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814.01.2

Verordnung über die Schadenwehr

(Schadenwehrverordnung)

vom 07.02.1995 (Stand 01.10.2005)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. April 1994 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer[1],

verordnet:

Anhänge

I. Organisation

Art. 1 Zuständigkeiten a) Chemiewehr Kanton St.Gallen

Die im Kanton St.Gallen eingerichteten Chemiewehrstützpunkte St.Gallen und Rorschach übernehmen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh.die Chemiewehreinsätze[2].

Art. 2 b) Regionale Öl- und Chemiewehrstützpunkte[3]

Die drei Stützpunktfeuerwehren Herisau, Teufen und Heiden leisten im jeweiligen Bezirk bei kleineren Chemieereignissen den Einsatz selbständig und bei grösseren den Ersteinsatz.

Bei der Ölwehr leisten sie den Sekundäreinsatz für die Ortsfeuerwehr.

Der Einbezug des Bezirkes Oberegg von Appenzell Innerrhoden in den Bezirk Vorderland bleibt vorbehalten.

Art. 3 c) Ortsfeuerwehr

Die Ortsfeuerwehr ist zuständig für Ölwehreinsätze und für erste Sicherungsmassnahmen im Chemiebereich.

II. Einsatzbereitschaft

Art. 4 Ausrüstung a) regionaler Stützpunkt

Die regionalen Stützpunkte verfügen über ein Schadendienstfahrzeug und sind mit der notwendigen Grundausrüstung für den ersten Chemie- sowie für grössere Ölwehreinsätze ausgerüstet.

Die Einsatzausrüstung ist auf das Material der Chemiewehr des Kantons St.Gallen abzustimmen.

Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung erfolgen durch die Assekuranzverwaltung, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und den regionalen Stützpunktkommandos.

Art. 5 b) Ortsfeuerwehr

Die Ortsfeuerwehren sind mit einem Notbesteck und Bindemittel für die Ölwehr ausgerüstet.

Art. 6 Ersatz von Verbrauchsmaterial

Die Assekuranzverwaltung besorgt den Einkauf von Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel, Gasfilter usw. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Seite. *

Den Gemeinden wird das Material zum Selbstkostenpreis abgegeben.

III. Alarmierung und Einsatz

Art. 7 Alarmorganisation a) Chemiewehreinsatz

Bei jedem Chemieereignis ist die Ortsfeuerwehr und der zuständige regionale Stützpunkt zu alarmieren.

Die Alarmierung der Chemiewehr des Kantons St.Gallen erfolgt in der Regel durch den regionalen Stützpunkt.

Art. 8 b) Ölwehreinsatz

Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren.

Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.

Art. 9 Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte

Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarmdispositiv der Kantonspolizei.

Art. 10 Alarmierung und Warnung der Bevölkerung

Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss kantonalem Alarmdispositiv.

Art. 11 Pikettdienst

Die Assekuranzverwaltung kann im Einvernehmen mit den regionalen Stützpunktkommandos Weisungen über den Pikettdienst erlassen.

Art. 12 Einsatzleitung a) Chemiewehreinsatz

Die Einsatzleitung liegt beim regionalen Stützpunkt.

Art. 13 b) Ölwehreinsatz

Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr.

Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatzleitung.

IV. Ausbildung

Art. 14 Zuständigkeit a) Assekuranzverwaltung

Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und Chemiewehreinsätze zuständig.

Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen obligatorisch.

Art. 15 b) Regionaler Stützpunkt

Der regionale Stützpunkt ist verantwortlich für die Öl- und Chemiewehrausbildung der Mannschaft.

Er hat periodisch Übungen mit den Ortsfeuerwehren des Bezirkes zu organisieren und daran teilzunehmen.

Art. 16 c) Ortsfeuerwehr

Die Ortsfeuerwehr ist verantwortlich für die Ausbildung der Mannschaft im Bereich Ölwehr.

V. Finanzierung

Art. 17 Einsatzkosten

Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schadenbekämpfung[4] verrechnet.

Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebsrechnung[5]. Es werden die Selbstkosten vergütet.

Art. 18 Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung

Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen[6].

Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übungen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebskostenrechnung.

Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stützpunkte und der Ortsfeuerwehren.

Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für Einsätze[7].

Art. 19 Pauschalentschädigungen regionale Stützpunkte

Zur Abgeltung der Leistungen für die Ortsfeuerwehren erhalten die regionalen Stützpunkte folgende Jahrespauschalen:

  1. Administration Fr. 1 000.–
  2. Übungs- und Einsatzplanung Fr. 2 000.–
  3. Materialwart Fr. 3 000.–
  4. Platzmiete Schadendienstfahrzeug Fr. 2 500.–

Die Teilnahme an Übungen der Ortsfeuerwehren wird den regionalen Stützpunkten mit folgenden Jahrespauschalen abgegolten:

  1. Herisau Fr. 2 500.–
  2. Teufen Fr. 1 500.–
  3. Heiden Fr. 2 500.–

Die Assekuranzverwaltung kann diese Entschädigungen den geänderten Verhältnissen anpassen.

Art. 20 Abrechnung a) Verrechnung an Dritte

Die Einsatzkosten, einschliesslich Kosten von Dritten, werden in der Regel durch diejenige Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Ereignis entstanden ist.

Die Forderungen sind dem Verursacher in Verfügungsform zu eröffnen.

Art. 21 b) Betriebskosten

Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zuhanden der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten und vereinnahmte Einsatzentschädigungen.

Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung.

Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf alle Gemeinden aufgeteilt.

Art. 22 c) Aufteilung Einsatzentschädigungen – Betriebskosten

Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und die Grundgebühren der Einsatzmittel fliessen in die jährliche Gesamt-Betriebsrechnung.

Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. angeschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 23 Assekuranzkommission

Die Assekuranzkommission kann den Schaden- und Soldtarif gemäss Anhang 1 und 2 der Teuerung anpassen.

Art. 24 Assekuranzverwaltung

Die Assekuranzverwaltung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 25 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

Diese Verordnung und die dazugehörenden Tarife (Anhang 1 und 2) treten am 1. Januar 1995 in Kraft.

Der bisherige Schadentarif vom 3. Mai 1985, erlassen durch die Gewässerschutzkommission von Appenzell A. Rh., ist aufgehoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 550

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.02.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung 550
16.08.2005 01.10.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 917 / 2005 S. 757

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 07.02.1995 01.01.1995 Erstfassung 550
Art. 6 Abs. 1 16.08.2005 01.10.2005 geändert 917 / 2005 S. 757