Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat zusammen mit dem Budget die bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen für den Abfall- und für den Gewässerschutzfonds vor.
814.01
Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
(Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV)
Präambel
gestützt auf Art. 86 des Gesetzes vom 16. Februar 2004 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz)[1],
1. Abschnitt: Abfall- und Gewässerschutzfonds
Art. 1 Einlagen in die Fonds[2]
Art. 2 Bemessungsgrundlagen für die Gewässerschutzabgabe
Die Abgabe bemisst sich nach dem chemischen Sauerstoffbedarf, dem Ammonium-Stickstoff, den gesamten ungelösten Stoffen und dem Gesamtphosphor. Die Gewichtung wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft festgelegt. *
Bei ausserordentlichen Betriebsverhältnissen oder wenn die erforderlichen Daten fehlen, richtet sich die Bemessung der Abgabe nach Werten aus Perioden mit normalen Betriebsverhältnissen oder nach den vom Departement Bau und Volkswirtschaft festgelegten Standardwerten. *
Private Einzel- und Gruppenreinigungsanlagen können von der Beitragspflicht entbunden werden, wenn durch Wartungs- und Kontrollrapporte sichergestellt ist, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen.
2. Abschnitt: Kantonsbeiträge
Art. 3 Abfallanlagen
An die Errichtung von Abfallanlagen oder an vergleichbare Massnahmen zur Abfallbehandlung und -verwertung können Beiträge geleistet werden, wenn
- dadurch für die Umwelt eine wesentliche Verbesserung erreicht wird und die Finanzierung nicht anders, insbesondere nicht über Verursachergebühren, sichergestellt werden kann, oder
- eine Anlage oder Massnahme ein überkantonales Einzugsgebiet hat und sich an deren Finanzierung auch die übrigen berührten Kantone mit Beiträgen beteiligen.
Bei der Festlegung der Beitragshöhe sind namentlich der Bezug zur Siedlungsabfallbeseitigung, die Ziele der kantonalen Abfallplanung sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen.
Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei Erstellung Beiträge ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.
Art. 4 Öffentliche Gewässerschutzanlagen
Beiträge können entrichtet werden an:
- Ausbau und Optimierung von ARA bzw. vergleichbare Massnahmen;
- kommunale und regionale Entwässerungsplanungen;
- die Verbesserung der Klärschlammentsorgung.
Bei der Festlegung der Beitragshöhe wird insbesondere die Bedeutung der Anlage bzw. Massnahme für die Siedlungsentwässerung sowie das öffentliche Interesse berücksichtigt.
Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei der Erstellung Beiträge ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.
Art. 5 Information, Beratung und Umweltbildung
Beiträge können an folgende Massnahmen geleistet werden:
- Informations- und Beratungskampagnen über den Umwelt- und Gewässerschutz;
- Aufbau und Durchführung von Weiterbildungsangeboten im Bereich des Umwelt- und Gewässerschutzes.
Ist eine öffentliche Körperschaft Beitragsempfängerin, werden nur die ihr erwachsenden Fremdkosten angerechnet.
Art. 6 Neue Technologien
An Pilot- und Demonstrationsanlagen können Beiträge gewährt werden, wenn die Anlage im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen in Herstellung, Gebrauch und Entsorgung weniger Ressourcen braucht oder zu einer wesentlichen Reduktion schädlicher oder lästiger Einwirkungen beiträgt. Als anrechenbare Kosten gelten die Mehrkosten gegenüber herkömmlichen Anlagen.
Art. 7 Einreichen der Gesuche
Beitragsgesuche sind vor Beginn der Realisierung der beitragsberechtigten Massnahme beim Amt für Umwelt einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen, namentlich ein detaillierter Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag bzw. Budget und Finanzierungsplan. Das Amt für Umwelt kann die erforderlichen Gesuchsunterlagen im Einzelfall festlegen und anfordern.
Art. 8 Entscheid
Der Entscheid über die Beitragsgewährung ergeht in Form einer anfechtbaren Beitragszusicherung. Diese kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Über Gesuche nach Art. 13 Abs. 1 lit. d und e des Gesetzes entscheidet der Regierungsrat.
Art. 9 Anrechnung von Bundesbeiträgen
Allfällige Beiträge des Bundes sind von Kantonsbeiträgen in Abzug zu bringen.
Art. 10 Auszahlung und Rückzahlung der Beiträge
Die Beiträge werden ganz oder teilweise gekürzt bzw. sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass der Beitrag auf Grund unrichtiger Angaben zugesichert oder bei der Realisierung von den im Gesuch gemachten Angaben abgewichen worden ist.
