Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, in einer geeigneten, verständlichen und der Situation angepassten Weise über ihren Gesundheitszustand informiert zu werden. Die Information umfasst den Befund, die Art, den Zweck, die Modalitäten, die Risiken der in Frage kommenden diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen und der Unterlassung einer derartigen Massnahme sowie die Übernahme der Kosten durch die Versicherung.
Sie haben das Recht, das sie betreffende Dossier einzusehen und Erklärungen dazu zu verlangen. Vorbehalten bleiben Daten, die Dritte betreffen und dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die Patientinnen und Patienten können verlangen, dass ihnen das Dossier oder eine Kopie davon ausgehändigt oder an eine andere Gesundheitsfachperson weitergeleitet wird. Sie können die Information, das Einsichtsrecht und die Weitergabe an Dritte auch untersagen.
Das Einsichtsrecht steht auch Personen zu, die die Patientinnen und Patienten gesetzlich vertreten. Vorbehalten bleibt eine andere Instruktion von urteilsfähigen Patientinnen und Patienten.
Musste in einer Notfallsituation eine genügende Information unterbleiben, wird sie so bald als möglich nachgeholt.
Im Übrigen gilt für die Bearbeitung von Daten von Patientinnen und Patienten durch öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens das Datenschutzgesetz. Für die Datenbearbeitung durch private Institutionen des Gesundheitswesens und private Gesundheitsfachpersonen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz. *