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822.31

Gesetz über den Sonntagsverkauf

vom 19.09.2011 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden,

gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen[2] bleiben sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeichnen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet, sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmenden bewilligungsfrei zulässig sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage[3]. Die Gemeinde orientiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.

Art. 2 Bewilligung

Die Gemeinde kann das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Sonntagen ganz oder teilweise bewilligen, sofern

  1. die Verhältnisse es rechtfertigen, und
  2. das Verkaufsgeschäft einer Betriebsart angehört, für die das Bundesrecht die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne behördliche Bewilligung zulässt.[4]

Die Gemeinde holt die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsinspektorats zur Bewilligungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b ein.

Art. 3 Rechtsschutz

Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden über Bewilligungen kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *

Gegen Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *

Art. 4 Strafbestimmung

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bestraft.

Art. 5 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 25. April 1920 über den Sonntags-Ladenschluss[5] wird aufgehoben.

Das Gesetz vom 25. April 1948 über den Werktags-Ladenschluss[6] wird wie folgt geändert:[7]

Art. 6 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.[8]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[9]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1195 / 2011, S. 371

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 1195 / 2011, S. 371
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 19.09.2011 01.01.2012 Erstfassung 1195 / 2011, S. 371
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588