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Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

(Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG)

vom 16.02.2004 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 36 und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz[1] und Art. 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer[2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

I. Grundsätze

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz

  1. stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz und den Gewässerschutz sicher und
  2. ermöglicht kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gewässer.

Es bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen und die natürlichen Lebensgrundlagen nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit auch für künftige Generationen ungeschmälert zu erhalten.

Das Gesetz gilt für alle Bereiche des Bundesrechts über den Umweltschutz und den Gewässerschutz.

Art. 2 Vorsorge

Die Umwelt soll so wenig wie möglich belastet werden.

Massnahmen mit Auswirkungen auf die Umwelt haben sich am Stand der Technik zu orientieren. Für die Ermittlung des Standes der Technik können die Vollzugsbehörden auf die geltenden Normen und Empfehlungen der anerkannten Fachorganisationen abstellen.

Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind möglichst frühzeitig zu begrenzen.

Art. 3 Vorbild der öffentlichen Hand

Der Kanton und die Gemeinden richten ihr Handeln nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung aus.

Sie vermeiden es in Abwägung der ökologischen und ökonomischen Interessen, der Umwelt Schaden zuzufügen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen achten sie insbesondere darauf,

  1. die Emissionen bei Projektierung, Errichtung und Betrieb eigener Bauten und Anlagen gering zu halten, und
  2. Produkte, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Anlagen zu beschaffen und zu benützen, welche in Herstellung, Benützung und Entsorgung die Ressourcen möglichst wenig belasten (ökologische Beschaffung).

Art. 4 Information

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umwelt- und den Gewässerschutz und über den Stand der Umweltbelastung.

II. Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 5 Regierungsrat

Die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

Er kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren. *

Er kann Richtlinien erlassen.

Er kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen den Entscheid über die Gewährung von Kantonsbeiträgen nach diesem Gesetz[3] an das Departement Bau und Volkswirtschaft delegieren. *

Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen im Bereich von Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen von Strassen. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. *

Er kann bei einer ausserordentlich hohen Luftbelastung zeitlich begrenzte Massnahmen anordnen. *

Art. 6 Departement Bau und Volkswirtschaft *

Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. *

Art. 7 Amt für Umwelt

Der Regierungsrat bestellt ein Amt für Umwelt.

Es ist die kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 42 Umweltschutzgesetz, Art. 49 Gewässerschutzgesetz sowie Art. 12 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988[4]. Das Amt ist ferner zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz der Ressource Wasser.

Das Amt vollzieht das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen sowie die vom Bund den Kantonen übertragenen Umwelt- und Gewässerschutzaufgaben, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

Es berät Behörden, Betriebe sowie Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

Art. 8 Gemeinden

Der Gemeinderat vollzieht die den Gemeinden übertragenen Aufgaben.

Die Gemeinden können Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz und den darauf abgestützten Verordnungen obliegen, sowie weitere Massnahmen auf dem Gebiete des Umwelt- und Gewässerschutzes gemeinsam erfüllen.

Vollzugsbestimmungen, Vereinbarungen sowie Statuten von Zweckverbänden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Die Gemeinden kontrollieren auf Baustellen, ob die für die Bauphase geltenden Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzrechts eingehalten werden. Ausgenommen sind die Baustellen für Strassen- und Wasserbauvorhaben des Kantons, bei welchen die Kontrolle der für die Bauphase geltenden Bestimmungen Sache des Tiefbauamtes ist.

Art. 9 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlichrechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen. Diesen können namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen werden sowie die Kompetenz, die Behebung festgestellter Mängel zu verfügen. Die gängigen Ausstandsregeln finden Anwendung[5]. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.

Art. 10 System der privaten Kontrolle

Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, durch welches Dritte befugt werden, mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzrechtes bei Projektierung, Ausführung oder Betrieb einer Anlage eingehalten werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Kooperationsverträge

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen. *

Die Verträge regeln insbesondere Art und Umfang der Selbstkontrolle und der Berichterstattung an die Behörden sowie das Ausmass der behördlichen Kontrollen.

Art. 12 Auskunftspflicht

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.[6]

III. Förderung und Beiträge

Art. 13 Förderbeiträge

Der Kanton kann durch Eigenleistungen und mit Beiträgen insbesondere unterstützen: *

  1. Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziel haben;
  2. die Aus- und Weiterbildung;
  3. die Forschung, Entwicklung und Einführung neuer Technologien;
  4. Projekte und Massnahmen, die eine nachhaltige Entwicklung zum Ziel haben, insbesondere an kommunale Konzepte und Sachplanungen auf dem Gebiete des Umwelt- und des Gewässerschutzes sowie an Projekte, deren Zielsetzung darin liegt, die kommunale Entwicklung nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit auszurichten;
  5. Vereinigungen und Organisationen, deren Zielsetzungen sich mit den Zielen dieses Gesetzes decken.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann zu diesem Zweck Förderprogramme ausarbeiten. Der Regierungsrat beschliesst über allfällige Förderprogramme.