3. Abschnitt: Delegation von Vollzugsaufgaben
Art. 11 Feuerungskontrolle
Die Gemeinden beauftragen eine Fachperson mit der Vornahme der Feuerungskontrollen (amtliche Feuerungskontrolle).
Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle können Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungsanlagen mit der Kontrolle auch eine Fachperson nach eigener Wahl beauftragen (private Feuerungskontrolle).
Die Gemeinden bezeichnen für die privaten Feuerungskontrollen eine Anlaufstelle und überwachen die Feuerungskontrollen nach den Weisungen des Amts für Umwelt.
Die Anerkennung privater Feuerungskontrollen setzt voraus, dass:
- die schriftliche Anmeldung gemäss Abs. 2 spätestens bis zum 30. September vor der Heizperiode, ab welcher die privaten Messungen vorgenommen werden sollen, eingereicht worden ist, und
- die Kontrollergebnisse die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und innert 14 Tagen nach Vornahme der Kontrollen, spätestens aber am 30. April der für die Kontrolle massgebenden Heizperioden, vorliegen, und
- die Kontrolle in der Zeit zwischen 1. Oktober bis 30. April ausgeführt wird.
Liegen für eine Anlage, die zur privaten Kontrolle angemeldet ist, die Kontrollergebnisse nicht fristgerecht vor, veranlasst die Gemeinde eine amtliche Feuerungskontrolle. Liegen Kontrollergebnisse vor, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, verfügt die Gemeinde die Einregulierung und gegebenenfalls die Sanierung der Anlage.
Zur Deckung des administrativen Aufwandes im Zusammenhang mit privaten Kontrollen erheben die Gemeinden bei den privat Beauftragten eine Gebühr.
4. Abschnitt: System der privaten Kontrolle
Art. 12 Geltungsbereich
Privaten kann die Befugnis zur Vornahme namentlich folgender Kontrollen erteilt werden:
- bei Lagereinrichtungen für Hofdünger: Projekt-, Ausführungs- und Zustandskontrollen;
- bei Kleinkläranlagen: Emissionskontrollen;
- bei Abwasser-Vorbehandlungsanlagen von Garagebetrieben: Emissionskontrollen;
- bei messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen in der Zuständigkeit der Gemeinden: periodische Emissionskontrollen.
Art. 13 Anforderungen an die Privaten
Kontrollbefugnisse können an natürliche Personen erteilt werden, die sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen.
Das Amt für Umwelt legt die Anforderungen im Einzelnen fest. Es kann die Erteilung einer Kontrollbefugnis an eine bestimmte Fachausbildung oder an die Aufnahme in ein Register knüpfen. Die Anforderungen gelten auch dort, wo die Erteilung einer Kontrollbefugnis in der Zuständigkeit der Gemeinde liegt.
Personen, die zur Vornahme von Kontrollen befugt sind, können vom Amt für Umwelt verpflichtet werden, an geeigneten Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Die Kontrollbefugnis kann entzogen werden bei:
- Erschleichung der Befugnis durch falsche Angaben;
- Missbrauch;
- grober oder wiederholter Unsorgfalt;
- Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
- verschuldete Nichtteilnahme an vorgeschriebenen Weiterbildungskursen;
- Nichtbezahlen allfälliger Gebühren.
Art. 14 Unterlagen und Auskünfte; Veröffentlichung
Wer sich um die Erteilung einer Kontrollbefugnis bewirbt, hat dem Amt für Umwelt die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Amt ist zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen und Auskünfte verpflichtet.
Erteilung und Entzug einer Kontrollbefugnis werden durch das Amt für Umwelt in geeigneter Weise veröffentlicht.
5. Abschnitt: Umweltschutz
I. Luftreinhaltung
Art. 15 Messungen und Kontrollen
Die periodischen Messungen und Kontrollen sind gemäss Luftreinhalte-Verordnung[3] vorzunehmen.
Umfang und technische Durchführung richten sich nach den Empfehlungen des Bundes. Vorbehalten bleiben Weisungen des Amts für Umwelt.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen tragen die Kosten der Kontrollen und Messungen.
Art. 16 Ableitung von Emissionen
Für die Ableitung von Emissionen und die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes massgebend.
Art. 17 Feuerungsanlagen
Art. 18 Abfallverbrennung in Kleinanlagen
Die Gemeinden überwachen bei den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Anlagen[6] mittels Stichproben das Verbot, Abfälle zu verbrennen[7].
