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822.41

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

(EG zum FamZG)

vom 01.12.2008 (Stand 01.04.2020)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen[1] und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995[2],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Familienzulagengesetzes.

Es regelt insbesondere die Arten und die Höhe der Zulagen, die Zuständigkeiten und die Organisation sowie die Finanzierung.

II. Unterstellung

Art. 2 Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen:

  1. alle Arbeitgebende, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[3] beitragspflichtig sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Arbeitgebenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet,
  2. Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 6 AHVG, soweit sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die AHV erfasst sind,
  3. Nichterwerbstätige im Sinne des Bundesrechts, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz haben,
  4. alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Selbständigerwerbenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet.

Art. 3 Zweigniederlassungen

Zweigniederlassungen im Kanton unterstehen grundsätzlich diesem Gesetz.

Die kantonale Familienausgleichskasse kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

III. Leistungen

Art. 4 Arten von Zulagen

Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet.

Art. 5 Höhe der Zulagen

Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.– und die Ausbildungszulage Fr. 280.– pro Monat. *

… *

IV. Finanzierung

Art. 6 Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende

Die Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert. Der jeweilige Beitragssatz beträgt höchstens drei Prozent *

  1. des AHV-pflichtigen Einkommens bei den Arbeitnehmenden;
  2. auf dem Teil des Einkommens der Selbständigerwerbenden, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.

Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge in Prozent des massgeblichen Einkommens nach Abs. 1. Sie legen ihre Beitragssätze so fest, dass sie mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung ausweisen unter Berücksichtigung ihres Bedarfs für *

  1. die Zulagen,
  2. die Äufnung der Schwankungsreserve sowie für
  3. die Deckung der Verwaltungskosten.

Die Beitragssätze der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch den Regierungsrat festgelegt.

Art. 7 Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender

Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender[4] sind nach Art. 6 beitragspflichtig.

Art. 8 Zulagen für Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 20 Prozent auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[5] übersteigen, zu leisten. Der Regierungsrat legt den Anteil fest. *

Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Zulagen für Nichterwerbstätige.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 9 Verwendung der Beiträge

Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu prüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

V. Organisation

Art. 10 Zugelassene Familienausgleichskassen

Durchführungsorgane der Familienzulagen sind:

  1. die vom Kanton anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
  2. die kantonale Familienausgleichskasse;
  3. die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Die Familienausgleichskassen gemäss Abs. 1 lit. a und c haben ihre Organisation, ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses Reglement sowie spätere Änderungen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 11 Anerkannte Familienausgleichskassen

Als Durchführungsorgane nach Art. 10 Abs. 1 lit. a werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn

  1. ihnen mindestens fünf Arbeitgebende angehören,
  2. sie mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen,
  3. sie Gewähr bieten für eine rechtmässige Tätigkeit nach Bundesrecht sowie nach diesem Gesetz und,
  4. sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Das zuständige Departement entscheidet über die Anerkennung.

Art. 12 Widerruf der Anerkennung

Das zuständige Departement widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind oder wenn Tatsachen, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen, erst nachträglich bekannt werden.

Art. 13 Kantonale Familienausgleichskasse

Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Herisau.

Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen.

Die für die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zuständigen Organe handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse. *

Art. 14 Anmeldung

Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c melden sich beim zuständigen Departement an.

Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen

Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung der Gesetzgebung über die Familienzulagen. Sie haben die Beiträge zu erheben, die Familienzulagen im Einzelfall festzusetzen und auszuzahlen.

Die Familienausgleichskassen können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.

Art. 16 Aufgaben der Arbeitgebenden

Die Arbeitgebenden melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen bei entsprechender Ermächtigung die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.

Art. 17 Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse

Der kantonalen Familienausgleichskasse werden alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören.

Nichterwerbstätige sind der kantonalen Familienausgleichskasse unterstellt. Der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Betriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts werden der kantonalen Familienausgleichkasse angeschlossen, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.

Der Anschluss an eine andere Familienausgleichskasse ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[6] gegeben ist.

Art. 18 Auflösung von Familienausgleichskassen

Bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmenden übernehmen.

Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Auflösungsbeschluss ist unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.

Art. 19 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. *

Die Familienausgleichskassen, die Arbeitgebenden sowie die dem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.

Art. 20 Kontrolle

Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.

Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.

Art. 21 Steuerbefreiung

Die Familienausgleichskassen nach diesem Gesetz sind steuerbefreit.

VI. Vollzug

Art. 22 Ergänzendes Recht

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[7] sinngemäss Anwendung, insbesondere für:

  1. Beiträge,
  2. Rückerstattungen,
  3. Nachzahlungen,
  4. Verzugszinsen,
  5. Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen,
  6. Verjährungen,
  7. Meldungen der Steuerbehörden,
  8. Auskünfte und Mitwirkungspflichten,
  9. Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz,
  10. Kassenzugehörigkeit,
  11. Kassenwechsel,
  12. Kassenhaftung,
  13. Schweigepflicht,
  14. Strafbestimmungen.

Art. 23 Amtshilfe

Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und die AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Stellen elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen beim Dateninhaber abgerufen werden.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Beitritt und Anschluss

Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.

Art. 25 Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen

Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Kinderzulagen vom 29. April 1984[8] wird aufgehoben.

Art. 28 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.[9]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[10]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1098

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
01.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 1098
11.02.2013 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, a) eingefügt 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, b) eingefügt 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert 1255 / 2013, S. 553
21.09.2015 01.06.2016 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 1291 / 2015, S. 1105
21.09.2015 01.06.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert 1291 / 2015, S. 1105
02.12.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 01.12.2008 01.01.2009 Erstfassung 1098
Art. 2 Abs. 1, c) 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 2 Abs. 1, d) 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 5 Abs. 1 02.12.2019 01.04.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 5 Abs. 2 02.12.2019 01.04.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 6 Abs. 1 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 1, a) 11.02.2013 01.07.2013 eingefügt 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 1, b) 11.02.2013 01.07.2013 eingefügt 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 2 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 8 Abs. 1 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 13 Abs. 3 21.09.2015 01.06.2016 eingefügt 1291 / 2015, S. 1105
Art. 19 Abs. 1 21.09.2015 01.06.2016 geändert 1291 / 2015, S. 1105