Förderbeiträge des Kantons betragen höchstens 40 % der anrechenbaren Kosten. Sie werden abgestuft nach dem Gewicht, welches die zu unterstützende Massnahme für das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes hat. Der Beitragssatz kann auf höchstens 60 % erhöht werden, wenn Gemeinden bei beitragsberechtigten Planungen, Massnahmen oder Projekten zusammenarbeiten.

Beitragsempfänger können Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie juristische und natürliche Personen sein.

Förderbeiträge werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ausbezahlt.

Art. 14 Beiträge an Abfallbehandlungs- und Gewässerschutzanlagen

Der Kanton kann an Massnahmen und Anlagen zur Abfallbehandlung und -verwertung sowie zum Schutz der Gewässer Beiträge bis zu 40 % der anrechenbaren Kosten entrichten sowie Darlehen und Bürgschaften gewähren, soweit diese nicht durch Beiträge und Gebühren der Verursacherinnen oder Verursacher finanziert werden können und an ihnen ein öffentliches Interesse besteht. Die Beiträge werden nach dem öffentlichen Interesse an der Anlage oder Massnahme abgestuft. Näheres regelt die Verordnung.

Aus wichtigen Gründen kann der Beitragssatz auf höchstens 60 % erhöht werden.

An private Gewässerschutzanlagen kann der Kanton Beiträge bis zu 20 % der anrechenbaren Kosten gewähren. Die Gemeinden sind zur Leistung eines Beitrages in der Höhe des Kantonsbeitrags verpflichtet.

Nach kantonalem Recht geleistete Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen oder wenn Anlagen zweckentfremdet wurden. Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes.

IV. Finanzierung

Art. 15 Allgemeine Kostenpflicht

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen verursacht, trägt die Kosten.

Der Kanton und die Gemeinden tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten des Vollzugs, sofern sie nicht der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden werden.

Wer Umweltschutzmassnahmen trifft, hat nur Anspruch auf Ersatz der Kosten durch den Kanton oder die Gemeinden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 16 Spezialfinanzierungen

Die Gemeinden führen für die öffentliche Abfallbewirtschaftung und für die Siedlungsentwässerung je eine separate Rechnung nach den Grundsätzen der Spezialfinanzierung[7]. Die Rechnungen sind mittelfristig ausgeglichen zu führen. Für die Einführung dieser Rechnungen gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zur Sicherstellung einer verursachergerechten Finanzierung der Abfallbewirtschaftung und der Siedlungsentwässerung kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg Grundsätze für die Spezialfinanzierungen nach Abs. 1 aufstellen und sie nach Anhörung der Gemeinden für diese als verbindlich erklären. Es können insbesondere Kriterien für die Beitrags- und Gebührenbemessung sowie Abschreibungssätze festgelegt werden.

Art. 17 Gebühren

Für die Prüfung, Bewilligung und Abnahme von Bauten und Anlagen, für die Erteilung von Befugnissen im Sinne von Art. 10 sowie für Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben Kanton und Gemeinden Gebühren.

Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für die kantonalen Gebühren. Er erlässt zudem einen Gebührentarif für die Feuerungskontrollen, welcher für die Gemeinden verbindlich ist.

Die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen usw. können jenen natürlichen oder juristischen Personen überbunden werden, die eine solche Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder notwendig gemacht haben.

Art. 18 Abfallfonds

Zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung äufnet der Kantonsrat einen nach den Grundsätzen der Spezialfinanzierung geführten Abfallfonds. Der Fonds ist Bestandteil der Staatsrechnung.

Der Fonds wird durch eine Abgabe gespeist, welche sich nach dem Gewicht des über die öffentlichen Abfuhren in die Kehrichtverbrennungsanlagen gelieferten Siedlungsabfalls bemisst; die Abgabe beträgt max. Fr. 25.– pro Tonne Siedlungsabfall. Die Abgabe wird bei den Gemeinden erhoben.

Der Kantonsrat legt mit dem Budget die Höhe der Abgabe fest und berücksichtigt dabei die bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen.

