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812.112

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Appenzell Ausserrhoden und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR)

Präambel

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Rahmenvertrag

zwischen dem Kanton Appenzell

Ausserrhoden und dem Spitalverbund

Appenzell Ausserrhoden (SVAR)

vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Januar 2018)

Art. 29

Der Rahmenvertrag stützt sich auf verbund Appenzell Ausserrhoden vom des Gesetzes über den Spital- 19. September 2011

Art. 19

Er dient dem Vollzug von zungs- und Eigentumsverhä ff. SVARG und regelt namentlich die Nut- ltnisse an Immobilien, Mobilien und Fonds.

  1. Immobilien (1.)

Art. 2 Spitäler Heiden und Herisau

Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 2012 nach Massgabe der Baurechtsverträge gemäss Anhang 1 die betriebsnotwendigen Bauten der Spitäler Heiden und Herisau.

Der Übertragungswert bestimmt sich nach der Übertragungsbilanz vom

. Mai 2012. Er beträgt insgesamt Fr. 60'330'000.–, wovon Fr. 23'671'000.– auf das Spital Heiden und Fr. 36'659'000.– auf das Spital Herisau entfallen.

Art. 3 Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden (PZA)

Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 2018 nach Massgabe des Baurechtsvertrags gemäss Anhang 2 die Bauten des PZA zu einem Übertragungswert von Fr. 15'291'000.–.

Der Kanton führt im Rahmen der bewilligten Kredite die geplanten und beschlossenen Bau- und Unterhaltsarbeiten PZA gemäss der Projektorgani- sation nach Anhang 3 zu Ende.

Art. 4 Belastung von Baurechten

Eine grundpfandrechtliche Belastung der vom Kanton eingeräumten Bau- rechte ist nur mit Zustimmung des Regierungsrates zulässig.

Im Übrigen ist der SVAR im Rahmen der vom Kanton eingeräumten Bau- rechte frei, diese zu belasten und/oder zu berechtigen.

Art. 5 Mietobjekte

Über die Nutzung von Immobilien, welche dem SVAR nicht im Baurecht übertragen werden, schliessen Kanton und SVAR separate Mietverträge ab.

Art. 6 Immobilienmanagement

Der SVAR ist für die Bewirtschaftung der im Baurecht übertragenen Grundstücke und Bauten verantwortlich. Er sorgt im Rahmen der Vorschriften des Bau- und des Mietrechts für deren Wert- und Funktionserhaltung.

  1. Mobilien und Fonds (2.)

Art. 7 Sacheinlage

Die in Anhang 4 aufgeführten Mobilien, Anlagen und Einrichtungen der Spitäler Herisau und Heiden sowie des PZA, einschliesslich der medizini- schen und technischen Apparate an den genannten Standorten, gehen auf den 1. Januar 2012 zum Übertragungswert von Fr. 11'403'323.90 als Sach- einlage in das Eigentum des SVAR über.

Der Kanton schliesst an den übertragenen Mobilien die Gewährleistung, soweit zulässig, aus. Ausserrhodische Gesetzessammlung 812.112

Art. 8 Ausleihe von Kunstwerken

Der SVAR kann Kunstwerke aus der kantonalen Kunstsammlung gemäss den dafür geltenden Regelungen zum unentgeltlichen Gebrauch ausleihen. Die Kunstwerke bleiben im Eigentum des Kantons.

Der SVAR trägt die Kosten für die Versicherung der ausgeliehenen Kunst- werke.

Art. 9 Übereignung von Fonds

Der Kanton übereignet dem SVAR auf den 1. Januar 2012 zusätzlich zum Dotationskapital alle für die Spitäler und Kliniken des Kantons gewidmeten, in Anhang 5 aufgeführten Fonds und sonstigen Separatvermögen zur be- stimmungsgemässen Verwendung und Nutzung.

  1. Übrige Finanzen (3.)

Art. 10 Entgelt für das Dotationskapital

Der SVAR führt positive Jahresergebnisse zu 100 % der Pflichtreserve zu, bis diese mindestens 30 % des Dotationskapitals beträgt. Die Reserve dient zur Deckung von Verlusten.

