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822.11

Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

vom 21.02.1966 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 41 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[1] sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 [2],

verordnet:

I. Vollzugsbehörden

Art. 1 Im Kanton: Arbeitsinspektorat

Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Ihm obliegen unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer andern Stelle zugewiesen sind. *

Zur Mitwirkung beim Vollzug können weitere Instanzen des Kantons und der Gemeinden, z.B. Organe der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, herangezogen werden.

Art. 2 In den Gemeinden: Gemeindestelle

Die Gemeinden haben beim Vollzug der Vorschriften des Bundes und des Kantons nach Massgabe dieser Verordnung mitzuwirken.

Die Gemeinden bezeichnen unter Mitteilung an das kantonale Arbeitsinspektorat eine für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortliche Gemeindestelle.

Das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt den Gemeindestellen die notwendigen Weisungen.

II. Kontrollführung

Art. 3 Verzeichnis der industriellen Betriebe

Die Gemeinden ermitteln laufend die dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe und führen davon ein Verzeichnis. Sie teilen ihre Wahrnehmungen dem kantonalen Arbeitsinspektorat mit.

Das kantonale Arbeitsinspektorat führt ein Verzeichnis der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe des Kantons. Es teilt seine Eintragungen der zuständigen Gemeindestelle mit.

Art. 4 Auskunftspflicht

Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe haben die Eröffnung, Verlegung und Schliessung ihrer Betriebe sowie wesentliche Änderungen der Betriebsart oder der Arbeitsorganisation der zuständigen Gemeindestelle mitzuteilen.

Art. 5 Kontrollen

Die Gemeinden haben die zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Kontrollen durchzuführen. Sie erstatten dem kantonalen Arbeitsinspektorat jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.

Das kantonale Arbeitsinspektorat ist befugt, weitere Kontrollen und Stichproben vorzunehmen.

Die Betriebsinhaber sind gehalten, den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

III. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 6 Stundenpläne

Die Inhaber der industriellen Betriebe haben die im Betriebe anzuschlagenden Stundenpläne auf einheitlichem Formular der Gemeindestelle mitzuteilen.

Die Gemeindestelle hat die ihr mitgeteilten Stundenpläne auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.

Zweifelsfälle sind dem kantonalen Arbeitsinspektorat zu unterbreiten.

Art. 7 Feiertage

Folgende Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt (Art. 18 Abs. 2 Arbeitsgesetz):

IV. Schliessung von Betrieben

Art. 8 Zuständigkeit

Verfügungen über die Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsgesetz) erlässt auf Antrag des kantonalen Arbeitsinspektorates das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

V. Verfahren

Art. 9 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft, gegen Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft beim Regierungsrat innert 30 Tagen[3] Rekurs erhoben werden. *

Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft und des Regierungsrates sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar[4]*

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat bleiben vorbehalten (Art. 57 Arbeitsgesetz).

VI. Gebühren

Art. 10

Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Bundesgesetz werden Gebühren nach einem regierungsrätlichen Reglement[5] erhoben.

Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen sind gebührenfrei.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird mit der lnkraftsetzung[6] des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 rechtskräftig.

Mit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes sind folgende kantonale Erlasse aufgehoben[7]:

1. Vollziehungsreglement zum BG über die Arbeit in den Fabriken im Kanton Appenzell A.Rh. vom 7.2.1920[8].
2. Vollziehungsreglement zum BG über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben im Kanton Appenzell A.Rh. vom 30.4.1928[9].
3. Das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26.4.1908[10].
4. Das Reglement vom 11. Februar 1935[11] betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit vom 26. September 1931 und der zudienenden Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 11. Juni 1934.
5. Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Wirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 25. April 1954[12].
6. Art. 29–36 des Reglementes betreffend die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung[13]).

Egress

Lf. Nr. / Abl. aGS III/439

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
21.02.1966 01.02.1966 Erlass Erstfassung aGS III/439
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 1 geändert 531 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 2 geändert 531 / 1994, S. 887
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 21.02.1966 01.02.1966 Erstfassung aGS III/439
Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887
Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887
Art. 9 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588