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816.31

Verordnung über das Bestattungswesen

vom 19.06.1995 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 33 des Gesundheitsgesetzes[1],

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen. Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage und die Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.

Die Gemeinden erlassen Bestattungs- und Friedhof-Ordnungen.

Die Bestattungen und die Friedhöfe unterstehen der Oberaufsicht des Departements Gesundheit und Soziales. *

Art. 2 Allgemeines

Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.

Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.

Art. 3 Anlage von Friedhöfen

Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

Art. 4 Bestattungsarten

Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.

Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.

Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.

Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.

Art. 6 Zeitpunkt

Die Bestattung hat nicht vor zweimal 24 Stunden und spätestens nach fünfmal 24 Stunden seit Todeseintritt zu erfolgen.

Ausnahmen aus organisatorischen oder sanitätspolizeilichen Gründen kann die Gemeinde, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, bewilligen.

Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Leiche vom zuständigen Zivilstandsamt aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung zur Bestattung freigegeben worden ist.

Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist die Einwilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.

Art. 7 Grabesruhe

Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Vorbehalten sind amtliche oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.

Auf Begehren von Angehörigen sind Urnen von der Gemeinde vor Ablauf dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 8 Leichenpass

Die Ausstellung von Leichenpässen für den Transport von Leichen vom und ins Ausland erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle[2].

Art. 9 Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat[3] in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräbniswesen vom 31. Mai 1929[4] aufgehoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 565

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.06.1995 19.06.1995 Erlass Erstfassung 565
25.11.2007 01.01.2008 Art. 5 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634, 934
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 19.06.1995 19.06.1995 Erstfassung 565
Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634, 934