Die Mittel des Fonds werden insbesondere verwendet für:

  1. Aufwendungen des Kantons für Fördermassnahmen gemäss Art. 13 im Bereich der Abfallbewirtschaftung;
  2. Erarbeitung und Umsetzung von kantonalen Konzepten, Planungen und Förderprogrammen im Bereich der Abfallbewirtschaftung;
  3. Sonderabfall- und Giftentsorgung aus Haushalten und Kleingewerbe;
  4. Kantonsbeiträge an die Erarbeitung und Umsetzung regionaler Konzepte und Planungen im Bereiche der Abfallbewirtschaftung;
  5. allfällige Kantonsbeiträge an Abfallanlagen und Massnahmen gemäss Art. 14;
  6. Beiträge an Massnahmen Privater, welche den Zielen dieses Gesetzes im Bereich der Abfallbewirtschaftung entsprechen;
  7. Ausfallkosten, Altlastensanierung und allfällige Untersuchungskosten gemäss Art. 50;
  8. Kosten für die Altlastensanierung von Schiessanlagen sowie für die Rekultivierung des Bodens ausserhalb des Kugelfangs gemäss Art. 50a.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 19 Gewässerschutzfonds

Zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben im Bereich der Siedlungsentwässerung äufnet der Kantonsrat einen nach den Grundsätzen der Spezialfinanzierung geführten Gewässerschutzfonds. Der Fonds ist Bestandteil der Staatsrechnung.

Der Fonds wird durch eine Abgabe gespeist, welche sich nach der Restschmutzfracht des gereinigten Abwassers bemisst; die Abgabe beträgt max. Fr. –.50 pro Kubikmeter Abwasser. Die Abgabe wird bei den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Abwasserreinigungsanlage oder, falls dies nicht möglich ist, bei den Gemeinden erhoben.

Der Kantonsrat legt mit dem Budget die Höhe der Abgabe fest und berücksichtigt dabei die bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen.

Die Mittel des Fonds werden insbesondere verwendet für:

  1. Aufwendungen des Kantons für Fördermassnahmen gemäss Art. 13 im Bereich der Siedlungsentwässerung;
  2. Erarbeitung und Umsetzung von kantonalen Konzepten, Planungen und Förderprogrammen im Bereich des Gewässerschutzes;
  3. Kantonsbeiträge an die Erarbeitung und Umsetzung regionaler Konzepte und Planungen im Bereiche des Gewässerschutzes;
  4. allfällige Kantonsbeiträge an Gewässerschutzanlagen und Massnahmen gemäss Art. 14;
  5. Beiträge an Massnahmen Privater, welche den Zielen dieses Gesetzes im Bereich des Gewässerschutzes entsprechen.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 20 Mittel für andere Massnahmen

Für Massnahmen nach Art. 13 und 14, welche nicht über den Abfallfonds oder über den Gewässerschutzfonds finanziert werden, sorgt der Regierungsrat für die Bereitstellung der Mittel auf dem Budgetweg.

V. Verfahren

Art. 21 Bewilligungs- und Meldepflicht

Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die Änderung bestehender Nutzungen sowie Eingriffe ins gewachsene Terrain sind bewilligungspflichtig, wenn sie Einwirkungen[8] auf die Umwelt zur Folge haben.

Soweit die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, ist für die umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen das Amt für Umwelt zuständig.

Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann ferner bestimmen, dass die Erstellung oder die Änderung bestimmter Bauten und Anlagen einer Meldepflicht unterstehen.

Art. 22 Koordinationspflicht

Sind für Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, weitere Bewilligungen erforderlich, so richtet sich die Koordination der Bewilligungsverfahren nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht[9].

2. Abschnitt: Umweltschutz

I. Katastrophenschutz

Art. 23 Schutz vor Schädigung durch ausserordentliche Ereignisse

Der Regierungsrat regelt das Verfahren zum Schutz der Menschen und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse.

Art. 24 Schadenwehr

Für die Schadenwehr ist die Assekuranz von Appenzell A.Rh. zuständig.

Einsatz und Ausbildung der Schadenwehr (Öl-, Chemiewehr) obliegen den Feuerwehren in Zusammenarbeit mit der Assekuranz von Appenzell A.Rh.

… *

Das Amt für Umwelt unterhält einen Pikettdienst und berät die Schadenwehr im Einsatzfall. Der Pikettdienst ist befugt, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen.

Art. 25 Ereignisdienste

Die Koordination der Ereignisdienste im Sinne der Störfallverordnung[10] fällt in die Zuständigkeit der Assekuranz von Appenzell A.Rh.

II. Immissionsschutz

Art. 26 Luftreinhaltung a) Stationäre Anlagen

Das Amt für Umwelt vollzieht unter Vorbehalt von Abs. 2 die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung[11] über stationäre Anlagen.

Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung für folgende Anlagen:

  1. Feuerungsanlagen zur Raum- und Brauchwassererwärmung:
  1. Mit Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl-EL betriebene Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW;
  2. mit ausschliesslich naturbelassenem Holz oder mit Kohle betriebene Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW.
  1. Abluftanlagen von:
  1. Tiefgaragen ohne gewerbliche Nutzung bis 50 Plätze;
  2. Gaststätten, Imbissstände, Bäckereien, Metzgereien und dergleichen.