Besteht der Verdacht, dass das Verbot übertreten wurde, veranlasst die Gemeinde die erforderlichen Abklärungen und verfügt gestützt darauf die notwendigen Massnahmen.
Art. 19 Übermässige Immissionen
Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen[8] sowie bei störenden Geruchsimmissionen, klärt die zuständige Behörde[9] den Sachverhalt ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.
Für den Vollzug der Vorschriften über die Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen[10] sind die Gemeinden zuständig. *
II. Lärm, Schall, Laser
Art. 20 Sanierungsprogramme: Verfahren
Der Regierungsrat genehmigt Sanierungsprogramme an Staatsstrassen.
Die Gemeinden unterbreiten dem Departement Bau und Volkswirtschaft folgende Unterlagen zur Genehmigung: *
Die Gemeinden bringen dem Amt für Umwelt die Lärmbelastungskataster zur Kenntnis.
Art. 21 Ausnahmen beim Vollzug Lärmschutz
Die Gemeinde hat die Zustimmung des Kantons einzuholen, wenn sie beabsichtigt,
- in einem Gebiet, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, eine Baubewilligung für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen zu erteilen oder
- in einem Gebiet, in welchem die Planungswerte überschritten werden, die Erschliessung von Bauzonen für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen zuzulassen[13].
Für die Zustimmung ist im Falle von lit. a das Amt für Umwelt, im Falle von lit. b das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig. *
III. Abfallbewirtschaftung
Art. 22 Begriffe a) Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle.
- Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können.
- Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt.
- Separatabfälle sind sortenreine oder leicht zu trennende Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwertung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
Art. 23 b) Produktions- und Bauabfälle
Produktionsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind.
Bauabfälle sind die bei der Errichtung, Änderung oder beim Abbruch von Bauten und Anlagen anfallenden Abfälle.
Art. 24 c) Sonderabfälle
Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen[14] namentlich aufgeführt sind. *
Art. 25 Aufgaben der Gemeinden a) Separatabfälle
Die Gemeinden stellen die Sammlung von Separatabfällen sicher, soweit dafür keine funktionierenden Branchenlösungen bestehen.
Art. 26 b) Sammlung von Sonderabfällen
Die Gemeinden richten eine Sammelstelle für die Entgegennahme von Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe ein oder führen mindestens einmal jährlich eine Sammelaktion für solche Abfälle durch.
Sie können Sammelstellen auch gemeinsam betreiben und Sammelaktionen gemeinsam durchführen.
Pro Haushalt oder Betrieb dürfen je Kalenderjahr höchstens 150 kg Sonderabfälle oder Giftabfälle abgegeben werden. Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 25 kg pro Jahr und pro Haushalt bzw. Betrieb erfolgt kostenlos. Bei Überschreitung der kostenfreien Menge wird die gesamte abgegebene Sonderabfallmenge kostenpflichtig. Für einzelne Sonderabfallklassen kann die Höchstmenge, welche kostenlos angenommen wird, separat geregelt werden.
Die Kosten für die Sammlung der Gift- und Sonderabfälle werden von den Gemeinden getragen. Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination und die Entsorgung der Sonderabfälle. Davon ausgenommen sind Altöle und Bleiakkumulatoren.
Art. 27 c) Sammlung von Siedlungsabfällen durch Dritte
Die zuständige Behörde kann die Anzahl Strassensammlungen pro Jahr oder die Zahl der Sammelstellen begrenzen. Sie verfügt im Rahmen der Bewilligung die für eine geordnete Sammlung erforderlichen Bedingungen und Auflagen.
Wird der Unterhalt privater Sammelstellen vernachlässigt oder wird Sammelgut bei Strassensammlungen nicht abgeholt, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen unter Kostenfolge für die zur Sammlung berechtigte natürliche oder juristische Person.
Art. 28 Finanzierung der Abfallentsorgung a) Spezialfinanzierung
Über die Spezialfinanzierung Abfallentsorgung werden sämtliche Aufwendungen der Gemeinden für die ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung finanziert. Das sind namentlich die Kosten für
- Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, inkl. Haushalt-Sperrgut;
- Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleinstgewerbe;
- Bau, Betrieb und Unterhalt von Sammelstellen, inkl. Amortisation und Zinsendienst sowie Aufwendungen für die Werterhaltung;
- Amortisation von öffentlichen Abfallanlagen;
- Sammlung, Behandlung und Verwertung bzw. Entsorgung von Separatabfällen;
- Einlagen in den Abfallfonds;
- Information, Beratung und Bildung der Bevölkerung in Abfallfragen;
- Administration und Verwaltung der Abfallbewirtschaftung.
