Lexipedia

812.12

Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

vom 29.04.1962 (Stand 29.04.1962)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 30 Ziff. 2 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 [1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Appenzell A.Rh. gewährt zusammen mit Kanton und Stadt St. Gallen, den Kantonen Appenzell I.Rh. und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein der Stiftung «Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital St. Gallen» Beiträge an den Bau und Betrieb eines Säuglings- und Kinderspitals.

Art. 2

An die Erstellungskosten dieses Spitals leistet er einen einmaligen Beitrag von 8 % der effektiven Kosten, maximal Fr. 240 000.–.

Beiträge an allfällige spätere Spitalausbauten kann der Kantonsrat beschliessen. Bei der Beitragsbemessung ist die Belegung des Spitals mit Patienten aus Appenzell A.Rh. zu berücksichtigen.

Art. 3

Zur Deckung des Betriebsdefizites übernimmt der Kanton nach vereinbartem Schlüssel einen Beitrag von 8 % an die eine Defizithälfte und an die andere Defizithälfte einen weiteren Beitrag, der nach den Verpflegungstagen der Patienten aus unserem Kanton errechnet wird.

Ändert sich das Verhältnis der auf Appenzell A.Rh. entfallenden Verpflegungstage zu den gesamten Patiententagen des Spitals wesentlich, so kann der Regierungsrat den Betriebsbeitrag entsprechend erhöhen oder herabsetzen. Ebenso ist er befugt, diese Beitragsleistung vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder einzustellen, wenn die kantonalen Interessen eine solche Massnahme als geboten erscheinen lassen.

Art. 4

Diese Leistungen werden ausgerichtet, wenn die Finanzierung des Baues und des Betriebes durch die übrigen Beteiligten gesichert ist.

Die Beitragsleistung an den Bau des Säuglings- und Kinderspitals von Fr. 240 000.– ist mit jährlich mindestens Fr. 30 000.– zu tilgen.

Art. 5

Der Regierungsrat trifft die vertraglichen Abmachungen und bestimmt die Vertretung des Kantons im Stiftungsrat des ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals.

Egress

Lf. Nr. / Abl. aGS III/359

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
29.04.1962 29.04.1962 Erlass Erstfassung aGS III/359

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 29.04.1962 29.04.1962 Erstfassung aGS III/359