In Ausführung von Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (in der Folge mit BGT bezeichnet) sowie von Art. 48 der eidg. Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 1930[3] (in der Folge mit Verordnung bezeichnet) und der eidg. Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929[4] erlässt der Kantonsrat gestützt auf Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfassung folgende zur Durchführung des BGT und der Verordnung im Kanton Appenzell A.Rh. erforderlichen Bestimmungen.
816.11
Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
Präambel
gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose[1] und Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908[2],
Art. 1 Kantonaler Einführungserlass
Art. 2 Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörde und deren Organe
Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 des BGT und Art. 6 der Verordnung ist der Regierungsrat. Er überträgt die direkte Aufsicht und den Vollzug der Sanitätskommission[5] bzw. dem Präsidenten derselben. Diesem liegt die Überwachung der Durchführung des BGT und der Vollziehungsverordnungen ob. Wichtige Fragen wird er der Sanitätskommission zum Entscheide vorlegen.
Die kantonale Vollziehungsbehörde trifft alle wichtigeren Verfügungen in Verbindung mit einem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Arzte.
Weitere Organe des Vollzuges sind die Ortsgesundheitskommissionen und ihre Subkommissionen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Schul- und Fürsorgeärzte, der Stiftungsrat der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten[6] und die Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose mit ihren in allen Gemeinden zu unterhaltenden Fürsorgekommissionen (in der Folge Fürsorgestellen genannt). *
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Vollzugsorgane ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen dieser kantonalen Vollziehungsverordnung.
Art. 3 Schul- und Fürsorgearzt[7]
In jeder Gemeinde wird aus der Reihe der ortsansässigen oder in der Gemeinde regelmässig praktizierenden Ärzte auf Vorschlag des Gemeinderates von der Sanitätskommission ein Schul- und Fürsorgearzt gewählt. Die Wahlen unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates.
Zu den Obliegenheiten des Schul- und Fürsorgearztes gehören:
| 1. | die Beobachtung auf Tuberkulose in Schulen und Anstalten gemäss Art. 27 der Verordnung und der Pflegekinder gemäss Art. 18 hiernach; | ||
| 2. | die Anordnung der nötigen Massnahmen, sofern nicht bereits solche von dem behandelnden Arzte getroffen wurden; | ||
| 3. | die Beratung der Fürsorgestellen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4); | ||
| 4. | die Durchführung weiterer Aufgaben, die ihm von der Vollziehungs- oder Aufsichtsbehörde überwiesen werden. | ||
Der Schul- und Fürsorgearzt besorgt seine Obliegenheiten im Nebenamte. Seine Honorierung ist Sache des Staates. Die Gemeinden haben 20 % der nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten zu tragen.
Der schulärztliche Dienst untersteht dem Präsidenten der kantonalen Sanitätskommission.
Art. 4 Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge
Dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge[8] und den Fürsorgestellen in den Gemeinden sind in erster Linie die Fürsorgemassnahmen zugewiesen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4).
Der Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge[9] bekämpft gemäss der Stiftungsurkunde und dem Reglement[10] für den Stiftungsrat die Tuberkulose in ihren Ursachen und Wirkungen.
Gesuche um Unterstützung der Sanatoriumsbehandlung und andern Kuren sowie Gesuche um Unterstützung in den dem Zwecke der Stiftung entsprechenden Bestrebungen sind durch die Fürsorgestellen an den jeweiligen Präsidenten des Stiftungsrates zu richten.
Die Fürsorgestellen werden nach den Statuten der Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Vorschlag der Sektionsvorstände des Roten Kreuzes von dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge gewählt[11].
Bei der Wahl der Fürsorgestellen haben die Gemeinderäte ein Mitspracherecht[12].
