Wer nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker aufnimmt, hat sich über eine bestandene Prüfung auszuweisen. Deren Umfang wird in einem vom Departement Gesundheit und Soziales zu erlassenden Reglement festgelegt. *
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind berechtigt, die in Art. 54 Abs. 2 lit. d Gesundheitsgesetz umschriebenen Arzneimittel berufsmässig an ihren Patientinnen und Patienten anzuwenden und ihnen abzugeben; mit besonderer Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zudem berechtigt, nach Art. 54 Abs. 2 lit. a Gesundheitsgesetz gewisse Arzneimittel in ihrer Praxis herzustellen bzw. für ihre Praxis herstellen zu lassen. *
Sie sind berechtigt, ihren Patientinnen und Patienten Heilmittel gemäss Abs. 2 während längstens eines Jahres seit der letzten Konsultation in der Praxis nachzusenden, wenn dies für die Fortführung der angeordneten Therapie notwendig ist.
Mischungen von Arzneimitteln sind in der die Patientin oder den Patienten betreffenden Kartei mit ihrer genauen Zusammensetzung festzuhalten.
Bezüglich der Hausspezialitäten ist Art. 10 lit. c der Verordnung zum Gesundheitsgesetz massgebend.
Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern kann die Bewilligung zur Verwendung von rezeptpflichtigen Heilmitteln erteilt werden, wenn sie sich über ausreichende Kenntnisse der Präparate ausweisen können.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen ausschliesslich subkutane und intrakutane Injektionen ausführen. Dazu bedürfen sie einer Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die betreffende Person sich darüber ausweist, dass sie die Injektionstechnik beherrscht und sich in der Asepsis auskennt. *
Für die zu injizierenden Präparate bedarf es neben der in Abs. 7 erwähnten Bewilligung einer Spezialbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales. *