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811.112

Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

vom 08.03.1994 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 32 des Schulgesetzes vom 26. April 1981[1] sowie auf Art. 12 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz, *

verordnet:

I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten

Art. 1 Aufgabe; Organisation

Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der Gesundheitserziehung und -vorsorge.

… *

Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schulärztlichen Dienstes verantwortlich.

Art. 2 Untersuchungen

Alle Schülerinnen und Schüler sind spätestens bei Beginn des obligatorischen Schulunterrichtes und in der letzten obligatorischen Klasse auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand zu überprüfen.

Spätestens in der ersten Primarklasse findet eine Augenkontrolle durch Spezialisten statt.

Tuberkulintestierungen erfolgen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Umgebungsuntersuchungen werden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, dem Kantonsarzt und der kantonalen Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten durchgeführt.

Gegebenenfalls empfiehlt der Schularzt oder die Schulärztin weitere Abklärungen oder therapeutische Massnahmen.

Art. 3 Schulärztlicher Ausweis

Die schulärztlichen Untersuchungen werden in einem Ausweis eingetragen.

Der Ausweis ist vertraulich zu behandeln. Er wird fünf Jahre nach Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes zugestellt.

Art. 4 Impfungen

Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlinien des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit und Soziales vorgenommen. *

Impfungen sind freiwillig; die Eltern sind darüber rechtzeitig schriftlich zu orientieren.

Art. 5 Ansteckende Krankheiten

Bei ansteckenden Krankheiten und Parasiten treffen die Schulärztinnen und Schulärzte die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit dem Kantonsarzt.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt nötigenfalls Weisungen zur Organisation des Schulbetriebs. *

Art. 6 Freie Arztwahl

Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art. 2 Abs. 1 haben die Eltern das Recht auf freie Arztwahl.

II. Zahnärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten

Art. 7 Organisation

Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte.

Diese organisieren im Einverständnis mit der Schulkommission die Zahnuntersuchungen sowie die vorbeugenden Massnahmen.

Die Gemeinden orientieren das Departement Gesundheit und Soziales über die Organisation des zahnärztlichen Dienstes. *

III. Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst an Privatschulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

Art. 8 Organisation

Privatschulen und Heime organisieren den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst selbst.

Sie orientieren darüber das Departement Gesundheit und Soziales, das im Bedarfsfall ergänzende Regelungen treffen kann. *

Die Bestimmungen über den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den öffentlichen Schulen und Kindergärten gelten sinngemäss.

IV. Finanzielles

Art. 9 Tarif

Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärztlichen Dienst.[2] *

Art. 10 Kostenträger

Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärztlichen Untersuchungen (Art. 2 Abs. 1) sowie 50 Prozent der Kosten der Zahnprophylaxe (Art. 7 Abs. 2).

Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Augenkontrolle gehen zulasten der Schulträger.

V. Aufsicht

Art. 11 Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte

Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste in den Schulen und Heimen; es orientiert gegebenenfalls das Departement Bildung und Kultur. *

Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Gesundheit und Soziales und der Schulkommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. *

VI. Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen[3].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 477

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
08.03.1994 08.03.1994 Erlass Erstfassung 477
08.03.1994 08.03.1994 Art. 9 Abs. 1 geändert 477
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
30.03.2021 01.04.2021 Ingress geändert 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 1429 / 01.04.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 08.03.1994 08.03.1994 Erstfassung 477
Ingress 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021
Art. 1 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 aufgehoben 1429 / 01.04.2021
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 eingefügt 1429 / 01.04.2021
Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 08.03.1994 08.03.1994 geändert 477
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588