Art. 5 Fürsorgestellen
Den Fürsorgestellen[13] sind folgende Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen:
| 1. | das Ausfindigmachen von Tuberkuloseverdächtigen und die Überweisung an den Arzt; | ||
| 2. | die Untersuchung der Verhältnisse der gemeldeten Fälle zuhanden des Schul- und Fürsorgearztes[14] und, hinsichtlich der Wohnungsverhältnisse, der Ortsgesundheitskommissionen; | ||
| 3. | die Führung von Registerkarten mit den Personalien und den getroffenen Massnahmen usw. nach Formular; | ||
| 4. | die sofortige Meldung von Mutationen der Kranken (Wohnungswechsel, Eintritt in ein Krankenhaus, Todesfall usw.) an das Aktuariat der Sanitätskommission[15]; | ||
| 5. | die Überwachung der vom behandelnden Arzte oder vom Schul- und Fürsorgearzt angeordneten Massnahmen für den Kranken und diejenige zum Schutze der gefährdeten Umgebung. | ||
In der Fürsorgestelle und von den Fürsorgeorganisationen als solchen aus findet keinerlei Behandlung von Patienten statt.
Die Gemeinderäte sind verpflichtet, den Fürsorgestellen eine ausgebildete Krankenschwester zur Verfügung zu stellen; diese Vorschrift kann auch durch Abkommen mit den bestehenden Krankenpflegevereinen in den Gemeinden erfüllt werden[16].
Art. 6 Meldewesen
Als kantonale Meldestelle wird das Aktuariat der Sanitätskommission bezeichnet[17]. Den Meldepflichtigen, den Ärzten, Krankenhäusern und Fürsorgestellen werden die Meldeformulare mit den Briefumschlägen (Portofreiheit) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Meldungen sind direkt oder durch die Fürsorgestellen an das Aktuariat der Sanitätskommission einzusenden.
Der kantonalen Meldestelle liegt ob:
| 1. | die Führung des Registers der gemeldeten Fälle und der getroffenen Massnahmen sowie die Löschung der geheilten Fälle; | ||
| 2. | die wöchentliche Mitteilung der neuen Fälle an das eidg. Gesundheitsamt; | ||
| 3. | die Weitermeldung an ausserkantonale Meldestellen, eidgenössische Behörden und Fürsorgeinstitutionen; | ||
| 4. | die Meldung der direkt eingesandten neuen Fälle an die Fürsorgestellen, sofern eine Fürsorge notwendig erscheint. | ||
Die Meldestellen haben Schweigepflicht zu beobachten. Für jede rechtzeitig eingereichte ärztliche Meldung wird vom Staat eine Entschädigung von 2 Franken ausgerichtet.
Art. 7 Allgemeine Massnahmen zur Verhütung der Tuberkulose und zur Fürsorge für Erkrankte
Die in Art. 10 des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose können entweder vom Kanton direkt errichtet und betrieben werden, oder es kann deren Errichtung und Betrieb der privaten Initiative überlassen und durch kantonale Subventionen gefördert werden.
Insofern Verträge mit andern Kantonen oder Institutionen abgeschlossen werden, ist der Abschluss Sache des Regierungsrates.
Art. 8
Die Gesuche zur Erlangung der Bundesbeiträge sind gemäss den Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 1929[18], B Abschnitt I, II und III der kantonalen Vollziehungsbehörde einzureichen.
Art. 9 Individuelle Massnahmen in den einzelnen gemeldeten Krankheitsfällen
Jeder Arzt, der einen Tuberkulösen entsprechend Art. 9 der Verordnung[19] meldet, hat die nötigen Massnahmen gemäss BGT Art. 3 anzuordnen und die Überwachung ihrer Durchführung selbst zu übernehmen oder der Fürsorgestelle zu übertragen. Diese wird, wenn es sich um die Versorgung eines Kranken in einem Sanatorium oder in einem Krankenhause handelt, die Beschaffung der Mittel regeln und eventuell sich an den Stiftungsrat wenden. Diese Massnahmen sind in schonendster Weise zu treffen.
Die Registratur erfolgt durch die kantonale Meldestelle[20] sowie durch die Fürsorgestellen auf den amtlichen Registerkarten.
