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815.13

Verordnung über die Fleischkontrolle

(FKV)

vom 18.11.1996 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände[1], Art. 43 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 1. März 1995 über die Fleischhygiene[2] und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[3],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.

Art. 2 Kontrollorgane

Die Kontrolle wird unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales ausgeübt durch: *

  1. den Kantonstierarzt;
  2. die Fleischinspektoren;
  3. die Fleischkontrolleure.

Art. 3 Kantonstierarzt

Der Kantonstierarzt[4] leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmittelkontrolle[5].

Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.

Art. 4 Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure

Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden vom Departement Gesundheit und Soziales ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädigung. *

Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über ein entsprechendes Diplom[6] verfügen. Ausserkantonale Diplome für Fleischkontrolleure werden anerkannt.

Art. 5 Bau von Schlachtanlagen

Schlachtanlagen dürfen nur mit Plangenehmigung des zuständigen Kontrollorgans gebaut oder umgebaut werden.

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen[7] bei der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes einzureichen.

Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrieben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Veterinärwesen.

Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Amtsstellen.

Art. 6 Betrieb von Schlachtanlagen

Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantonstierarztes.

Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor der Inbetriebnahme einzuholen.

Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den geltenden Vorschriften entsprechen.

Art. 7 Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen

Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dürfen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren durchzuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden.

Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können sich für diese Aufgabe zusammenschliessen.

Art. 8 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellvertretung.

Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach Art. 56 FHyV sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild[8] und Fische in grosser Zahl geschlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig durchzuführen.

Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben übertragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 9 Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts

Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes[9].

Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Abweichungen. Bei groben Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.

Art. 10 Gebühren

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Tätigkeit der Kontrollorgane fest.

Art. 11 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen. *

Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *

Art. 12 Ergänzende Bestimmungen

Soweit diese Verordnung keine besondere Bestimmung enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle[10] sinngemäss anwendbar.

Art. 13 Aufgehobene und geänderte Erlasse

Die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Dezember 1960[11] wird aufgehoben.

Die kantonale Tierseuchenverordnung vom 13. Juni 1983[12] wird wie folgt geändert:[13]

Die kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983[14] wird wie folgt geändert:[15]

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 614

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
18.11.1996 18.11.1996 Erlass Erstfassung 614
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 18.11.1996 18.11.1996 Erstfassung 614
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588