An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen[2] bleiben sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeichnen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet, sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmenden bewilligungsfrei zulässig sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage[3]. Die Gemeinde orientiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.