Kantonale Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt ist der Regierungsrat ( LG2) ). Er nimmt Stellung:
- zur Regelung der Benutzung der Gewässer und des darüberliegenden
764.1
Ausserrhodische Gesetzessammlung 764.1
Verordnung
über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen1)
vom 18. November 1952
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
verordnet:
Kantonale Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt ist der Regierungsrat ( LG2) ). Er nimmt Stellung:
Luftraumes durch Luftfahrzeuge ( b) zu Konzessionsgesuchen für Lu LG); ftverkehrslinien sowie zur ganzen oder
teilweisen Übertragung bestehender Konzessionen an Dritte ( und
LG);
c) zu Gesuchen betreffend Anlage und Betrieb von Flugplätzen ( LG).
Das Kantonsingenieurbüro ist unter Aufsicht der Baudirektion zuständig für die baulichen Belange, insbesondere zur Entgegennahme und Weiterlei- tung der Anmeldungen von:
a) Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen ( VVO z. LG3) );
b) der Verlegung oder wesentlichen Veränderung solcher Anlagen ( VVO z. LG). — — — — — — — — — — — — aGS I/76
die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse ( VVO z. LG).
Der Polizeidirektion obliegt die Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilli- gung:
a) öffentlicher Flugveranstaltungen ( VVO z. LG);
b) des Steigenlassens von Fesselballonen ( VVO z. LG);
c) von Reklame und Propaganda mit Luftfahrzeugen ( VVO z. LG).
Das Verhöramt wirkt bei der administrativen Untersuchung von Flugun-
fällen mit ( LG).
Der jeweilige Justizdirektor vertritt den Kanton in der Eidgenössischen
Kommission für die Untersuchung von Flugunfällen ( LG).
Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass durch den Regierungsrat1) in Kraft. — — — — — — — — — — — —
. November 1952