Art. 27 b) Massnahmenpläne

Steht fest oder ist zu erwarten, dass übermässige lmmissionen auftreten, so erstellt der Regierungsrat einen Plan der Massnahmen, die zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung nötig sind.[12]

Die betroffenen Gemeinden wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung des Massnahmenplanes mit.

Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich.

Art. 28 c) Ausbringen von Hofdünger

Beim Ausbringen von Hofdünger sind Geruchsbelästigungen so weit als möglich zu vermeiden. Die Gemeinden können in einem Reglement oder im Einzelfall bestimmen, zu welchen Zeiten kein Hofdünger ausgebracht werden darf. Die Interessen der Landwirtschaft müssen mitberücksichtigt werden. Soweit als möglich koordinieren die Gemeinden ihre Vorschriften mit Nachbargemeinden.

Art. 29 Lärm, Schall und Laser a) Lärmempfindlichkeitsstufen

Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinden.

Art. 30 b) Emissionskontrolle bei Fahrzeugen

Für die Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen[13] ist das Departement Inneres und Sicherheit zuständig. *

Art. 31 c) Vollzug Lärmschutz durch die Gemeinden

Müssen bei beweglichen Geräten und Maschinen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für einen sachgerechten Unterhalt angeordnet werden[14], sind dafür die Gemeinden zuständig.

Sie prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die Vorschriften betreffend Emissionsbegrenzungen für neue und geänderte ortsfeste Anlagen eingehalten werden.[15]

Bei bestehenden ortsfesten Anlagen ordnen sie die erforderlichen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an und kontrollieren deren Vollzug.[16] Die Zuständigkeit nach Art. 32 bleibt vorbehalten.

Wenn bei Gemeindestrassen Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Aussenlärm überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, erstellen die Gemeinden den Lärmbelastungskataster und die Sanierungsprojekte gemäss Lärmschutz-Verordnung.[17]

Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen[18] und die Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten[19] sowie für den Schallschutz an neuen Gebäuden[20].

Art. 32 d) Lärmschutz an Staatsstrassen

Bei Staatsstrassen erstellt das Tiefbauamt den Lärmbelastungskataster und die Mehrjahrespläne sowie die Sanierungsprojekte gemäss Lärmschutzverordnung. Das Departement Bau und Volkswirtschaft orientiert die Gemeinden über beabsichtigte Massnahmen. *

Art. 33 e) Schall und Laser

Die Gemeinden vollziehen die Schall- und Laserverordnung[21] in Bezug auf die Schalleinwirkungen.

Der Einsatz von Laseranlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

III. Abfälle

Art. 34 Allgemeine Bestimmungen a) Grundsätze der Abfallbewirtschaftung

Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.

Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.

Abfälle dürfen nicht vermischt und müssen umweltverträglich entsorgt werden.

Art. 35 b) Überwachung der Abfallentsorgung

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Siedlungsabfälle und Sonderabfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbe vorschriftsgemäss beseitigt werden. Sie kontrollieren die korrekte Entsorgung der Abfälle auf Baustellen.

Das Amt für Umwelt ist zuständig für die Überwachung der korrekten Entsorgung resp. Verwertung der übrigen Abfälle.

Art. 36 c) Verbotene Beseitigungsarten

Abfälle dürfen nicht liegengelassen, weggeworfen, in die Kanalisation eingeleitet oder an Orten gelagert werden, die dafür nicht zugelassen sind.

Art. 37 d) Verbrennen von Abfällen

Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen verbrannt werden.

Trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, sofern keine übermässigen Immissionen entstehen.

Art. 38 e) Rücknahmepflicht

Wer Waren und Verpackungen herstellt oder damit handelt, kann vom Departement Bau und Volkswirtschaft verpflichtet werden, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können oder besonders behandelt werden müssen. *

Art. 39 f) Grundsatz der Kostentragung

Wo nichts anderes bestimmt ist, trägt die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung.

Kann die Inhaberin oder der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann sie oder er die Pflicht nach Abs. 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so trägt die Standortgemeinde die Kosten der Entsorgung.

Art. 40 g) Abfallplanung

Der Regierungsrat erarbeitet die kantonale Abfallplanung.

Das Amt für Umwelt kann verbindlich festlegen, wie bestimmte Abfälle zu bewirtschaften sind und Verkaufsstellen verpflichten, Vorrichtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.

Art. 41 Siedlungsabfälle a) Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden organisieren die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Sie sorgen insbesondere für:

  1. die Sammlung der brennbaren, nicht verwertbaren Siedlungsabfälle und deren Transport in eine Abfallanlage;
  2. die separate Sammlung der verwertbaren Abfälle und deren Transport in die Verwertung.

Kann nicht ermittelt werden, wer Abfälle rechtswidrig entsorgt hat, sorgt die Standortgemeinde für die sachgerechte Entsorgung dieser Abfälle.

