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815.11

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle

(LKV)

vom 09.09.1996 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände[1] und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.[2],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle durch die kantonalen Kontrollorgane.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung[3].

Art. 2 Kontrollorgane

Kontrollorgane sind:

  1. der Kantonschemiker;
  2. der Lebensmittelinspektor;
  3. die Lebensmittelkontrolleure.

Die Kontrollorgane werden vom Regierungsrat gewählt und stehen unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales. *

Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane. *

Art. 3 Aufgaben der Kontrollorgane

Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle. Er führt das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane.

Der Lebensmittelinspektor und die ihm unterstellten Lebensmittelkontrolleure führen Inspektionen durch, erheben Proben und verfügen die notwendigen Massnahmen nach Massgabe des Bundesrechts und den Weisungen des Kantonschemikers.

Die Kontrollorgane orientieren die Gemeinden jährlich über die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolle auf ihrem Gemeindegebiet.

Art. 4 Gebühren

Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.

Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif.

Art. 5 Probenvergütung

Der Kanton vergütet den Wert nicht beanstandeter Proben, sofern ihr Ankaufswert den vom Bund festgelegten Mindestwert[4] erreicht.

Der Eigentümer der Probe hat bei der Probenerhebung zu erklären, ob er eine Vergütung wünscht.

Art. 6 Information der Öffentlichkeit

Der Kantonschemiker informiert in Absprache mit dem Departement Gesundheit und Soziales die Öffentlichkeit über den Umlauf gesundheitsgefährdender Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und gibt ihr Verhaltensempfehlungen[5]*

Die Betreiber öffentlicher Wasserversorgungsanlagen informieren ihre Bezüger mindestens einmal im Jahr über die Qualität des Trinkwassers.

Art. 7 Pilzkontrolle

Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig verwerteter Pilze amtliche Pilzkontrolleure bestellen. Die Pilzkontrolleure müssen den bundesrechtlichen Anforderungen genügen[6].

Art. 8 Strafverfolgung

Die Kontrollorgane zeigen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts der Staatsanwaltschaft an. In leichten Fällen können sie von einer Strafanzeige absehen und den Verantwortlichen verwarnen.

Die Kontrollorgane beschlagnahmen zuhanden der Staatsanwaltschaft die als Beweismittel geeigneten Gegenstände und sind zu diesem Zwecke befugt, Räume und Behältnisse zu durchsuchen. Sie können die Mitwirkung der Kantonspolizei verlangen.

Art. 9 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen über Massnahmen nach Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker Einsprache geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert zehn Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen. *

Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *

Art. 10 Interkantonale Verträge

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Bestellung gemeinsamer Kontrollorgane und den Betrieb gemeinsamer Laboratorien schliessen.[7][8]

Art. 11 Aufgehobene Erlasse

Es treten ausser Kraft:

  1. die Verordnung vom 1. Oktober 1931 zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen[9];
  2. die Verordnung vom 3. Juni 1911 über den kantonalen Lebensmittelinspektor[10];
  3. die Verordnung vom 1. April 1946 zum Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein[11].

Art. 12 Geänderte Erlasse

Die Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz[12] wird wie folgt geändert:[13]

Die Verordnung vom 20. November 1989 zum Gastgewerbegesetz[14] wird wie folgt geändert:[15]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 607

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.1996 09.09.1996 Erlass Erstfassung 607
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 09.09.1996 09.09.1996 Erstfassung 607
Art. 2 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 2 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588