Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme.
811.116
Verordnung über den Beruf der Hebamme
(Hebammen-Verordnung)
Präambel
gestützt auf Art. 51 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz[1],
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Bewilligung
Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission.
Art. 3 Tätigkeitsbereich
Die Hebamme
- berät und überwacht Schwangere,
- bereitet Schwangere auf die Geburt vor,
- leitet Geburten,
- pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.
Art. 4 Fachkenntnisse
Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.
Art. 5 Berufspflichten
Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen.
In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen.
Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zuständigen Arzt zu melden.
Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spitälern.
Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren.
Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.
Art. 6 Aufzeichnungspflicht
Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnungen.
Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten.
Art. 7 Verlust der Bewilligung
Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 08.03.1994 | 08.03.1994 | Erlass | Erstfassung | 478 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.03.1994 | 08.03.1994 | Erstfassung | 478 |