Die Fürsorgestellen senden ihre Registerkarten periodisch oder auf Verlangen dem Aktuariat der Sanitätskommission zuhanden der kantonalen Vollziehungsbehörde zur Eintragung und zur nachherigen Rücksendung ein. Bei ungenügend erscheinenden Massnahmen setzt sich die Vollziehungsbehörde mit dem behandelnden Arzt direkt in Verbindung[21].
Der Schul- und Fürsorgearzt nimmt regelmässig Einsicht in die Registratur seiner Fürsorgestelle. Wo es erforderlich erscheint, bringt er seine Bemerkungen an.
In Gemeinden mit mehreren Ärzten kann jeder behandelnde Arzt den Schul- und Fürsorgearzt beiziehen, um im Falle des Bedarfs seinen Massnahmen vermehrten Nachdruck zu verleihen.
Art. 10 Kosten
Die Kosten der notwendig werdenden Fürsorgemassnahmen sind, wo die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse es gestatten, in erster Linie von dem Kranken oder seiner Familie allein oder in Verbindung mit dem Stiftungsrat für Tuberkulosenfürsorge und den Fürsorgestellen der Gemeinden, eventuell mit den zuständigen Behörden der Heimatgemeinde zu tragen.
Für die Durchführung der im BGT und den Vollziehungsverordnungen geforderten Massnahmen wird der Kanton alljährlich den notwendigen Kredit zur Verfügung stellen.
Die Gemeinden subventionieren die Fürsorgestellen alljährlich mit einem der Zahl der behandelten Krankheitsfälle und der durch sie verursachten Kosten entsprechenden Betrag.
Art. 11 Spezielle Massnahmen in Schulen und Anstalten. Private Schulen und Anstalten
Die Vorschriften von Art. 3 des BGT und Art. 27 bis 30 der Verordnung gelten auch für die privaten Schulen und Anstalten. Art. 34 Abs. 2 der Verordnung findet in dem Sinne Anwendung, dass der ärztliche Dienst dem von Schulen oder Anstalten gewählten Arzt unter Aufsicht des Schul- und Fürsorgearztes der betreffenden Gemeinde übertragen werden kann[22].
Art. 12 Registrierung[23]
Für die Registrierung der Untersuchungsbefunde, die beim Eintritt der Schüler und Zöglinge und während des Aufenthaltes in der Schule oder Anstalt periodisch erhoben werden, sind für tuberkulöse oder tuberkulosegefährdete Kinder individuelle Personalkarten zu verwenden, die in den Schulklassen und Anstalten aufbewahrt und beim Übertritt des Schülers oder Zöglings der neuen Schule oder Anstalt zugestellt werden. Nach dem definitiven Schulaustritt sollen die Personalkarten dem Aktuariat der Sanitätskommission zur Aufbewahrung überwiesen werden.
Die Personen, welche mit der Ausführung dieser Massnahmen betraut werden, unterstehen gemäss Art. 2 des BGT der Schweigepflicht.
Art. 13 Kinder im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter
Die Untersuchung beim Eintritt ist auch in Anstalten, welche Kinder im vorschulpflichtigen oder schulpflichtigen Alter aufnehmen (Kinderheime), durchzuführen. Diese Kinder sind der ständigen ärztlichen Beobachtung auf Tuberkulose zu unterstellen.
Art. 14 Tuberkulosegefährdete und -verdächtige Kinder
Den tuberkulosegefährdeten und -verdächtigen Kindern soll die vom behandelnden Arzt oder vom Schul- und Fürsorgearzt als notwendig erachtete Fürsorge zuteil werden. Sie sind den Eltern und den Fürsorgestellen in gleicher Weise wie die tuberkulosekranken, ansteckungsgefährlichen Kinder zu melden und einer besondern Beobachtung durch das Lehr- und Pflegepersonal zu unterstellen.
