Lexipedia

812.13

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

Präambel

1104 Ausserrhodische Gesetzessammlung 812.13

Interkantonale Vereinbarung

über die hochspezialisierte Medizin

(IVHSM)

Vom 14. März 2008

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behand- lungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Selten- heit vorliegen muss.

Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes

Art. 2

Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und – direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.

Art. 39

BG über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

.13 IVHSM 1104

. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

Art. 3

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM- Beschlussorgans

Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK- Plenarversammlung zusammen: – den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; – fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren.

Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK- Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen

Art. 39

Vereinbarungskantone gemäss des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Art. 4

organs. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Abs. 4.

Art. 3

Seine Beschlüsse gemäss Stellungnahme des Fachor Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen gans.

Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.

Art. 5

Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren

Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans

Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.

Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:

. es beobachtet neue Entwicklungen;

. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;

. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;

. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;

. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;

. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.

Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:

. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:

  1. Wirksamkeit;
  2. Nutzen;
  3. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
  4. Kosten der Leistung.

.13 IVHSM 1104

. Für den Zuteilungsentscheid:

  1. Qualität;
  2. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
  3. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
  4. Wirtschaftlichkeit;
  5. Weiterentwicklungspotenzial.

. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung:

  1. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
  2. Internationale Konkurrenzfähigkeit.

Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats

Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.

Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

Art. 6

Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäfts- reglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.

. Abschnitt: Planung

Art. 7 Grundsätze

Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspeziali- sierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.

Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden. 1104 IVHSM 812.13

Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.

Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.

Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.

Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.

Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.

Die Planung kann in Stufen erfolgen.

Art. 8

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
  2. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
  3. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.

Art. 39

Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Art. 3

Ab dem Zeitpunkt der gemäss eines Bereiches der hochspez das HSM-Beschlussorgan an mi beauftragte Zentren gelten a Kantone im entsprechenden Um Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung ialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch t der Erbringung der betreffenden Leistung bweichende Spitallistenzulassungen der fang als aufgehoben.

. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.

. Abschnitt: Streitbeilegung

Art. 11 Streitbeilegungsverfahren

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht

Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste

Art. 3

nach Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

Art. 53

nach des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Art. 13 Beitritt und Austritt

Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Art. 14

Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

Art. 15

Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliess- lich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Verein-

Art. 13

barung mit der Mitteilung gemäss Abs. 1 in Kraft.

Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

Die Vereinbarung gilt unbefristet.

Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.

Art. 17

Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Verein- barung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Verein- barungskantone beigetreten sind.