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815.111.1

Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle

vom 10.12.1996 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände[1], auf Art. 15 der Verordnung vom 1. März 1995 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle[2] und auf Art. 4 der kantonalen Verordnung vom 9. September 1996 über die Lebensmittelkontrolle[3],

verordnet:

Art. 1 Gebührenbasis

Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 2 Technische Untersuchungen

Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, Buchstabe A sowie Buchstabe B2 bis B5.

Art. 3 Ansätze

Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) und für das Sekretariat gelten folgende Ansätze:

  1. Inspektionen: Aufwandpunkte (AP)
  1. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor 80
  2. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur 50
  3. Für jede weitere angebrochene 1/2 Stunde Lebensmittelinspektor 40
  4. Für jede weitere angebrochene ½ Stunde Lebensmittelkontrolleur 25
  1. Wegpauschale:  
  1. Lebensmittelinspektor 30
  2. Lebensmittelkontrolleur 15
  1. Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50
  2. Inspektionsberichte, Gutachten usw.: Im Büro, pro ½ Stunde  
  1. Lebensmittelinspektor 40
  2. Lebensmittelkontrolleur 25
  1. Baugesuche:  
  1. Beurteilung einfache Baugesuche: 50
  2. Beurteilung komplexe Baugesuche: nach Aufwand  
  1. Fotos: pro Foto 2
  2. Beschlagnahme: Aufwandpunkte gemäss Inspektionen lit. a  
  3. Probenahmen:  
  1. Lebensmittel Pro Betrieb, inkl. Wegpauschale 50
  2. Trinkwasser – Einzelprobe 15
  3. Trinkwasser – Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand  
  1. Dienstleistungen, Bauabnahmen usw.:  
  1. Aufwand kleiner als 1 Stunde (VGLek Art. 5 Abs. 2)
  2. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelinspektor 40
  3. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelkontrolleur 25
  1. Sekretariat: pro Stunde 40

Art. 4 Aufwandpunktwert

Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 1.90. Das Departement Gesundheit und Soziales passt diesen Wert in Absprache mit den Partnerkantonen der Teuerung an (LIKP von 103,0 Punkten, Stand September 1995/Basis Mai 1993 = 100). *

Art. 5 Einsicht

Die Einzelpositionen für die technischen Untersuchungen können beim Kantonschemiker und beim Lebensmittelinspektorat beider Appenzell eingesehen werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 621

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
10.12.1996 10.12.1996 Erlass Erstfassung 621
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 10.12.1996 10.12.1996 Erstfassung 621
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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