Die Gemeinden fördern die dezentrale Kompostierung in Gärten, Siedlungen und Quartieren.

Die Entsorgung von Abfällen aus dem Unterhalt von Gemeindestrassen ist Sache der Gemeinden.

Art. 42 b) Sammlung durch Dritte

Die Sammlung von Siedlungsabfällen durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.

Art. 43 c) Finanzierung

Die Gemeinden erheben zur Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle nach Massgabe des Bundesrechtes eine mengen- oder gewichtsabhängige Gebühr, die mindestens die gesamten Entsorgungskosten der brennbaren Siedlungsabfälle deckt.

Zur Deckung weiterer Kosten der Entsorgung und Verwertung von Siedlungsabfällen können sie zudem eine Grundgebühr oder Spezialgebühren erheben.

Art. 44 Spezielle Abfälle a) Sonderabfälle aus Haushalten und Kleingewerbe

Das Amt für Umwelt koordiniert die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe.

Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Sonderabfälle. Einzelheiten regelt die Verordnung.

Sie tragen die Kosten der Sonderabfallentsorgung anteilsmässig, sofern sie nicht durch den Abfallfonds getragen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 45 b) Bauabfälle

Wer Bauabfälle produziert, muss sie trennen und dafür sorgen, dass sie soweit als möglich wiederverwertet oder den zugelassenen Abfallanlagen zugeführt werden.

Die Gemeinden können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Entsorgungsnachweise verlangen und verfügen in den Baubewilligungen die entsprechenden Auflagen.

Art. 46 Abfallanlagen a) Festlegung von Einzugsgebieten

Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt für Siedlungsabfälle sowie für Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und aus der öffentlichen Abwasserreinigung nach Anhörung der Gemeinden Einzugsgebiete fest.[22] Sie kann bestimmen, mit welchen Transportmitteln die Abfälle den Anlagen zugeführt werden dürfen und bei überkommunalen Anlagen nach Anhörung der Gemeinden den Kostenteiler festlegen. *

Bei Bedarf kann das Departement Bau und Volkswirtschaft auch für weitere Abfallarten Einzugsgebiete festlegen. *

Art. 47 b) Abgabepflicht

Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen verpflichtet, diese an die vorgesehenen Sammlungen, Sammelstellen oder Abfallanlagen zu übergeben.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn: *

  1. eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist;
  2. die Abfälle sinnvoller behandelt oder
  3. die Kapazitäten wirtschaftlicher und ökologischer genutzt werden können.

Art. 48 c) Sicherstellung bei Deponien

Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Sicherheitsleistung, Versicherung oder in anderer Form sicherstellen.

Als Sicherstellung sind Fr. 30 000.– je Hektare maximal offener Deponiefläche zu leisten. Bei Deponien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial kann der Regierungsrat eine höhere Sicherstellung festlegen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 49 d) Errichten von Anlagen

Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er kann für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen.

Der Regierungsrat legt nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte für Abfallanlagen fest.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen.

Art. 50 Belastete Standorte a) Sanierung von belasteten Standorten

Die Sanierung von Standorten, welche durch Abfälle belastet sind, ist Aufgabe der Verursacherinnen oder Verursacher und richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

Aus dem Abfallfonds werden finanziert[23]*

  1. der Kostenanteil der Verursacherinnen oder Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG[24]);
  2. die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen für im Kataster der belasteten Standorte eingetragene oder dafür vorgesehene Standorte, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine Belastung vorliegt (Art. 32d Abs. 5 USG)

Art. 50a * Sanierung von Schiessanlagen[25]

Die Kosten der Sanierung des Kugelfangs tragen die Verursacherinnen oder Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden diese aus dem Abfallfonds finanziert (Art. 32d USG).

Die Kosten für Massnahmen, mit denen die Bodenbelastung ausserhalb des Kugelfanges so weit unter die Sanierungswerte gesenkt wird, dass die beabsichtigte standortübliche Bewirtschaftungsart ohne Gefährdung von Menschen, Tieren und Pflanzen möglich ist (Art. 34 Abs. 3 USG), werden aus dem Abfallfonds finanziert.

Art. 51 b) Bauten und Anlagen an belasteten Standorten

Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie andere Eingriffe in Grundstücke, welche im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

IV. Bodenschutz

Art. 52 Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

Der Regierungsrat trifft Massnahmen zum Schutz von Gebieten, in denen die Bodenfruchtbarkeit gefährdet ist.

Das flächenweise Abbrennen von Ernterückständen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie das Abbrennen von Hecken, Feldgehölzen und Böschungen ist verboten.

Art. 53 Bodenüberwachung

Das Amt für Umwelt überwacht die Bodenbelastung.

V. Umweltgefährdende Stoffe: Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft

Art. 54

Für die Kontrolle und die Fachberatung betreffend der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft im Sinne der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung[26] ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig. *

VI. Gefährliche Güter: Beförderung

Art. 55

Für den Vollzug der Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern[27] ist das Amt für Umwelt zuständig.

