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766.1

Verordnung über Schiffsführerausweise

(Schiffsführerausweisverordnung; SFAV)

vom 18.03.2025 (Stand 13.02.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die die Binnenschifffahrt[1] und das Gesetz vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen[2],

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG[3] für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen.

Die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen kann ausserkantonalen Stellen oder geeigneten Privaten übertragen werden.

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung des Departementes Inneres und Sicherheit.

Art. 2 Ausweisgebühren

Für die Ausstellung von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Erstmalige Ausstellung Fr. 60.–
  2. Duplikat Fr. 70.–
  3. Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises Fr. 40.–
  4. Internationales Zertifikat Fr. 40.–

Art. 3 Prüfungsgebühren

Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen richten sich nach dem anwendbaren Tarif der Durchführungsstelle.

Für die Abnahme von Prüfungen durch das Strassenverkehrsamt werden folgende Gebühren erhoben: *

  1. Theorieprüfung Fr. 30.–
  2. besondere Prüfungen, nach Aufwand Fr. 120.– pro Stunde

Art. 4 Gebühren für weitere Amtshandlungen

Für weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug von Schiffsführerausweisen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[4] erhoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1521 / 21.03.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
18.03.2025 01.04.2025 Erlass Erstfassung 1521 / 21.03.2025
10.02.2026 13.02.2026 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 1538 / 13.02.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 18.03.2025 01.04.2025 Erstfassung 1521 / 21.03.2025
Art. 3 Abs. 2 10.02.2026 13.02.2026 eingefügt 1538 / 13.02.2026