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811.16

Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung

(Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA)

vom 17.09.2024 (Stand 01.10.2024)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[1] sowie auf Art. 4 Abs. 1 lit. i und Art. 7 lit. d des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007[2],

verordnet:

Anhänge

I. Förderung der praktischen Ausbildung

Art. 1 Bedarfsplanung

Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an der Höheren Fachschule (HF) oder den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.

Art. 2 Ausbildungsverpflichtung

Institutionen der Pflege, die über eine kantonale Betriebsbewilligung[3] verfügen, sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonal nach Massgabe der kantonalen Bedarfsplanung sicherzustellen. Sie können sich zu diesem Zweck zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.

Als Institutionen der Pflege gelten:

  1. Spitäler und Kliniken;
  2. Alters- und Pflegeheime;
  3. Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege.

Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen über Ausbildungsplätze abschliessen.

Art. 3 Ausbildungskapazitäten

Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen.

Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.

Art. 4 Ausbildungskonzept

Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Departement Gesundheit und Soziales ein Ausbildungskonzept ein.

Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktualisieren.

Weicht die Anzahl der Ausbildungsplätze von der nach Art. 3 berechneten Ausbildungskapazität ab, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazität darzulegen.

Art. 5 Beitrag pro Ausbildungsplatz

Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der gemeldeten Ausbildungsplätze mit Fr. 300.- pro Praktikumswoche.

Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die im Vorjahr von Pflegefachpersonen in Ausbildung geleistet worden sind.

Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.

Soweit ein Ausbildungsplatz bereits mit Leistungen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Pflegefinanzierung[4] unterstützt worden ist, werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 6 Beiträge für besondere Massnahmen

Das Departement Gesundheit und Soziales kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten:

  1. Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten;
  2. Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen;
  3. Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung.

Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags.

II. Beiträge an Höhere Fachschulen

Art. 7 Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen

Der Kanton beteiligt sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Höheren Fachschulen (HF).

Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Koordination der Förderung mit den beteiligten Kantonen und Schulen.

Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

III. Ausbildungsbeiträge

Art. 8 Unterstützte Ausbildungsgänge

Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und in einem Vollzeitstudium einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen:

  1. zwei- oder dreijähriger Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF;
  2. dreijähriger Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Abschluss Bachelor of Science in Pflege.

Art. 9 Grenzgänger und Grenzgängerinnen[5]

Grenzgänger oder Grenzgängerinnen haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und:

  1. in einem Vollzeitstudium einen zwei- oder dreijährigen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF belegen;
  2. seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.

Art. 10 Beitragshöhe

Anspruchsberechtigte Personen werden mit einem Ausbildungsbeitrag von Fr. 1'000.- pro Monat unterstützt.

Der Beitrag erhöht sich um Fr. 500.- pro Monat, wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist.

Art. 11 Beitragsgewährung

Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Gesundheit einzureichen. Das Amt entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat, der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden keine Beiträge für zurückliegende Monate ausgerichtet.

Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigten halbjährlich gegen Nachweis der Immatrikulation ausbezahlt.

Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf Ende des laufenden Monats.

Art. 12 Mitwirkungspflicht

Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat dem Amt für Gesundheit unaufgefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können.

Art. 13 Stipendienrechtliche Koordination

Ausbildungsbeiträge nach dieser Verordnung sind im Rahmen eines allfälligen Gesuchs nach Stipendiengesetz[6] als Einkünfte anzurechnen.[7]

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Rückerstattung

Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.

Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Rückerstattung.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Beiträge nach Art. 5 werden für Praktikumswochen ab dem 1. Juli 2024 ausgerichtet.

Art. 16 Geltungsdauer

Die Anwendung dieser Verordnung ist zeitlich beschränkt auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege[8].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1511 / 20.09.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
17.09.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung 1511 / 20.09.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 17.09.2024 01.10.2024 Erstfassung 1511 / 20.09.2024