Die Einlagen in die Spezialfinanzierung setzen sich zusammen aus den im Sinne von Art. 29 erhobenen Gebühren. Diese sind vollumfänglich der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
Art. 29 b) Gebührenarten
Die volumen- oder gewichtsabhängige Gebühr deckt die Kosten für Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, einschliesslich eines angemessenen Anteils an den Aufwendungen für Administration sowie Information und Beratung. Sie wird mittels Sackgebühr oder Gebührenmarke oder mit einer gewichtsbezogenen Containergebühr erhoben.
Für die Sammlung und Behandlung von Separatabfällen können aufwandbezogene Gebühren erhoben werden.
Für die mit den Gebühren gemäss Absatz 1 und 2 nicht gedeckten Aufwendungen der Abfallentsorgung kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die Gemeinde legt die Bemessungsgrundlage im Reglement fest und besorgt den Einzug.
Art. 30 Sicherstellung bei Deponien: Fristen und Verfahren
Die Sicherstellung muss vor Beginn der Errichtung garantiert sein und darf erst drei Jahre nach erfolgter Abnahme der rekultivierten Deponie aufgelöst werden.
Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Errichtungsbewilligung festgelegt und im Grundbuch angemerkt.
Art. 31 Belastete Böden: Aushub von belastetem Boden
Wer erhebliche Mengen von Boden aushebt, bei dem ein Belastungsrisiko besteht oder Anzeichen einer Belastung vorhanden sind, und diesen an einem andern Ort wieder verwerten oder ablagern will, muss das Aushubmaterial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen.
Ergibt die Untersuchung, dass der Boden belastet ist, muss das Amt für Umwelt informiert werden. Dem Amt ist ein Entsorgungskonzept zur Genehmigung zu unterbreiten.
IV. Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren
Art. 32
Der Regierungsrat bestimmt das massgebliche Verfahren im Einzelfall.
Das Amt für Umwelt beurteilt Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen oder kommunalen Behörde geprüft werden. Die Voruntersuchung und das Pflichtenheft werden innert 8 Wochen, der Bericht innert 12 Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs beim Amt für Umwelt beurteilt. *
6. Abschnitt: Gewässerschutz
I. Finanzierung
Art. 33 Spezialfinanzierung Gewässerschutz
Der Ertrag der Anschluss- und Benützungsgebühren ist vollumfänglich der Spezialfinanzierung Gewässerschutz gutzuschreiben. Die Gemeinden setzen die Gebühren so fest, dass die Spezialfinanzierung mittelfristig ausgeglichen ist.
Art. 34 Amortisation und Wiederbeschaffung
In der Spezialfinanzierung nach Art. 33 sind angemessene Abschreibungen und Rückstellungen für die Wiederbeschaffung bzw. den Ersatz der Gewässerschutzanlagen zu berücksichtigen. Dabei ist mit mindestens 60 Prozent der folgenden Sätze zu rechnen:
- 1,25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Kanalisationsanlagen;
- 3 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Abwasserreinigungsanlagen;
- 2 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Spezialbauwerke wie Regenbecken und Pumpstationen.
Für die Abschreibungen bzw. Rückstellungen gemäss Abs. 1 lit. a – c ist jeweils vom gesamten Wiederbeschaffungswert aller Anlagen des betreffenden Anlagentyps auszugehen.
II. Planerischer Schutz: Fassungen im öffentlichen Interesse
Art. 35
Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere Grundwasser- und Quellfassungen,
- die dazu dienen, Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu erfüllen,
- deren Wasser Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers besteht oder
- welche dazu dienen, die öffentliche Wasserversorgung durch Substitution von Wassermengen zu entlasten.
Von öffentlichem Interesse sind in jedem Fall:
- Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 10 l/min in guter Qualität;
- Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 100 l/min in beliebiger Qualität.
Als Wasser von guter Qualität gilt Wasser im Sinne von Anhang 4 Ziffer 111 der Gewässerschutzverordnung[15].
III. Koordination im Bereich Wassernutzung und Gewässerschutz
Art. 36
Das Amt für Umwelt
- ist Anlaufstelle für Behörden und Private für alle Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des Grund- und Quellwassers sowie der Oberflächengewässer;
- sorgt für die Koordination der Tätigkeiten aller kantonalen Stellen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des Grund- und Quellwassers sowie der Oberflächengewässer erfüllen;
- beobachtet den Zustand der Oberflächengewässer und der Grund- und Quellwasservorkommen in quantitativer und qualitativer Hinsicht und informiert die Öffentlichkeit darüber.
