das Verhöramt wirkt bei der administrativen Untersuchung von Flugun-

Art. 24

fällen mit ( LG).

Art. 5

Der jeweilige Justizdirektor vertritt den Kanton in der Eidgenössischen

Art. 25

Kommission für die Untersuchung von Flugunfällen ( LG).

Art. 6

Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass durch den Regierungsrat1) in Kraft. — — — — — — — — — — — —

. November 1952