Art. 15 Ansteckungsgefährliche Kinder
Über die definitive Entfernung ansteckungsgefährlicher Kinder aus der Schule oder Anstalt entscheidet die kantonale Vollziehungsbehörde im Benehmen mit dem von ihr beigezogenen Arzte und dem Departement Bildung und Kultur. Diese Amtsstellen haben dafür zu sorgen, dass den aus den öffentlichen Schulen ausgeschlossenen Kindern, wenn irgend möglich, eine entsprechende Schulbildung zuteil wird; eventuell haben sie weitere Massnahmen zu treffen. *
Art. 16 Lehr- und Pflegepersonal
Untersuchung und Überwachung des Lehr- und Pflegepersonals sind dem Schul- und Fürsorgearzt übertragen, ebenso die Untersuchung bei Tuberkuloseverdacht, die Überprüfung privatärztlicher Zeugnisse und allfällige amtliche Nachuntersuchungen.
Art. 17
Tuberkulöse, ansteckungsgefährliche Lehrer und Pflegepersonen sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.
Die definitive Entlassung erfolgt auf Antrag der kantonalen Vollziehungsbehörde und des von ihr beigezogenen Arztes sowie des Departements Bildung und Kultur durch den Regierungsrat. *
An pensionsberechtigtes Personal wird eine Invalidenrente nach Massgabe der Statuten der Lehrerpensionskasse[24] ausgerichtet.
Auch dem Personal, das nicht pensionsberechtigt ist, und dem Personal der dem BGT unterstellten privaten Schulen und Anstalten kann, sofern sie bei der Anstellung bzw. beim Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften nachgekommen sind und ohne eigenes Verschulden in Not geraten, für eine begrenzte Dauer eine Unterstützung zugesprochen werden, über deren Höhe der Regierungsrat entscheidet. Diese Unterstützungen gehen auf Rechnung des für die Bekämpfung der Tuberkulose gemäss Art. 10 Absatz 2 hiervor ausgesetzten Kredites. Die Inhaber der betreffenden Privatbetriebe können, soweit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es rechtfertigen, zu Beiträgen bis zur Höhe der vom Kanton geleisteten herangezogen werden.
Um die Anstellung von tuberkuloseverdächtigen Lehrern und Pflegepersonen auf ein Minimum zu beschränken, sind die Lehrer und Pflegepersonen vor ihrer Anstellung in den öffentlichen und privaten Anstalten sorgfältig auf Tuberkulose zu untersuchen.
Art. 19 Massnahmen zugunsten der gefährdeten Kinder
Bezüglich der Fürsorge zugunsten der gefährdeten Kinder siehe Art. 14 hiervor.
Das für die Entfernung von gefährdeten Kindern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts. *
Die kantonale Vollziehungsbehörde ist befugt, in Verbindung mit den von ihr beigezogenen Ärzten auf Antrag des Schul- und Fürsorgearztes der Wohngemeinde des Kindes die provisorische Entfernung desselben in dringlichen Fällen anzuordnen.
Art. 20 Bakteriologische Untersuchungen[25]
Für die bakteriologischen Untersuchungen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kanton Appenzell A.Rh. und den Bezirkskrankenhäusern sowie des Vertrages zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Hygiene-Institut in Zürich betreffend die bakteriologischen Untersuchungen massgebend. Diese Untersuchungen sind gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1919 unentgeltlich.
Art. 22 Wohnungshygiene
Die im Interesse der Bekämpfung der Tuberkulosegefahr nötigen Wohnungsinspektionen werden von den Ortsgesundheitskommissionen durchgeführt.
Alle in dieser Verordnung genannten Amtsstellen haben Wohnungen, welche die Verbreitung der Tuberkulose begünstigen, der Ortsgesundheitskommission zu melden, die in Verbindung mit dem Schul- und Fürsorgearzt die nötigen Verfügungen betreffend Wohnungsverbot, Verbesserung ungesunder Wohnungen usw. trifft.
