Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Menschen, der Tiere und der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren Nutzung vor schädlichen Auswirkungen einer Ausbreitung invasiver gebietsfremder Organismen.
814.01.3
Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen
(GOV)
Präambel
gestützt auf Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt[1] sowie Art. 56a Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2004 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer[2],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für:
- die Anordnung und Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen und zur Verhinderung ihres Auftretens;
- die Überwachung von Standorten mit invasiven gebietsfremden Organismen;
- die Kontrolle der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;
- die Ausbildung und Beratung der für Bekämpfungsmassnahmen zuständigen Behörden und Personen.
Das Amt für Umwelt ist zuständig für:
- die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen;
- das Erfassen der mit invasiven gebietsfremden Organismen befallenen Standorte in einem öffentlichen Verzeichnis sowie die Dokumentation der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;
- die Information der zuständigen Bundesbehörden über das Auftreten und die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen;
- Anordnungen zum Umgang mit Bodenaushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist.
Für den Vollzug können die zuständigen Behörden Dritte beiziehen. Diesen können namentlich Bekämpfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen werden.
Art. 3 Koordination
Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umwelt stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.
Sie arbeiten mit weiteren betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie den umliegenden Kantonen zusammen.
Art. 4 Meldepflicht
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem Grundstück zu melden.
Art. 5 Bekämpfungsmassnahmen a) durch Private
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren weitere Ausbreitung zu verhindern.
Zur Art und Weise der Bekämpfung und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle erlässt das Landwirtschaftsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt allgemeinverbindliche Richtlinien.
Art. 6 b) durch den Kanton
Das Landwirtschaftsamt bekämpft invasive gebietsfremde Organismen, soweit die Bekämpfung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, namentlich:
- in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen;
- wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume besteht.
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, das Wiederaufkommen von invasiven gebietsfremden Organismen an Standorten nach Abs. 1 zu verhindern.
Art. 7 Zutrittsrecht
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen des Kantons auf ihrem Grundstück in der Regel nach Absprache zu dulden.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 24.08.2010 | 01.09.2010 | Erlass | Erstfassung | 1169 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.08.2010 | 01.09.2010 | Erstfassung | 1169 |