VII. Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren und Prüfbehörde

Art. 56

Soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält, bezeichnet der Regierungsrat das Verfahren und die Prüfbehörde. Er legt auf dem Verordnungsweg Fristen für die Behandlung fest. *

VIII. Umgang mit Organismen[28]

Art. 56a *

Das Amt für Umwelt ist Anlauf- und Koordinationsstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Organismen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und weitere Zuständigkeiten in der Verordnung.

3. Abschnitt: Gewässerschutz

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 57 Begriffe[29]

Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Meteorwasser).

Als verschmutztes Abwasser gilt Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann.

Art. 58 Entwässerungsplanung

Die Gemeinden erarbeiten in Absprache mit dem Amt für Umwelt einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Entwässerungskonzept und Massnahmenplan werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat behördenverbindlich. Der Plan ist nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern.

Der Regierungsrat erlässt einen regionalen Entwässerungsplan, wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen.

Art. 59 Abwasseranlagen

Bau, Betrieb und Unterhalt der im generellen Entwässerungsplan bezeichneten öffentlichen Abwasseranlagen obliegen den Gemeinden, soweit diese Aufgaben nicht mit Zustimmung des Gemeinderates von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen.

Das Amt für Umwelt ist zuständig für die Abwasser-Vorbehandlungsanlagen in Industrie und Gewerbebetrieben. Die Aufsicht über die übrigen privaten Abwasseranlagen obliegt den Gemeinden.

Die Gemeinden sind zuständig, den Anschluss von Liegenschaften an die Abwasseranlagen zu verfügen.

Art. 60 Vorfluterkontrolle

Die Gemeinden überwachen nach den technischen Weisungen des Amtes für Umwelt die Auswirkungen der Abwasseranlagen auf den Vorfluter.

Art. 61 Landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern

Das Amt für Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Verwertung häuslicher Abwässer.

Art. 62 Düngen in der Land- und Forstwirtschaft *

Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist zuständig für: *

  1. den Vollzug der Bestimmungen über die Düngerberatung[30];
  2. die Überprüfung der Düngerbilanz[31]:
  3. die Ausnahmebewilligung der Anwendung von Düngern im Wald.

II. Finanzierung

Art. 64 Abwasserreglemente

Die Gemeinden oder Korporationen regeln Bau, Betrieb und Finanzierung öffentlicher Abwasseranlagen in einem Reglement.

Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 65 Grundsätze

Öffentliche Abwasseranlagen werden durch Beiträge und verursachergerechte Gebühren finanziert.

Zur Deckung der aus Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie der für Rückstellungen und Amortisation anfallenden Kosten erheben die Gemeinden oder Korporationen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Anschlussgebühren sowie wiederkehrende Benützungsgebühren.

Art. 66 Anschlussgebühren

Beim erstmaligen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und nach An-, Um- und Ausbauten, die sich auf das Abwasser auswirken, erheben die Gemeinden von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Anschlussgebühr.

Art. 67 Benützungsgebühren

Zur Deckung der aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Kontrolle und Amortisation der öffentlichen Abwasseranlagen anfallenden Kosten erheben die Gemeinden oder Korporationen die folgenden wiederkehrenden Benützungsgebühren.

Die Gebühren für verschmutztes Abwasser werden grundsätzlich nach dem Wasserverbrauch und dem Verschmutzungsgrad bemessen. Wo dies nicht möglich ist, kann eine Pauschale erhoben werden. Zudem kann eine von diesen Bemessungskriterien unabhängige Grundgebühr erhoben werden, insbesondere zur Deckung der Kosten, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.

Die Gebühren für Niederschlagswasser werden

  1. nach der abflusswirksamen Fläche und der Art der Oberflächenbefestigung (Abflussbeiwert) oder
  2. nach der zonengewichteten Grundstücksfläche

bemessen. Für wirksame Retentionsmassnahmen werden Reduktionen der Gebühren gewährt.

Art. 68 Gebundene Ausgaben

Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden für die Sanierung öffentlicher Abwasseranlagen sind gebundene Ausgaben.

III. Planerischer Schutz

Art. 69 Gewässerschutzbereiche

Das Departement Bau und Volkswirtschaft teilt nach Konsultation der Gemeinden das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein. *

Die Gewässerschutzbereiche werden im kantonalen Richtplan dargestellt (Grundlagen).

Art. 70 Gewässerschutzkarte

In der Gewässerschutzkarte werden die Gewässerschutzbereiche dargestellt sowie mindestens die provisorischen Grundwasserschutzzonen und, als Hinweis, die definitiven Grundwasserschutzzonen und -areale.

