Lexipedia

814.15

Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie

Präambel

135 Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.15

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und

Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer

regionalen Multikomponentendeponie

vom 22. November 19831)

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. erlas-

sen,

Art. 25

gestützt auf Kanton Appenz des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch für den ell A.Rh. vom 27. April 19692)

Art. 1

und auf appenzel gesetz v und 5 des l-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz- om 29. April 19793)

Art. 30

sowie auf Zivilgeset 12 der Gew als Verein des Einführungsgesetzes zum zbuch für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 30. April 1911 und Art. ässerschutzverordnung vom 18. März 1976, barung:

Art. 1 Ermächtigung

Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Urnäsch, Heris- au, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Wald und das Innere Land des Kantons Appenzell I.Rh. werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie zu einem Zweckverband zusammen- zuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten un- terliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertrags- kantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft4) . — — — — — — — — — — — —

Art. 2

Aufnahme weiterer Gemeinden Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3 Rechtspersönlichkeit, Sitz und Verantwortlichkeit

Der Verband erlangt die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Kör- perschaft mit der Anerkennung durch die zuständigen Organe der beiden Vertragskantone1) . Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die ein- schlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend, wo sich der Sitz des Verbandes befindet.

Art. 4 Aufsicht

Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandssta- tuten keine Vorschriften enthalten.

Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes2) , sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten blei- ben vorbehalten.

Art. 5

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Dritten Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen dem Verband oder einzelner Verbandsgemeinden einerseits und Dritten ander- seits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemein- den oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsge- meinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszuge- hen. — — — — — — — — — — — —

Art. 7

Zivilrechtliche Streitigkeiten Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbands- gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Ver- waltungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 8 Vollzug

Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

Art. 80

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 9

Gemeinsame Deponieplanung Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rah- men einer gemeinsamen Deponiekonzeption die Grundlagen für die Pla- nung von Nachfolgedeponien bereitzustellen. Bei der Festlegung der ent- sprechenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Ver- tragsgemeinden sowie dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen angemes- sen Rechnung zu tragen. — — — — — — — — — — — —

Art. 10

Streitigkeiten über diese Vereinbarung Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und An-

Art. 113

wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbr Abs. 1 Ziff. 2 der eitet.

Art. 11

Änderungen Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft1) . — — — — — — — — — — — —

. November 1983