Der SVAR entrichtet dem Kanton in Jahren mit positivem Betriebsergebnis, nach erfolgter Bildung von Reserven gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung, ein Entgelt im Rahmen einer marktüblichen Verzinsung von Risikokapital.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur Reserven- bildung beider Aktiengesellschaft werden sinngemäss angewendet.

Art. 24

Der Kanton kann dem SVAR nach Massgabe von SVARG Darlehen, auch Hypothekendarlehen, gewähren.

Darlehensgesuche sind mit einem Vorlauf von sechs Monaten beim Depar- tement Finanzen einzubringen. Die Bereitstellung der Mittel sowie die Fest- legung der Konditionen erfolgen in gegenseitiger Absprache zwischen dem SVAR und dem Departement Finanzen.

Über die Gewährung von Darlehen entscheidet auf Antrag des Departe- mentes Finanzen der Regierungsrat.

.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 12 Kontokorrentkredit

Der Kanton gewährt dem SVAR für die Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen einen Kontokorrentkredit zu marktüblichen Konditionen.

Die Gewährung und Überwachung des Kontokorrentkredits liegt in der Zuständigkeit des Departementes Finanzen.

Art. 13 Beschaffungen am Kapitalmarkt

Der SVAR ist unter Wahrung der Vorgaben des Regierungsrates befugt, finanzielle Mittel am Kapitalmarkt aufzunehmen.

Der SVAR informiert das Departement Finanzen sowie das Departement Gesundheit und Soziales mit ausreichendem Vorlauf über geplante Kapital- beschaffungen.

Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des Departementes Finanzen und des Mitberichts des Departementes Gesundheit und Soziales die maximal zulässige Höhe der Kapitalbeschaffungen. Er entscheidet zudem über die allfällige Zustimmung zur grundpfandrechtlichen Belastung von Baurechten.

  1. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 14 Aufhebung

Der Rahmenvertrag ersetzt den ursprünglichen Rahmenvertrag vom

. Dezember 2011 (Abl. 2012, S. 44) und den Nachtrag vom 28. August 2012 (Abl. 2012, S. 1012).

Art. 15 Inkrafttreten

Der Rahmenvertrag wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 angewendet. Anhänge∗

Baurechtsverträge Heiden und Herisau

Baurechtsvertrag PZA

Geplante und beschlossene Bau- und Unterhaltsarbeiten PZA

Mobilien, Anlagen und Einrichtungen

Fonds und Separatvermögen ∗ Gemäss Beschluss vom 3. Juli 2018 werden die Anhänge nicht publiziert.

.112 Nachtrag zum Rahmenvertrag vom 3. Juli 2018 zwischen dem Kanton Appenzell Ausserrhoden und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) vom 14. Dezember 2021 (Stand 14. Dezember 2021) Der Rahmenvertrag vom 3. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt und geändert:

Art. 1 Aufgabe des Betriebsstandortes Heiden

Der SVAR stellt den Betrieb im Spital Heiden bis spätestens 31. Dezember 2021 ein.

Art. 2 Rückübertragung des Baurechts

Mit der Betriebsaufgabe wird das für die betriebsnotwendigen Bauten des Spitals Heiden eingeräumte Baurecht auf den Kanton Appenzell Ausserrho- den zurückübertragen.

Die Übertragung erfolgt mit Kaufvertrag gemäss Anhang I zum Übertra- gungswert von Fr. 12'908'766.

Art. 3 Übernahme Mobilien

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden übernimmt Mobilien, für die der SVAR infolge der Schliessung des Betriebsstandortes Heiden keine Verwendung mehr hat und die nicht an Dritte veräussert werden können.

Die Einzelheiten der Übernahme werden mit einem separaten Vertrag geregelt.

Art. 4 Ausleihe von Kunstwerken

Die dem SVAR zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung gestellten Kunstwerke werden gemäss Anhang 2 bereinigt.

.112 Anhänge

Kaufvertrag Baurecht

bereinigte Kunstsammlung SVAR  Gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2021 werden die Anhänge nicht publiziert (RRB-2021-551).