Art. 71 Grundwasserschutzzonen und -areale

Für die im öffentlichen Interessen liegenden Grund- und Quellwasserfassungen sind die erforderlichen Schutzzonen und -areale (Schutzzonen S) auszuscheiden.

Die Fassungseigentümerinnen oder die Fassungseigentümer führen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durch, erarbeiten die Schutzzonenreglemente, erwerben die erforderlichen dinglichen Rechte und kommen für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf.

Die Schutzzonenpläne und -reglemente werden von den von den Schutzzonen betroffenen Gemeinden während 30 Tagen aufgelegt. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu geben. Die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sind schriftlich zu benachrichtigen. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen beim Departement Bau und Volkswirtschaft mit bestimmten Begehren und begründet eingereicht werden. *

Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die Schutzzonen S. *

Art. 72 Änderung der Pläne

Die Gewässerschutzkarte und die Schutzzonenpläne sind anzupassen, wenn die bisherige Abgrenzung der Bereiche und Zonen den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht.

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft eine Überprüfung beantragen. Die erforderlichen Nachweise sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller beizubringen. *

Die Änderung der Gewässerschutzkarte und der Schutzzonenpläne erfolgt im gleichen Verfahren wie deren Erstellung.

Art. 73 Fristen

Für Quellen, Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind die Schutzzonen S bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auszuscheiden.

Art. 74 Kosten und Entschädigungen

Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen trägt bei Grundwasserfassungen die Fassungseigentümerin oder der Fassungseigentümer resp. die oder der Nutzungsberechtigte, bei Grundwasserschutzarealen das Gemeinwesen, in dessen Interesse die Ausscheidung vorgenommen wurde. Es kann die Kosten und Entschädigungen auf spätere Inhaberinnen oder Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen.

Art. 75 Provisorische Grundwasserschutzzonen

Liegt ein Vorhaben, das nach Art. 79 ff. bewilligungspflichtig ist, in einem Gebiet, für welches die Grundwasserschutzzonen und -areale erst provisorisch ausgeschieden sind und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben dem Grundwasserschutz widerspricht, erlässt der Gemeinderat eine Planungszone gemäss Baugesetz[32].

Die zuständigen Stellen, in deren Interesse die provisorische Schutzzone ausgeschieden worden ist, prüfen, ob das Gebiet aus dem Schutz entlassen werden kann. Ist dies nicht möglich, so ist unverzüglich das für einen definitiven Schutz erforderliche Verfahren nach Art. 71 einzuleiten.

IV. Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten

Art. 76 Tankkataster

Das Amt für Umwelt führt einen Kataster der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter (Tankkataster). *

V. Bewilligungen

Art. 79 Grundsatz

Für den Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen ist eine Bewilligung im Sinne des Gewässerschutzgesetzes[33] erforderlich. Eine solche ist auch erforderlich für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, sofern sie Auswirkungen auf Menge oder Zusammensetzung des Abwassers haben. Reine Unterhaltsmassnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen bedürfen keiner gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

Die Gesuche werden unter Vorbehalt von Art. 80 und 81 durch die Gemeinden behandelt. Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Liegenschaft abwassertechnisch saniert ist. Die abwassertechnische Sanierung einer Liegenschaft mittels Einzelreinigungsanlage oder Stapelung/Abfuhr des Abwassers bedarf der Zustimmung des Amtes für Umwelt.

Werden mit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 2 Bedingungen und Auflagen verknüpft, kontrolliert deren Einhaltung, wer sie verfügt hat.

Art. 80 Bewilligungen durch den Kanton

Bei folgenden Vorhaben ist für die Bewilligung nach Art. 79 das Amt für Umwelt zuständig:

  1. öffentliche Abwasserreinigungsanlagen;
  2. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit abwasserproduzierenden Anlagen;
  3. landwirtschaftliche Bauvorhaben;
  4. Bohrungen und erhebliche Grabungen.

Das Amt für Umwelt ist im Weiteren zuständig für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie von weiteren Arbeiten

  1. in den besonders gefährdeten Bereichen (Gewässerschutzbereiche A_u und A_o, Zuströmbereiche Z_u und Z_o);
  2. in den zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen;
  3. in den rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -arealen (Schutzzone S).

Kann bei Vorhaben in den Gebieten nach Abs. 2 lit. a) eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden, ist für die Bewilligung die Gemeinde zuständig. Einzelheiten regelt die Verordnung.

Art. 81 Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

Die Gemeinde bewilligt die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser[34].

In folgenden Fällen ist das Amt für Umwelt zuständig:

  1. wenn nach Art. 80 eine kantonale Bewilligung erforderlich ist;
  2. bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien;
  3. wenn es sich um die Versickerung einer erheblichen Menge nicht verschmutzten Abwassers handelt.

