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814.17

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

Präambel

342 Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.17

Interkantonale Vereinbarung

über den Zweckverband

Kehrichtverwertung Rheintal

vom 10. April 19901)

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kan-

tons Appenzell A.Rh. erlassen

Art. 223

gestützt auf des st.-gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August

Art. 22

1979 und des st.-gallischen Einführungsgesetzes zum eidge-

Art. 25

nössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 sowie des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung ff. des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 19692)

Art. 1

, pe ge Ve un Ka und 4 lit. f des ap- nzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundes- setzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen runreinigung vom 29. April 19793) d den Ermächtigungsbeschluss des ntonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. März 19904) , als Vereinbarung:

Art. 1

Die st.-gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St. Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau und Rebstein sowie die appenzell- ausserrhodische Einwohnergemeinde Walzenhausen werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. — — — — — — — — — — — —

Art. 2

Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungs- kantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzuneh- men.

Art. 3

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts an- deres vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen mass- gebend.

Art. 4

Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Verbandsvereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält.

Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes2) , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behör- den des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behör- den des Kantons Appenzell A.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein — — — — — — — — — — — —

Art. 6

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundes- gerichtes die Wahl.

Art. 7

Das Schiedsgericht hat den Sitz in Au. Das Verfahren vor dem Schieds- gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit1) .

Art. 8

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zu- ständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 9

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbands- gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehör- den der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 10

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des ande- ren Kantons Nachachtung zu verschaffen. — — — — — — — — — — — —

Art. 80

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 11

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und

Art. 113

Anwendung dieses Vertrages sind nach verfassung dem Bundesgericht zu unter Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes- breiten.

Art. 12

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinba- rungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 13

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs- kantonen unterzeichnet ist2) . — — — — — — — — — — — —

. April 1990