Gegen Verfügungen der Ortsgesundheitskommissionen und der Schul- und Fürsorgeärzte kann bei der Sanitätskommission und gegen deren Entscheide an den Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Art. 23 Aufklärung über die Tuberkulose
Die Aufklärung über die Tuberkulose ist Aufgabe des Stiftungsrates der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge[27] und der Fürsorgestellen, die in ihren Bestrebungen von der kantonalen Vollziehungsbehörde, der Sanitätskommission und dem Roten Kreuz unterstützt werden, insbesondere durch die unentgeltliche Abgabe von Merkblättern usw. sowie durch die Subventionierung belehrender Veranstaltungen.
Art. 24 Geheimmittel
Die Durchführung der Vorschriften des Art. 9 des BGT und von Art. 44 der Verordnung wird der Sanitätskommission übertragen.
Art. 25 Rekursverfahren
Ausser dem in Art. 19 (Entfernung von gefährdeten Kindern) hiervor geordneten Rekursverfahren ist dieses in der Weise festgesetzt, dass gegen die Massnahmen und Verfügungen des Schul- und Fürsorgearztes sowie der Fürsorgestellen und, soweit das BGT und die auf dieses sich beziehenden Erlasse in Frage kommen, auch der Ortsgesundheitskommissionen beim Präsidenten der Sanitätskommission Rekurs erhoben werden kann. Derselbe leitet in wichtigen Fällen den Rekurs zum Entscheid an die Sanitätskommission. Gegen Entscheide des Präsidenten der Sanitätskommission und der Sanitätskommission kann an den Regierungsrat rekurriert werden.
Die Rekursfristen betragen in allen Fällen 14 Tage und beginnen mit dem auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tage. Im Weitern ist Art. 17 des Einführungsgesetzes zum ZGB[28] massgebend.
Art. 26 Bundesbeiträge
Der Regierungsrat erstattet alljährlich den Bericht über die Durchführung des BGT an den Bundesrat.
Die kantonale Vollziehungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass ihr die Einzelberichte und Rechnungen der mit der Durchführung des BGT betrauten Amtsstellen und privaten Institutionen rechtzeitig eingereicht werden.
Art. 27 Strafbestimmungen
Vergehen gegen das BGT werden gemäss Art. 17 des BGT bestraft.
Zuständig für die Beurteilung dieser Vergehen sind in erster Instanz die Bezirksgerichte[29].
Art. 28
Egress
Vom Bundesrat genehmigt am 9. Juni 1931
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 28.05.1931 | 09.06.1931 | Erlass | Erstfassung | aGS II/243 |
| 25.10.1973 | keine Angabe | Art. 2 Abs. 3 | geändert | aGS IV/641 / 1973, S. 650 |
| 25.10.1973 | keine Angabe | Art. 18 | totalrevidiert | aGS IV/641 / 1973, S. 650 |
| 20.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 2 Abs. 3 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| 20.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 18 Abs. 2 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| 20.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 18 Abs. 4 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| 20.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 18 Abs. 5 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| 20.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 17 Abs. 2 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 24.09.2018 | 01.01.2019 | Art. 18 | aufgehoben | 1366 / 2018, S. 1330 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.05.1931 | 09.06.1931 | Erstfassung | aGS II/243 |
| Art. 2 Abs. 3 | 25.10.1973 | keine Angabe | geändert | aGS IV/641 / 1973, S. 650 |
| Art. 2 Abs. 3 | 20.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| Art. 15 Abs. 1 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 17 Abs. 2 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 18 | 25.10.1973 | keine Angabe | totalrevidiert | aGS IV/641 / 1973, S. 650 |
| Art. 18 | 24.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | 1366 / 2018, S. 1330 |
| Art. 18 Abs. 2 | 20.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| Art. 18 Abs. 4 | 20.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| Art. 18 Abs. 5 | 20.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |
| Art. 19 Abs. 2 | 20.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 1207 / 2012, S. 262 |