Wenn die Versickerung des Meteorwassers über die Strassenschulter erfolgt, ist bei Staatsstrassen das Tiefbauamt zuständig. Liegt die Strasse bzw. ein Strassenstück in einem Gebiet gemäss Art. 80 Abs. 2, ist das Amt für Umwelt zuständig.

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 82 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.[35]

Gegen Beschlüsse der Gemeinderäte kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *

Die Koordination im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Baugesetz.[36]

Art. 83 Ersatzvornahme

Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ohne Eintragung im Grundbuch ein Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. Pfandrechte im Betrag von über 1'000 Franken stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB. *

Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden.

Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Vollzugspflichten, verfügt an ihrer Stelle das sachlich zuständige Departement des Regierungsrates die erforderlichen Massnahmen.

Art. 84 Anmerkung im Grundbuch

Die für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann Bedingungen und Auflagen auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Grundbuch anmerken lassen.

Auf Kosten des Kantons werden im Grundbuch ferner angemerkt die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführten sowie die in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone S liegenden Grundstücke.

Art. 85 Strafbestimmungen

Wer den bundesrechtlichen Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz[37][38], diesem Gesetz oder den darauf gestützen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse bis zu Fr. 100 000.– bestraft. *

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht[39] sind sinngemäss anwendbar. *

… *

Art. 86 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

… *

Art. 87 Anpassung an das neue Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende Bestimmungen in kantonalen oder kommunalen Erlassen[40] aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Grundwasserschutzzonen-Reglemente, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft. Die öffentliche Auflage der angepassten Reglemente hat bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

Art. 88 Übergangsbestimmung für laufende Verfahren

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.

Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der neuen Zuständigkeitsordnung.

Art. 89 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.[41]

Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 84 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[42]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 913

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.02.2004 01.10.2005 Erlass Erstfassung 913
26.06.2006 01.01.2007 Art. 85 Abs. 1 geändert 950 / 2006, S. 541
26.06.2006 01.01.2007 Art. 85 Abs. 3 geändert 950 / 2006, S. 541
26.06.2006 01.01.2007 Art. 85 Abs. 4 aufgehoben 950 / 2006, S. 541
19.03.2007 01.06.2007 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben 985 / 2006, S. 939
24.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 5 eingefügt 1020 / 2007, S. 995
05.05.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 2 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 6 eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 4, g) eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 4, h) eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 50 Abs. 2 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 50a eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 1 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 56a eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 62 Titel geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 62 Abs. 1, c) eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 76 Abs. 1 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 77 aufgehoben 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
05.05.2008 01.01.2009 Art. 78 aufgehoben 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 46 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 46 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 54 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 62 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 69 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 82 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 86 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 86 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
20.03.2017 01.01.2018 Art. 83 Abs. 2 geändert 1334 / 2017, S. 325
31.10.2022 01.06.2023 Art. 86 Abs. 2 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
31.10.2022 01.06.2023 Art. 86 Abs. 3 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
31.10.2022 01.06.2023 Art. 86 Abs. 4 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
16.06.2025 01.10.2025 Art. 63 aufgehoben 1514/19.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.02.2004 01.10.2005 Erstfassung 913
Art. 5 Abs. 2 05.05.2008 01.01.2009 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1020 / 2007, S. 995
Art. 5 Abs. 6 05.05.2008 01.01.2009 eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 6 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 4, g) 05.05.2008 01.01.2009 eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 18 Abs. 4, h) 05.05.2008 01.01.2009 eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 24 Abs. 3 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 985 / 2006, S. 939
Art. 30 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 32 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 46 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 46 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 47 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 50 Abs. 2 05.05.2008 01.01.2009 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 50a 05.05.2008 01.01.2009 eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 54 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 56 Abs. 1 05.05.2008 01.01.2009 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 56a 05.05.2008 01.01.2009 eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 62 05.05.2008 01.01.2009 Titel geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 62 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 62 Abs. 1, c) 05.05.2008 01.01.2009 eingefügt 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 63 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 69 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 71 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 71 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 72 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 76 Abs. 1 05.05.2008 01.01.2009 geändert 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 77 05.05.2008 01.01.2009 aufgehoben 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 78 05.05.2008 01.01.2009 aufgehoben 1087 / 2007, S. 1280; 2008, S. 395
Art. 82 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 83 Abs. 2 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325
Art. 85 Abs. 1 26.06.2006 01.01.2007 geändert 950 / 2006, S. 541
Art. 85 Abs. 3 26.06.2006 01.01.2007 geändert 950 / 2006, S. 541
Art. 85 Abs. 4 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 950 / 2006, S. 541
Art. 86 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 86 Abs. 2 31.10.2022 01.06.2023 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Art. 86 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 86 Abs. 3 31.10.2022 01.06.2023 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Art. 86 Abs. 4 31.10.2022 01.06.2023 aufgehoben 1473 / 04.11.2022