7. Abschnitt: Bewilligungen und Meldepflicht
Art. 37 Zuständigkeiten der Gemeinden in den Gewässerschutzbereichen A und Z[16]
In den Gewässerschutzbereichen A_U und Z_U sind bei den nachfolgend aufgeführten Vorhaben die Gemeinden für die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen zuständig, sofern das übergeordnete Recht keine kantonale Bewilligung vorschreibt[17] und sofern das Vorhaben über dem mittleren Grundwasserspiegel liegt:
- Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, ausgenommen die Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien;
- Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Staatsstrassen.
Die Gemeinde ist auch in den Gewässerschutzbereichen A_O und Z_O für die Bewilligung der Vorhaben nach Abs. 1 zuständig, wobei die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels entfällt.
Art. 38 Befreiung von der Bewilligungspflicht
Ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale bedarf die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen keiner umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligung:
- Kompostierungsanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Quartiere;
- von den Gemeinden oder vom Kanton selbst betriebene Sammelstellen für Abfälle, ausgenommen Giftsammelstellen;
- Zwischenlager für sauberes Aushub- oder Abraummaterial, wobei die Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990[18] zu beachten sind.
Die Bewilligungspflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, bleibt vorbehalten.
Art. 39 Meldepflicht
Die Errichtung, Änderung und Ausserbetriebsetzung der nachfolgend aufgeführten Bauten und Anlagen, die keiner umwelt- oder gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Bundesrecht bedürfen, ist vor Beginn der Arbeiten dem Amt für Umwelt zu melden: *
- Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) sowie Radar, Rundfunk und übrige Funkanwendungen mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) und einer Sendedauer von weniger als 800 Stunden pro Jahr;
- Amalgamabscheider;
- Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten.
Meldepflichtig sind auch Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien mit zu behandelnden Flächen über 50 m².
Die Meldung hat schriftlich und unter Angabe der technischen Spezifikationen zu erfolgen. Die Meldepflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage bzw. den Bauenden.
Bewilligungs- oder Meldepflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, bleiben vorbehalten.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 40 Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren
Beiträge, die auf Grund des bisherigen kantonalen Rechts für bestehende Anlagen zugesichert worden sind, werden im vorgesehenen Umfang weiterhin ausbezahlt.
Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
- Verordnung über die Schadenwehr:[19]
- Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1994 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umweltschutzverordnung)[20] ist aufgehoben;
- Verordnung vom 3. November 1975 über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und Schrott[21] ist aufgehoben.
Art. 42 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.[22]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 16.08.2005 | 01.10.2005 | Erlass | Erstfassung | 914 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 11 Abs. 4, a) | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 11 Abs. 4, b) | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 11 Abs. 4, c) | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 19 Abs. 2 | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 24 Abs. 1 | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 32 Abs. 2 | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 39 Abs. 1 | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 39 Abs. 1, a) | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 24.08.2010 | 01.10.2010 | Art. 39 Abs. 1, c) | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 20 Abs. 2 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 21 Abs. 2 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 24.01.2023 | 01.02.2023 | Art. 12 Abs. 1, d) | geändert | 1472 / 27.01.2023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.08.2005 | 01.10.2005 | Erstfassung | 914 |
| Art. 2 Abs. 1 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 2 Abs. 2 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 11 Abs. 4, a) | 24.08.2010 | 01.10.2010 | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 11 Abs. 4, b) | 24.08.2010 | 01.10.2010 | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 11 Abs. 4, c) | 24.08.2010 | 01.10.2010 | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 12 Abs. 1, d) | 24.01.2023 | 01.02.2023 | geändert | 1472 / 27.01.2023 |
| Art. 19 Abs. 2 | 24.08.2010 | 01.10.2010 | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 20 Abs. 2 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 21 Abs. 2 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 24 Abs. 1 | 24.08.2010 | 01.10.2010 | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 32 Abs. 2 | 24.08.2010 | 01.10.2010 | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 39 Abs. 1 | 24.08.2010 | 01.10.2010 | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 39 Abs. 1, a) | 24.08.2010 | 01.10.2010 | geändert | 1170 / 2010, S. 1029 |
| Art. 39 Abs. 1, c) | 24.08.2010 | 01.10.2010 | eingefügt | 1170 / 2010, S. 1029 |