gestützt auf Gemeinden und des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Bezirke des Kantons St. Gallen vom 29. Dezember 1947
814.12
Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die st.-gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St. Margrethen sowie die appenzellausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg
Präambel
Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.12
Vereinbarung
zwischen den Kantonen St. Gallen und
Appenzell A.Rh. über den Bau und Betrieb
einer gemeinsamen zentralen Abwasser-
reinigungsanlage durch die st.-gallischen
politischen Gemeinden Rorschach,
Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck
und St. Margrethen sowie die appenzell-
ausserrhodischen Einwohnergemeinden
Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen
und Lutzenberg
vom 31. Juli 19671)
Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden,
Art. 33
Art. 11
und auf über den des st.-gallischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 23. Dezember
Art. 27
1957 sowie auf zerischen Zivil des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei- gesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 19112)
Art. 1
, auf gesetz reinig und au Kanton verein — — — und 4 des appenzell-ausserrhodischen Einführungs- es zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verun- ung vom 27. April 19583) f den Ermächtigungsbeschluss des srates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 1. Juni 1967, baren: — — — — — — — — —
Art. 25
aGS I/26; heute ff. EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
Art. 1
aGS III/302; heute und 5 des EG vom 29. April 1979 zum Gewässerschutz- gesetz (bGS 814.11)
.12 Abwasserverband Altenrhein
Art. 2
Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechts- persönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Altenrhein SG. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge- setzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 4
Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung1) , sowie die den Ver- bandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver- tragspartnern einerseits und Dritten andererseits werden von den zustän- digen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten der beteiligten Ver- tragspartner entschieden. — — — — — — — — — — — —
Art. 6
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertrags- partnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertrags- partnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenver- sammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertrags- partner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen ge- meinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsi- denten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im Übrigen be- stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der st.-gallischen Zivil- rozessordnung.
Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertrags- partner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der beiden Vertragskantone.
Art. 8
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons ge- fällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
Art. 80
Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und
Art. 113
Anwendung dieses Vertrages sind gemäss verfassung dem Bundesgericht zu unterbr Ziff. 2 der Bundes- eiten. — — — — — — — — — — — —
Art. 10
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung1) in Kraft. — — — — — — — — — — — —
. Juli 1967/31. Juli 1967